Gedingstatt Zams

Published date: Montag, 28 Juli 2025 08:01

Drei Gemeinden wurden um ihr Eigentum geprellt

Die Agrarbehörde und die zugehörige Berufungsinstanz, der Landesagrarsenat, vermeiden es beharrlich,  die präzisen gesetzlichen Normen der Intabulierung im Grundbuch in ihren Bescheiden schriftlich wiederzugeben. Die völlige Missachtung der Grundbuchanlegungsgesetze und die Missdeutung des Grundbuchs mit Hilfe der hauseigenen Rechtserfindung sind Kennzeichen der Tiroler Landesagrarverwaltung.

Den zuständigen Juristen sind die Gesetze zwangsläufig bekannt. Trotz ihrer Verpflichtung zur Objektivität und der Pflicht nur auf der Grundlage von Gesetzen zu handeln, werden die Normen des Grundbuchs in ihren Erwägungen nicht berücksichtigt und verschwiegen. Die Behörden beweisen selbst, dass das TFLG nicht geeignet ist, generell über die intabulierten Eigentumsrechte zu befinden. Nur der Anlassantrag kann von der Agrarbehörde auf Grund des fehlenden Verfahrens beantwortet werden. Es ist skurril: Die Eigentumsfeststellung der Behörde erfolgt durch gesetzlose Begriffsinterpretation und der LAS sucht Eigentumshinweise im Akt der nicht abgeschlossenen Regulierung. Darüber hinaus versteht und interpretiert der LAS die Ausführungen des VwGH zum TFLG nicht rechtskonform. Geht’s noch?

Die Zahlen aus den Erhebungen des Gemeindeverbandes belegen die Eigentumsrechte nach den beiden grundsätzlichen Möglichkeiten zum Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung. Im Eigentum einer Gemeinde standen 1510 Einlagezahlen, im Eigentum eines Gemeindeteiles 457, zusammen also 1967 EZl. In bäuerlichem Miteigentum mit Quoten standen 2121 EZl und im unquotierten bäuerlichen Gemeinschaftseigentum 219 EZl, zusammen sind also 2340 EZl ausgewiesen. Dazu kommen noch 19 EZl gemischtes Eigentum aus Gemeindeteilen, Miteigentum und einzelnen geschlossenen Höfen. Die Intabulierungs-Normen[1] der Grundbuchsanlegung wurden 4326-fach exakt eingehalten. Die Begriffs-Interpretation der Agrarbehörde ist in den historischen Hauptbüchern nicht nachvollziehbar. Sie ist verfehlt, sie hat keine gesetzliche Basis.

Die Begriffs-Interpretation ist erst durch die Säumigkeit der Grundbuchsgerichte möglich geworden. 457 Gemeindeteile sind als Rechtsinstitution des Gemeinderechtes mit der Einführung der deutschen Gemeindeordnung bzw. den 1945 nachfolgenden Überleitungsgesetzen aufgelöst worden. Die Rechtsnachfolger sind die übergeordneten Gemeinden. Es wäre schon längst – seit 80 Jahren – die Pflicht der Gerichte gewesen, die gesetzlichen Bezeichnungen der Eigentümer zum Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung von Amts wegen durch die gesetzlichen Bezeichnungen der Rechtsnachfolger zu ersetzen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die NS-Verwaltung in Osttirol bereits am 24.11.1938 (siehe Beispiel Anras) die Richtigstellung bei den Grundbuchsgerichten veranlasst hat.

Es wird jedoch auch das Grundlegendste aufgezeigt: Um die Paragrafen des TFLG sachgerecht zu deuten, mit Leben zu erfüllen, bedarf es der Einschau in das Grundbuch. Dieses ist das einzige und verbindliche Hauptverzeichnis über Grund und Boden und der damit verbundenen Rechte im gesamten Staatsgebiet .

„Gedingstatt“ Zams ist signifikant für 150 weitere Fälle der politisch organisierten Feststellungsorgie nach dem VfGH-Erkenntnis zur AG Mieders. Die vorgeschobene Behauptung, Einzelfälle entscheiden zu müssen wo präzise gesetzliche Normen gelten, ist eine pseudorechtliche Grundlage dafür, einer Gemeinde das Eigentum zu nehmen, um es den nur Nutzungsberechtigten rechtswidrig zuzuschieben.

