Aktuelles

Gemeindegut mit landwirtsch. Dienstbarkeiten

 
 Kataster-Kennzahlen
link zum GB
Gemeindeeigentum mit landw. Dienstbarkeit
Fläche m²
Ant.
KG
EZ
 
Klammwald, a Stand 1912 Protokoll 1849-09-19
291 153
1/1
80103
218
Plattigparzelle, d 1591/2014 Bescheid 2013-01-10
3 697 984
1/1
80103
533
 
 
 
 
 
 
Gesamt
3 989 137
 
 
 
 

"Plattigparzelle" 9535/2 in KG 80103 EZ 533
Historische Grundbucheintragungen  
>>80103-533>>

Als Eigentümer der EZ 533 stand bis 2011 im bücherlichen Eigentum der Fraktion Obermieming. Eine der vielen "Baustellen" bei der Anpassung des Grundbuches an die gesetzlichen Gegebenheiten nach 1945. Auf Initiative von GR Ulrich Stern wurde über Antrag des Bürgermeisters die Grundbuchseintragung richtig gestellt.
Gegen diese Richtigstellung durch das Grundbuchsgericht Silz erhoben die AG Obermieming und ihre ebenso rechtsfreundlich beratenen Mitglieder Rekurs.
>>Rekursantrag>>

Dies unter der unrichtigen Annahme, dass die Agrargemeinschaft Obermieming die Rechtsnachfolgerin der Fraktion Obermieming sei und nicht die Gemeinde Mieming. Dieser
Ansatz war schon von der Grundbuchanlegungsgesetzgebung (siehe Hauptseite dieses Beitrages) her gesehen verfehlt, noch mehr jedoch durch die zu diesem Zeitpunkt bereits vielfach vorhandene Judikatur.
Der Rekursantrag führte schließlich zum eindeutigen Bescheid der Agrarbehörde, der, wiederum angefochten (vermutlich wurde dies aus Substanzgeldern bezahlt), zur endgültigen Entscheidung des LVwGH führte.
>>Bescheid Plattigparzelle>>
>>Erkenntnis LVwGH>>

Diese Parzelle ist jener Teil des Jagdreviers Obermieming, dessen anteilige Jagdpacht der Gemeinde Mieming seit 1952 vorenthalten wurde. Der Bürgermeister hat bis heute, entgegen seinen Pflichten, die AG Obermieming nicht aufgefordert, der Gemeinde die ihr zustehenden Erträge zu übergeben.
Das reiche Prozessgeschehen führte schliesslich auch zu einer Verurteilung des GR Stern.
>>Krasses Fehlurteil des Landesgerichtes gegen die Gemeinde Mieming>>
>>Verurteilt>>

Der Auslöser der Verurteilung war eine falsche Grundbucheintragung. Umso verwunderlicher ist, dass die Agrarbehörde nun eine Eintragung veranlasst hat, die neuerlich teilweise falsch ist und fehlinterpretiert werden könnte.

Dies mit der Eintragung im B-Blatt und im C-Blatt:
(B)  ADR: Obermieming 175, Mieming 6414
d 1591/2014 Bescheid 2013-01-10, Urteil 2014-04-10 Eigentumsrecht
e 1591/2014
agrargemeinschaftliches Grundstück
(Gemeindegutsagrargemeinschaft Obermieming)


Es kann für den gesunden Menschenverstand kein agrargemeinschaftliches Grundstück allein der Gemeindegutsagrargemeinschaft Obermieming sein, wenn nach altem unbestrittenen Grundbuchstand Nutzungsrechte der Fraktionen Barwies, See, Tabland und Zein eingetragen sind.

(C)1 a 1654/1913
DIENSTBARKEIT der Weide jedoch mit Ausschluß der Schafweide
auf Gst 9535/2 für
Fraktion Obermieming und Fraktion
Barwies, See, Tabland und Zein


Zu überprüfen wäre auch die Eintragung "mit Ausschluss der Schafweide" auf dieser Parzelle, da sich dies nicht mit Vertragspunkt 3. des Tauschvertrages erklärenlässt. Der Ausschluss der Schafweide im Vertrag galt dem abgetrennten Teil 9535/4.
>>Vergleich und Tauschvertrag 1926>>

Gerade die Schafweide wird entsprechend den Vorbringungen der AG Obermieming  bei der Verhandlung vor dem LVwGH von zwei Obermieminger Schafhaltern ausgeübt. Dem Buchstaben nach also eigentlich rechtswidrig.
Die Berechtigung wird jedoch vom LVwGH ausdrücklich hervorgehoben (Seite 6 unten):
"Die Feststellung, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bereits im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung Anfang des 20. Jahrhunderts die Schafweide ausgeübt wurde, stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den Grundbuchsbeschluss vom 30.10.1913, ZI1654. Laut diesem Grundbuchsbeschluss - ausdrücklich erwähnt im Punkt 3. Des Tauschvertrages vom 03.01-1926 - war auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bereits im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung Anfang des 20. Jahrhunderts der Fraktlon Obermieming und der Fraktion Barwies, See, Tabland und Zein das Weiderecht eingeräumt."

All das muss von der Agrarbehörde geprüft und richtig gestellt werden, um weiteren Fehlinterpretationen vorzubeugen.
>>Schreiben an Bürgermeister>>

Auf ein besonderes Verwaltungs-Highlight und vorauseilendem Beamtengehorsam der BH-Imst sei noch hingewiesen:
>>Regulierungs-Gustostück>>