Verharren im gesetzlosen Agrarsumpf

Published date: Dienstag, 01 Juli 2025 20:01

Update 02 07 2025

Aus Anlass der verfehlten Hauptteilung in Zams forderte die Liste FRITZ in ihrem Antrag sämtliche der verbliebenen 138 Feststellungsbescheide mit der Begründung „Hauptteilung“, „vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit der Wirkung einer Hauptteilung“ oder „vormals kein Gemeindeeigentum“ von Amts wegen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.“

Schon im Grundsatzerkenntnis 2008 betreffend die AG Mieders hat der VfGH gesagt: „Es wäre daher längst Aufgabe der Agrarbehörde gewesen, die Änderung der Verhältnisse [den vernachlässigten Substanzwert] von Amts wegen aufzugreifen.“

Der von den Schwarzmandern dominierte Landesgesetzgeber sieht – hochaktuell im Juni 2025 – trotzdem keine Verpflichtung, Fehlverhalten seiner Landesbehörden von Amts wegen zu untersuchen. Der VfGH ist dem Ausschussvorsitzenden „wurscht“. Der  zuständige Ausschuss des Landtages verhindert die Prüfung der durch eine Abänderung des Antrages in dem Sinne, dass der Tiroler Gemeindeverband ersucht wird, die Gemeinden auf diese Fehlermöglichkeit aufmerksam zu machen und selbst zu entscheiden, ob sie eine Überprüfung für notwendig erachten oder nicht.

Feststellungen durch eine Behörde sollen rechtliche Einzelfällen lösen, die Agrarbehörde hat jedoch einen „Flächenbrand“ von über 350 Feststellungsbescheiden ausgelöst, mit denen unterstellt wird, dass die bei der Grundbuchsanlegung verwendeten Bezeichnungen wegen Unklarheit durch Bescheid interpretiert werden müssten. Für diese bestehen jedoch klare Normen in den Anlegungsgesetzen, beginnend mit VV zum aGG 1872 § 9 bis hin zum GALG 1897 § 9 etc. und der zugehörigen Vollzugsvorschrift § 34 (4) und (6). Unabhängig davon, was nun festgestellt wurde, können diese Bescheide nicht dafür gedacht sein, Tirol weit das zu beurteilen oder zu ändern, was die unabhängige Justiz unter Aufsicht des Oberlandesgerichtes schon bei der Grundbuchsanlegung, geleitet durch die Anlegungsgesetze, penibel ausgeführt hat: Die Erhebung und Intabulierung der Eigentümer und aller Rechte. Es genügt ein Blick ins Grundbuch, um das korrekte Ergebnis einzusehen.

Der überschießende Gebrauch der Feststellungen soll als Beweis für die nirgends verschriftlichte Rechtserfindung dienen, in der behauptet wird, dass das Eigentumsrecht an die historisch zu interpretierende Bezeichnung der Eigentümer, wie z.B. Realgemeinde, gebunden sei. Der VfGH hat diese Argumente unter Hinweis auf das geltende Recht zurückgewiesen.

Der Landesgesetzgeber drückt sich vor der Verantwortung eine Prüfung von Amts wegen zu veranlassen und beauftragt einen privaten Verein, die Gemeinden zu ersuchen, darüber nachzudenken, ob bei ihnen fragwürdige Behördentätigkeit vorliegt oder nicht. Der Hinweis des TGV auf die Verpflichtung der Gemeindeorgane zu Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zum Wohl der Kommune bedeutet, dass die Gemeinden sich auf eigene Kosten um ihre Rechte kümmern müssen. Der Landesgesetzgeber verharrt hartnäckig im gesetzlosen Agrarsumpf und verweigert eine rechtlich geordnete Prüfung. Grundregeln des Rechtsstaates werden mit den Füssen getreten. Hier muss daran erinnert werden, dass der Tiroler Gemeindeverband 1947 vom Tiroler Bauernbund gegründet wurde, um einen frei manipulierbaren Gegenpol zur rechtsgebundenen Gemeindeabteilung im Lande zu haben.

Es ist abzusehen, wie die Sache ausgeht: Jeder Gemeinde kann das Ersuchen des Gemeindeverbandes auch völlig „wurscht“ sein, er kann sie zu nichts zwingen. Auch der Präsident des Gemeindeverbandes weiß das. Die „mirfirins“-Fraktionen in den Gemeinderäten werden keinen Handlungsbedarf sehen, sie sind mit dem Beuteschutz beschäftigt. Lupo nero, der schwarze Wolf, unterstützt sie dabei, statt sich mit dem Schutz der „Gemeindeherde“ beschäftigen. Die roten Füchse haben sich verschlichen.

Wie lange noch müssen sich die Tiroler Bürger das gefallen lassen?

Dazu das Video der Landtagssitzung: TOP 28 und 29: https://www.tirol.gv.at/landtag/live/archiv/video/02072025-nachmittag/

Dringlichkeitsantrag

Ausschussbeschluss

Informationsschreiben des TGV

Betreff: „Hauptteilung“ nach den Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) – Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; Empfehlung für Gemeinden

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, liebe Kollegin,

sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber Kollege,

aus aktuellem Anlass darf ich im Namen des Tiroler Gemeindeverbandes den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrarrecht) vom  05.03.2025, GZl. AGR-R534/469-2025, wonach im Wesentlichsten Punkt, nämlich dem Antrag der Gemeinde Zams auf Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Zams um eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 („Gemeindegutsagrargemeinschaft“) handelt, Folge gegeben wurde, zur gefälligen Kenntnisnahme übermitteln. Gegen diesen Bescheid wurde zwischenzeitlich von der Gemeindegutsagrargemeinschaft Zams Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes liegt derzeit noch nicht vor.
Aus Sicht der kommunalen Interessenvertretung wird in diesem Zusammenhang jedoch bereits jetzt empfohlen, die spezifische Situation in deiner Gemeinde anhand dieser Entscheidung der Agrarbehörde zu prüfen und insbesondere die Frage des Vorliegens von sog. „Gemeindegutsagrargemeinschaften“ bzw. einer sog. „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ = Agrargemeinschaft/en auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 – TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wie im Fall der Gemeinde Zams bei Vorliegen einer sog. „Scheinhauptteilung“ zu klären. Die in Rede stehende Thematik ist im Gemeinderat zu diskutieren und die weitere Vorgangsweise im Weg dieses Gremiums zu entscheiden. Im Rahmen dieser Beurteilung wird insbesondere auf die Verpflichtung der Gemeindeorgane auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zum Wohl der Kommune ein ganz wesentliches Augenmerk zu legen sein. Letztlich wird um allfällige Zweifel an einer seinerzeit rechtlich einwandfreien Hauptteilung auszuräumen empfohlen, eine Prüfung des Agrarverfahrens mittels Feststellungsantrag bei der Agrarbehörde (= Abteilung Agrarrecht beim Amt der Tiroler Landesregierung) zu beantragen.

Gerne stehen ich und meine Mitarbeiter*innen in der Geschäftsstelle für allfällige Fragen zur Verfügung.

Abschließend bedanke ich mich für die Bemühungen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

BGM Karl-Josef Schubert

Präsident des Tiroler Gemeindeverbandes