Nach der verfehlten Haupteilung der AG Zams liegt hier ein weiteres Beispiel nicht nachvollziehbarer Behördenarbeit vor. Missachtung und Missdeutung der gesetzlichen Grundlagen ist deutlich sichtbar. Die korrekte Anwendung von Recht und Gesetz wurde durch politische Weisung hintertrieben. Es ist ein höchst unangenehmer, aber durch belegbare Fakten möglicher Gedanke, dass die erwähnte Säumigkeit mit der Justiz politisch akkordiert wurde. >>“Geld her ist ein verfrühter Ruf“. Die Verfahrensgeschwindigkeit zur Hauptteilung Zams ist jedenfalls der Politik geschuldet. Das LVwG wird im Oktober zur Sache befinden, das Ende ist nicht in Sicht. Für alle Gemeinden zusammen bedeutet dies, dass die einzig sinnvolle Alternative zu mehreren hundert Jahren Verfahrensdauer die Rückübertragung per Landesgesetz ist.

Zuerst die unbestrittenen Fakten

Intabulierung im Grundbuch

Es liegt ein Grundbuchskörper vor, der im nominellen Eigentum der juristischen Person „Gedingstatt Zams“ einer Eigentumsgemeinschaft, bestehend aus den Gemeindefraktionen Zams, Zamserberg, Angedair und der Gemeinde Schönwies, steht. Der Eigentumstitel im aktuellen Grundbuch unterscheidet sich durch das Fehlen des Nachtrages im Erhebungsprotokoll No. 164. Auf dem Grundbuchskörper lasten alte Nutzungrechte, die spätestens 1853 schriftlich festgehalten worden sind. Die Nutzung ist zu bezahlen, von der Eigentumsgemeinschaft ist ein jährliches „Entgeld“ vorzuschreiben. Die Rechtsnachfolger der bereits 1938 aufgelösten Gemeindefraktionen sind nicht ersichtlich gemacht.

Einzelfälle und Feststellungsbescheide

Feststellungen durch eine Behörde mögen in Einzelfällen notwendig sein, die Agrarbehörde hat jedoch eine „Feststellungsorgie“ von über 385 Bescheiden[2] ausgelöst, mit denen unterstellt wird, dass die bei der Grundbuchsanlegung verwendeten Bezeichnungen wegen Unklarheit durch Bescheid interpretiert werden müssten. Dafür bestehen jedoch klare Normen in den Anlegungsgesetzen, beginnend mit VV zum aGG 1872 § 9 bis hin zum GALG 1897 § 9 etc. und der zugehörigen Vollzugsvorschrift § 34 (4) und (6).

Unabhängig davon, was nun festgestellt wurde, können diese Bescheide nicht dafür gedacht sein, Tirol weit das zu beurteilen oder zu ändern, was die unabhängige Justiz bei Aufsicht des Oberlandesgerichtes schon bei der Grundbuchsanlegung, geleitet durch die Anlegungsgesetze, ausgeführt hat: Die Erhebung und Intabulierung der Eigentümer und aller Rechte. Es genügt ein Blick ins Grundbuch, um die korrekte Rechtslage einzusehen.

Der überschießende Gebrauch der Feststellungen soll als Beweis für die nirgends verschriftlichte Rechtserfindung dienen, in der behauptet wird, dass das Eigentumsrecht an die historisch zu interpretierende Bezeichnung der Eigentümer gebunden sei. Der VfGH hat diese Argumente unter Hinweis auf das geltende Recht zurückgewiesen.

„Einzelfall Gedingstatt“

Antrag der Agrargemeinschaft Gedingstattalpe:

Als Folge der Novellierung des TFLG wurde von der Agrargemeinschaft  der nachstehende Antrag an die Agrarbehörde gestellt, sie möge feststellen, dass den Gemeinden kein Substanzwertanspruch zustünde:

Aus dem Antrag geht hervor, dass die Agrargemeinschaft den  – durch das TFLG formulierten – Substanzanspruch der Gemeinden ablehnt und dass sie Zahlungen erhalten hat und erhält, auf die die Eigentumsgemeinschaft Anspruch erhebt. Die Agrargemeinschaft hat keinen Anspruch auf das Eigentum an der Liegenschaft erhoben, sie will „nur“, dass kein Ertrag an die Gemeinden fließt und die Feststellung, dass sie auch keinen Anspruch darauf hätten.

