Die Aufgabe der Anlegungskommissionen war, die bestehenden Aufzeichnungen zu Grund und Boden im Reichsgebiet der Monarchie mit den zugehörigen Rechten in das neue System des Grundbuchs einzubringen. Dies wurde durch ausführliche Gesetze und Verordnungen geregelt. Die B-Blätter stehen für die Behandlung des Eigentumsrechtes. Die gesetzeskonforme Einverleibung des Eigentums und seiner Nutzung ist nachvollziehbar aus diesen Musterbeispielen ersichtlich. Für gemeinschaftliche Nutzung gab es grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten: Nutzung des Gemeindeeigentums auf Grund von Nutzungsrechten bzw. das implizite Nutzungsrecht bei gemeinschaftlichem Eigentum. Die bestehenden alten Rechte mit allen Mischformen mussten durch die gesetzlichen Normen beschrieben werden können. Dies ist nachvollziehbar gelungen. Das Grundbuch ist eine Meisterleistung der Beamten der k.k. Monarchie.
Die durchgängige Unwahrheit der Tiroler Landesverwaltung über das Gutdünken der Grundbuchsbeamten und die Beliebigkeit der Bezeichnungen der Eigentümer wird dadurch ins Agrarmärchenbuch verwiesen.
Gemeindeeigentum
Einverleibung unter dem Namen der Gemeinde
Die Bezeichnung erfolgte nach dem gesetzlichem Wortlaut. Die Nutzungsrechte wurden gemäß GALG AVO § 37 intabuliert.
Dieses Beispiel wurde wegen der einzigartigen Ausführung an den Anfang gestellt. Der damalige Gerichtsschreiber des BG Sillian hatte eine außergewöhnliche kalligraphische Begabung.
Der alte Grundbuchsstand musste über Betreiben der Gemeinde Sölden (Bgm. Ernst Schöpf) wieder hergestellt werden. Die Agrarbehörde hatte das noch verweigert, weil die Agrargemeinschaft lange Jahre auf ihrem Eigentum nach der falschen Grundbuchseintragung bestand. Nach den zugrundeliegenden Regulierungsentscheidungen der AB hatte eine Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft nie stattgefunden. So die Entscheidung des LAS. Der Grundbuchsführer hätte diese Form der Korrektur – eine Schmiererei – nicht zulassen dürfen.
Einverleibung unter dem Namen eines Gemeindeteiles
Das Eigentum eines Gemeindeteiles war gemäß den Fraktionsgesetzen von 1893 Bestandteil des Gemeindevermögens. Verfügungsberechtigt über das Eigentum waren immer die übergeordnete Gemeindeorgane. Die vorhandene Vielfalt der Namen erklärt die Notwendigkeit der gesetzlichen Bezeichnungen der Eigentümer nach dem gerichtlichen Wortlaut als klare Unterscheidung zu den Normen nach AVO § 34 (4) und (6) für das private Miteigentum.
Fraktion
Kuratiegemeinde
Nachbarschaft
Gemeinschaftseigentum
Die Miteigentumsrechte sind als Bestandteil „geschlossener Höfe“ definiert. Die Miteigentümer waren nicht namentlich, sondern durch Anführung der Einlagezahl des Hofes zu intabulieren. Die Normen sind in GALG AVO § 34 (4) und (6) verbindlich und unverwechselbar geregelt. Die Eigentümer haben grundsätzlich alle Rechte, daher sind Nutzungsrechte nicht gesondert einverleibt.
Gemeinschaft geschlossener Höfe mit erhobenen Anteilen gemäß § 34 (4)
Jeder Miteigentümer ist mit Einlagezahl und erhobenem Anteil gekennzeichnet.
Gemeinschaft geschlossener Höfe ohne ausgewiesene Anteile gemäß § 34 (6)
Die gesetzliche Bezeichnung der notwendigen juristischen Person ist ohne Bedeutung für das Eigentumsrecht. Die Eigentümer sind gemäß dem Beschluss der Anlegungskommission die mit den Einlagezahlen angeführten geschlossenen Höfe. Nur das ist für die bäuerlichen Eigentumsrechte entscheidend. Sie müssen nach dieser Norm einverleibt sein.
