Die nirgends kodifizierte Rechtserfindung der Tiroler Landesregierung ignoriert alle Anlegungsgesetze. Einzige Ausnahme ist die verfälschende Verkürzung der Anlegungsverordnung zum GALG § 34 (4) und (6) durch den Landesbeamten Doz. Dr. Lang in seinem Buch Agrarrecht II, das zum Teil auch aus dem Landeskulturfonds finanziert wurde. Er übergeht das aGG 1871 und die Vollzugsinstruction 1872 vollständig. Es wird zu Unrecht, leider auch vom VwGH, als wissenschaftliche Literatur zitiert.
1871 Allgemeines Grundbuchsgesetz (aGG)
>>Allgemeines Grundbuchsgesetz>>
Dingliche Rechte und Lasten und Miteigentum mit Quoten und die Möglichkeit der Sonderbestimmung für Miteigentum ohne Quoten
1872 Instruction zum Vollzuge des allgemeinen Grundbuchsgesetzes
Instruction zum Vollzuge des allgemeinen Grundbuchsgesetzes
Die zentralen Grundsätze für alle Bezeichnungen:
Die Verwendung der gesetzlichen Bezeichnungen für Personen, Objecte und Rechte nach dem gerichtlichen Wortlaut war bindend vorgesehen. Dies widerlegt die Rechtserfindung der Landesverwaltung vollständig. Gutdünken, Beliebigkeit und Interpretation von Bezeichnungen sind denkunmöglich.
1897 Grundbuchanlegungs-Landesgesetz (GALG)
Grundbuchanlegungs-Landesgesetz
Miteigentum und Gemeinschaftseigentum:
Gegenstand und Gang der Ehebungen und geschlossener Hof:
Der k.k. Kataster gemäß dem Gesetz von 1787 war die Grundlage aller Erhebungen. Als Erstes wurde nach GALG § 22 (1) die personelle Zusammensetzung der Kommission bei den Erhebungen festgelegt. Der Anlegungs-Kommissär musste zwei gewählte Gemeindevertreter beiziehen. Als Zweites musste nach GALG § 23 (1.) die Vollständigkeit der Verzeichnisse der Liegenschaften und der Katastralmappe geprüft werden. Nach diesen technischen Schritten musste gemäß GALG § 23 (2.) als erste sachbezogene Handlung der Kommission der Bestand der geschlossenen Höfe festgestellt werden. Die Ermittlung der bestehenden Rechte nach GALG § 23 (3.) war damit verbunden. Diese Priorität ist als Zeichen hoher Wertschätzung der Bedeutung der Landwirtschaft durch den Gesetzgeber zu verstehen.
1898 Grundbuchanlegungsverordnung
Grundbuchanlegungsverordnung 1898
Nutzungsrecht und Eigentumsrecht
Hier ist die logische Trennung von Eigentumsrecht und Nutzungsrecht festgeschrieben.
Für die gemeinschaftliche Nutzung von Grundbuchskörpern gab es zum Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nur zwei grundsätzliche Möglichkeiten: Einerseits die Nutzung von privatem Gemeinschaftseigentum oder andrerseits die Nutzung von Gründen, die sich im Eigentum von Gemeinden oder Gemeindeteilen befanden. Die Ausführung der Verbücherung dieser beiden Rechtsformen ist detailliert geregelt, eindeutig und unverwechselbar.
Das Eigentum von Gemeinden/Gemeindeteilen ist durch die Verwendung der gesetzlichen Bezeichnungen nach dem gerichtlichen Wortlaut hinreichend beschrieben.
Die „conditio sine qua non“ für die Einverleibung von bäuerlichem Gemeinschaftseigentum ist die nicht namentliche Anführung der begünstigten Höfe, was durch die jeweiligen Einlagezahlen geschah. Fehlen diese Angaben, dann kann von Gesetz wegen kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum vorliegen.
Siehe die Muster B-Seiten.
Es gab zwei Möglichkeiten, Miteigentum mit Quoten in § 34 (4) und den Ausnahmefall gemäß aGG § 10, Gemeinschaftseigentum ohne Quoten in § 34 (6), jeweils mit zwingender Anführung der Einlagezahlen der berechtigten Höfe. Die Rechte sind gemäß GALG § 24 Bestandteil des geschlossenen Hofs.
Nutzungen am Gemeindegut