Dazu der Gesetzeswortlaut im TFLG 1996:

§ 33  (5): Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst

a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und

b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).

Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.

Stellungnahme und Antrag der Gemeinden Landeck, Zams, Schönwies:

Die Gemeinden hingegen setzen ihr Eigentum voraus, unterliegen jedoch, wie aus dem zitierten § 33 Abs. 2 lit. c Z 2  ersichtlich, der verfehlten Annahme, dass das Eigentum durch Regulierung übertragen worden sei.

Dazu der Gesetzeswortlaut im TFLG 1996:

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

c) Grundstücke, die

    1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

    2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

Bescheid der Agrarbehörde

Aus den Anträgen schließt die Agrarbehörde offenkundig, dass sie das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des TFLG zu prüfen habe. Sie sagt in R640/51-2011 vom 21.09.2011 nicht  zu Unrecht:

„Es wird festgestellt, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Gedingstattalpe, vorgetragen in EZ 218 GB Zams, kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c  Z. 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010 handelt.“

Dies ist nicht erstaunlich, da keine Eigentumsübertragung durch ein Regulierungsverfahren stattgefunden hat.

Die herausragende Besonderheit des Bescheides liegt in der Begründung.

„Die Einschau historische ins Grundbuch zeigt, dass Eigentümerin an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften des Regulierungsgebietes seit Grundbuchsanlegung die „Gedingstatt Zams“, bestehend aus den Gemeindefraktionen Zams, Zamserberg, Angedaier und der Gemeinde Schönwies ist. Die Agrargemeinschaft erwarb ihr Eigentum aufgrund Ersitzung und des Kaufvertrages vom 30.11.1925 (Grundbuchsanlegungsprotokoll Nr. 371). Das Regulierungsgebiet wurde der Agrargemeinschaft Gedingstattalpe  sohin nicht durch Regulierungsakt der Agrarbehörde ins Eigentum übertragen. Vielmehr ist diese – ehemals unregulierteAgrargemeinschaft bereits seit der Grundbuchsanlegung Eigentümerin des Liegenschaftsgebietes.“

Die Agrarbehörde unterstellt, dass die Eigentumsgemeinschaft von Gemeinde/Gemeindeteilen schon seit der Grundbuchsanlegung eine „ehemals unregulierte Agrargemeinschaft“ sei, die die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften auf Grund „Ersitzung und eines Kaufvertrages“ „erworben“ hätte. Die Rechtsnormen der Grundbuchsanlegung müssen der Prüfmaßstab dieser Aussagen sein.

  • Die Agrarbehörde sagt damit, dass im Anlegungsverfahren eine nicht bestehende Rechtsperson als Eigentümer einverleibt worden wäre. Dies ist mit der zwingenden Verwendung der gesetzlichen Bezeichnungen nach gerichtlichem Wortlaut gemäß aGG, VV § 9 nicht vereinbar. Es gibt in den Anlegungsgesetzen, auch im TFLG, keinerlei Bezeichnungs- oder Begriffsdefinitionen.

  • Sie sagt, dass die nicht bestehende Rechtsperson, die „Agrargemeinschaft“, die Liegenschaft käuflich „erworben“ hätte.

  • Sie sagt, der Eigentumstitel wäre: „Ersitzung und Kaufvertrag vom 30.11.1925“. Wie sich jeder Kurrentschriftkundige im Faksimile oben vergewissern kann, lautet dies im Grundbuch „Ersitzung und Nachtrag vom 30.November 1925, im Erhebungs-Protokoll No. 164“. Der Kaufvertrag besteht nicht! Der zitierte Eigentumstitel ist nicht korrekt.

  • Realität ist jedoch, dass die Anlegungskommission unter der Leitung eines Richters, unter Aufsicht des OLG, bestehende Eigentümer, Eigentumstitel und Rechte von den Katasterdaten ausgehend „erhoben“ hat. Anlegungsgesetze[3] und Anlegungsverfahren schließen aus, dass nicht bestehende Rechtspersonen als Eigentümer einverleibt und nicht vorhandene Dokumente als Eigentumstitel angeführt werden konnten.

Einerseits werden im Bescheid die Rechtsnormen der Grundbuchsanlegung von der Agrarbehörde nicht beachtet und in keiner Weise erwähnt. Andrerseits können, was im Weiteren exemplarisch für Hunderte aufgezeigt wird, Feststellungsverfahren ohne die Grundbuchsdaten nicht objektiv ausgeführt werden. Es herrscht Willkür.

