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VfGH - Erkenntnis zum Überling

Der Inhalt des Erkenntnisses ist im Grunde nicht überraschend, in seiner Deutlichkeit aber jedenfalls eine Sensation. Nicht überraschend insoferne, dass nicht zu erwarten war, dass der VfGH plötzlich seine über 120 Jahre kontinuierliche Judikatur auf den Kopf stellt und eigentlich schon alles, sei es zu Überling oder Jagd, in vorangegangenen Entscheidungen gesagt wurde.


"1.5. Die Nutzungsrechte bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 154). § 54 Abs. 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie.
Zum Haus - und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Dementsprechend ist die Agrarbehörde verpflichtet, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen (VfSlg. 18.446/2008, vgl. §§ 54 Abs. 6, 69 Abs. 1 TFLG 1996).
"
"Der substanzberechtigten Gemeinde kommt das ausschließliche Verfügungsrecht über die aus der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Überschüsse (Überling) zu: Der nach Abzug der Belastungen durch die Bewirtschaftung der bestehenden öffentlich - rechtlichen Nutzungsrechte sowie einer angemessenen Abgeltung für die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen verbleibende Überling ist der Gemeinde zuzuordnen."

Und vieles andere mehr, lesen Sie selbst:

>>VfGH-Erkenntnis>>

>>Stellungnahme Dr. Brugger - Bürgerforum Liste Fritz>>

>>tirol.ORF.at: Agrar - Überschüsse stehen den Gemeinden zu>>

>>tirol.ORF.at: VfGH-Erkenntnis zu Agrar heizt Diskussionen an>>
>>TT: Paukenschlag in der Agrarfrage>>
>>Zauberfuchs: Verfassungsgerichtshof erkennt zu Überling>>
>>Tirol heute 11 11 2013>>  nur eine Woche lang
>>Presseaussendung SPÖ>>
>>TT Christkind soll Lösung bringen>>
>>Presseaussendung FPÖ>>

Es ist zu wünschen, dass der Mieminger Bürgermeister sich die Passagen zum ausschliesslichen Verfügungsrecht der Gemeinde verinnerlicht. Sie wurden bereits zu Substanzfragen im Erkenntnis Mieders II so formuliert. Die 11:4 "Mir fir ins"-Fraktionen haben sich nur nie daran gehalten. Rechtswidrigerweise.
Ein heiteres Detail am Rande, Schwarzmander-Klubobmann Bürgermeister Mag. Jakob Wolf glaubt aus dem Erkenntnis herauslesen zu können, dass - wörtlich - "die Rückübertragungen rechtlich ein Unsinn seien". So zu hören im ORF-Interview. Er muß wohl seine Klubunterlagen mit dem Erkenntnis verwechselt haben.
Er ist doch wahrlich ein echter Vertreter der Gemeindeinteressen. Die Tiroler Wähler müssen dankbar sein.
Bei meiner Ehr'.