Stalle oder Rogotz – Alpgenossenschaft
Nachbarschaft Geselhaus
Die „Nachbarschaft Geselhaus“ ist eine Eigentumsgemeinschaft gemäß § 34 (6). Zur Unterscheidung von der „Fraktion Geselhaus“ (siehe oben) sind die Einlagezahlen der geschlossenen Höfe angeführt. Ausschließlich diese Norm ist das eindeutige Kennzeichen.
Fraktion Eggen
Auch das Wort „Fraktion“ konnte die juristische Person einer Gemeinschaft nach § 34 (6) bezeichnen.
Eigentumsgemeinschaften
Auf der Basis der oben dargestellten grundlegenden Normen für Gemeindeeigentum bzw. Gemeinschaftseigentum konnten jene Eigentumsgemeinschaften im Grundbuch beschrieben werden, die auf Grund „alter Rechte“ von den Anlegungskommissionen erhoben wurden.
Gemeinschaft aus zwei Gemeindeteilen mit erhobenen Anteilen
Gemeinschaft aus Gemeindeteil und bäuerlichem Miteigentum mit erhobenen Anteilen
Die übergeordnete Gemeinschaft ist mit erhobenen Anteilen gekennzeichnet. Für den Gemeindeteil steht die gesetzliche Bezeichnung Altgemeinde Vent, für das bäuerliche Gemeinschaftseigentum steht die juristische Person Niederthalalpsinteressentschaft bestehend aus den berechtigten Einlagezahlen gemäß § 34 (6).
Gemeinschaften aus Gemeinden und/oder Gemeindeteilen gemäß § 34 (6)
Eigentumsgemeinschaften unter der Bezeichnung einer juristischer Person. Die Bezeichnungen sind nicht von Bedeutung, wesentlich ist die Anführung der Berechtigten, in diesem Fall Gemeindeteile/Gemeinde
Simmering Alpsinteressentschaft
Gedingstatt Zams
Gemeinschaft aus mehreren Gemeindeteilen:
Die im Gemeindeverband Mieming stehende Ortschaft Barwies und Fraktion See, letztere bestehend aus den Ortschaften See, Tabland und Zein:
Diese Einlagezahl ist geprägt von mehreren Bedenklichkeiten: Das Originale B-Blatt wurde aus dem historischen Hauptbuch herausgeschnitten, der Wortlaut wurde auf einer Ersatzseite nachgetragen. Der Bestand des Grundbuchkörpers wurde aus Anlass der Agrargemeinschaftsgründung Barwies bzw. See, Tabland Zein aufgeteilt und die Einlagezahl gelöscht. Den Sachverhalt der gewaltsamen Entfernung einer Urkunde ist durch den Grundbuchsführer und den Gerichtsvorstand zu klären. Dies ist (siehe oben) der zweite regelwidrige Vorgang im Grundbuch Silz.
Gemeinschaft aus Gemeinde und bäuerlicher Miteigentumsgemeinschaft
Alpinteressentschaft Sillianberg ist die juristischen Person der übergeordneten Gemeinschaft, bestehend aus der Gemeinde Sillianberg und der Nachbarschaft Ausser – Unterwalden, einer bäuerlichen Gemeinschaft gemäß § 34 (6) GAV 1898.
Gemeinschaft aus zwei bäuerlichen Miteigentumsgemeinschaften
Die übergeordnete Gemeinschaft unter dem Namen der juristischen Person Interessentschaft besteht aus den juristischen Personen Fraktion Eggen und Nachbarschaft Kirchberg, jeweils nach § 34 (6) GAV 1898 mit den angeführten berechtigten Höfen.

Gemeinschaft aus Gemeindeteilen und vier einzelnen Höfen
Die übergeordnete Gemeinschaft mit der juristischen Person Marienberg-Alps Interessentschaft nach § 34 (6) GAV 1898 besteht aus Gemeindeteilen der Gemeinden Obsteig und Mieming, sowie den Einlagezahlen von vier geschlossenen Höfen.