Worum geht es hier eigentlich?

Auf Grund von Antrag und Stellungnahme geht es vordergründig um Gemeindegut gemäß TFLG. „Gemeindegut“ ist jedoch nur ein abgeleiteter Begriff, der nur in der TGO hinreichend definiert ist, während seine Differenzierung im TFLG der Verwirrung dient.

In der Begründung  geht es ausschließlich um das Eigentumsrecht von Gemeindeteilen und um die Rechtsnachfolge nach Abschaffung der Gemeindeteile durch die Überleitungsgesetze nach 1945.

Es geht um Rechte, die bei der Grundbuchsanlegung durch eine Kommission der Justiz, unter der Leitung eines Richters, unter Aufsicht des OLG und mit Zustimmung der bäuerlichen Bezirksvertreter erhoben und intabuliert wurden.

Es geht um den Unterschied zwischen Gemeindeeigentum und Miteigentum von bäuerlichen Gemeinschaften.

Es geht um die erfundene Rechtsauffassung und Praxis von Agrarbehörde und LAS, bereits durch die Grundbuchsanlegung geklärte Rechte, ohne Bezugnahme und Erwähnung der zu Grunde liegenden Gesetze, in Frage stellen zu können, in diesem Fall uminterpretieren zu dürfen.

Es geht um die erfundene, von den Höchstgerichten mehrfach zurückgewiesene, Rechtsauffassung, Eigentümer nur als treuhändischen Verwalter der Nutzungsrechte zu qualifizieren.

Es geht um die rechtliche Bedeutung von nachgeordneten Eigenschaften. „Agrargemeinschaftlich“ und „Gemeindegut“[4] sind Eigenschaften, die erst durch die Einverleibung von Eigentumsrecht und Nutzungsrecht  im Grundbuch ersichtlich werden. Es ist möglich auf Grund der einverleibten Rechte auf diese Eigenschaften zu schließen. „Gemeindegut“ ist in der TGO eindeutig definiert. „Agrargemeinschaftlich“  ist jedoch wegen des unklaren Definitionsbereiches im TFLG  mehrdeutig und kann daher nicht Grundlage einer Aussage sein.

Die Rechtsnachfolge der aufgelösten Gemeindeteile

Es liegt ein Grundbuchskörper vor, der im nominellen Eigentum der juristischen Person „Gedingstatt Zams“, einer Eigentumsgemeinschaft, bestehend aus den Gemeindefraktionen Zams, Zamserberg, Angedair und der Gemeinde Schönwies, steht. Die Gemeindeteile sind 1938 aufgelöst  worden, die Rechte gingen auf die Gemeinden über. Die Gemeindefraktionen waren auch im alten Gemeinderecht in Eigentumsfragen nie selbstständige Rechtskörper. Es mussten immer die übergeordneten Gemeindeorgane die notwendigen Beschlüsse fassen.

Die Agrarbehörde anerkennt mit der Zustellung an die Gemeinden Landeck, Zams und Schönwies im Rahmen des Parteiengehörs die Rechtsnachfolge der Gemeinden für die aufgelösten Gemeindeteile Angedair in Landeck und in Zams die Gemeindefraktion Zams und die Gemeindefraktion Zamserberg. Für die Gemeinde Schönwies hat sich nichts geändert. Für die Gemeindefraktion Angedair scheint die Rechtsnachfolge durch die „Hauptteilung“ mit der Stadtgemeinde Landeck gegeben zu sein. Die Gemeindefraktion Zams wurde erst unlängst als Gemeindegut festgestellt. Verbleibt vorerst ungeklärt die Gemeindefraktion Zamserberg.

Die Grundbuchanlegungskommission hat in ein und demselben Verfahren erhoben, dass ein Miteigentümer des Grundbuchskörpers Gedingstatt KG 84015 , EZl 218, neben Landeck, Zams und Schönwies, auch die Katastralgemeinde Zams selbst ist. Allen Erhebungen zur Grundbuchsanlegung lag zwingend der k.k. Kataster zu Grunde. Zamserberg ist auch heute noch eine eigene Katastralgemeinde, KG 84 016. Die Kommission hat daher bei der Eigentümerbezeichnung den im Katastralbereich KG 84 016 liegenden Gemeindeteil der Gemeinde Zams als „Katastralgemeinde Zamserberg“ intabuliert. Die Zusatzbezeichnungen Katastralgemeinde bzw. Gemeindefraktion sind, wie alle Bezeichnungen, für das einverleibte Eigentumsrecht nicht entscheidend. Bäuerliches Miteigentum wurde, wie aus dem Fehlen aller verpflichtenden Kennzeichen ableitbar ist, nicht einverleibt und kann daher ausgeschlossen werden. Zamserberg ist ein Gemeindeteil der Gemeinde Zams. Daher ist auch hier die Rechtsnachfolge eindeutig gegeben. 

Das Eigentum des Gemeindeteiles „Katastralgemeinde Zamserberg“ wurde durch Regulierungsbescheide auf die Agrargemeinschaften Unterberg-Rifenal, Falterschein und Meransalpe übertragen. Für alle drei Agrargemeinschaften ist in der Landtagsauskunft von 2019 „vormals kein Gemeindeeigentum“ festgestellt. Womit behauptet wird, dass wie noch immer ersichtlich, kein Gemeindeeigentum gegeben ist.

Womit die Rechtsnachfolge der Gemeinde Zams in Folge der Auflösung der Gemeindeteile, hier Gemeindefraktion Zamserberg, ausgeschlossen wäre. Womit weiters die Gemeinde Zams auch nicht empfangsberechtigt für die notwendige Zustellung des Bescheides an die Miteigentümerin „Gemeindefraktion Zamserberg“ wäre. Die Agrargemeinschaften Unterberg-Rifenal, Falterschein und Meransalpe müssten die Empfänger sein.

Mit der Zustellung an die Gemeinde Zams einerseits und der Feststellung „vormals kein Gemeindeeigentum“ andrerseits dokumentiert die Agrarbehörde selbst zwei unvereinbare Rechtszustände. Es kann nur Gemeindeeigentum oder kein Gemeindeeigentum geben. Die Anerkennung beider Rechtszustände beweist die „Willkür der Behörde“.

Jede „Nachschau“, alle Erhebungen zur Klärung dieser Rechtszustände sind auf das Grundbuch angewiesen. Bezüglich der aufgezeichneten Gemeindeteile sind seit ihrer Auflösung 1938, die bei der Grundbuchsanlegung einverleibten Eigentümer, nicht aktualisiert worden. Die Vielfalt der gesetzlichen Bezeichnungen wurde von der Agrarbehörde zur Missdeutung der Anlegungsgesetze benutzt. Sie hat den Bezeichnungen gegen alle Rechtsgrundlagen die entscheidende Bedeutung bei der Feststellung des Eigentums zugewiesen. Gestützt wird diese Missdeutung durch die nicht nachgetragene Rechtsnachfolge der Eigentümer nach 1938. Die vermeintliche Unklarheit ist das Handlungsfeld der Agrarbehörde für willkürliche Entscheidungen.

Die Gemeinde Zams war nicht nur bei der Gemeindefraktion Zams der übergeordnete Verfügungsberechtigte über das Eigentum, sondern auch bei der Gemeindefraktion Zamserberg. Die Gemeinde Zams ist die eindeutige Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeindeteile.

Die Eindeutigkeit des Grundbuchs ist höchstes öffentliches Interesse. Die der Rechtsnachfolge entsprechenden Ergänzungen hätten von Amts wegen, spätestens beginnend mit den Überleitungsgesetzen 1945, durchgeführt werden müssen. Die eheste Richtigstellung ist von der Justiz zu fordern.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass die NS-Verwaltung in Osttirol bereits am 24.11.1938 (siehe Beispiel >>Anras) die Richtigstellung bei den Grundbuchsgerichten veranlasst hat.

Grundbuch und Anlegungsgesetze

Zur Erinnerung: Grundlegende Regeln sind im Allgemeinen Grundbuchsgesetz von 1871[5] festgelegt worden.

 

Eigentumsrechte und Nutzungsrechte sind dingliche Rechte. Zwischen Eigentumsrecht und Nutzungsrecht[6] musste sorgfältig unterschieden werden. Eigentumsrecht beinhaltet grundsätzlich alle Rechte. Es kann aber belastet werden. Z.B. mit einem Nutzungsrecht, das ein Recht am Eigentum Anderer ist. Nutzungsrecht bedeutet die berechtigte Ausübung von Rechten an einer fremden Sache, ohne dass man Eigentümer ist. Qualifikationen und Eigenschaften der Grundbuchskörper als „agrargemeinschaftlich“ (sofern überhaupt definiert) oder als „Gemeindegut bzw. gemeinsames Gut von Nutzungsberechtigten“ sind keine dinglichen Rechte und wurden daher nicht erhoben und auch nicht intabuliert.

Für alle Bezeichnungen, für Gemeinde/Gemeindeteile, rechtlich notwendige juristische Personen und den Miteigentümern, gilt die Norm des aGG 1871 für die Gesetzlichkeit der Bezeichnungen[7] in dem bei Gericht verwendeten Wortlaut. Dies schließt Mehrdeutigkeit aus.

Eine Unschärfe (Zitat LAS) von gesetzlichen Bezeichnungen im Grundbuch wäre nur bei gleichzeitiger Unschärfe des gerichtlichen Wortlauts denkbar. Das kann wohl ausgeschlossen werden.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Klarstellung, dass gemeinschaftliche Nutzung von Grundbuchskörpern nur in zwei Varianten möglich sein kann:

  • Als Eigentum von Gemeinden/Gemeindeteilen (Fraktionen) , das mit Nutzungsrechten belastet ist oder als

  • privates Miteigentum mit allen Eigentümerrechten – auch zur Nutzung.

GALG § 9 (3)

GALG AVO § 34 (3)

GALG AVO § 34 (6)

VwGH erfindet keine zusätzliche Eigentumskategorie

Die zwei Varianten entsprechen der vom LAS zitierten und durch den VwGH formulierten Systematik der Flurverfassungsgesetze. Er beschreibt damit die grundsätzlichen Normen der Grundbuchsanlegung, die offenkundig auch im TFLG nicht übergangen werden konnten. Die Ausführungen des VwGH sind gesetzeskonform zu verstehen. Der VwGH hat keine neue Eigentumskategorie erfunden. „Das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut“  kann wie „Unregulierte Agrargemeinschaften“ nur als privates bäuerliches Miteigentum (Eigentums- und damit auch Nutzergemeinschaft) aufgefasst werden.

Diese müssen nach den Bestimmungen des § 9 (3) GALG als Miteigentum[8] (wie sonstiges „Classenvermögen“ nach § 34 (3) AVO[9] GALG) mit den besonderen  Intabulierungs-Normen nach AVO § 34 (4) und (6) intabuliert worden sein. Die Miteigentümer (und Nutzer) an „Classenvermögen“ mussten gemäß GALG § 9 durch Anführung der Einlagezahlen der berechtigten geschlossenen Höfe[10] intabuliert[11] werden.

Für den konkreten Fall sind insbesondere AVO § 34 (3) und (6) aufschlussreich. Beim Grundbuchskörper Gedingstatt Zams sind keine privaten Miteigentümer mit den berechtigten Einlagezahlen einverleibt. Daher gibt es kein privates Miteigentum.  Daher sind die angeführten Miteigentümer Gemeindeteile bzw. Gemeinde. Daher liegt durch Rechtsnachfolge Gemeinschaftseigentum der Gemeinden Zams, Landeck und Schönwies vor.

Rechtsanmaßung durch Agrarbehörde

Auf Grund der Vornahme einer „Einschau“ der Behörde ist zunächst zu schließen, dass das TFLG allein nicht geeignet ist, den Eigentümer eines Grundbuchkörpers festzustellen. Dies ist nur mit Hilfe des Grundbuchs möglich. Von der nicht dokumentierten Eigenschaft „agrargemeinschaftliche Liegenschaft“ wird auf eine ebenfalls nicht dokumentierte Deutung der Eigentümer-Bezeichnung als „ehemals unregulierte Agrargemeinschaft“ geschlossen. An dieser Stelle muss die Pflicht der Behörde zur Erhebung der objektiven Faktenlage erwähnt werden. Deshalb sind jedenfalls die gesetzlichen Grundlagen für die Vergabe von Bezeichnungen im Grundbuch zur Beurteilung heranzuziehen.

Die Anlegungskommission hat das Eigentumsrecht einer juristischen Person, die für eine Eigentumsgemeinschaft steht,  erhoben und intabuliert. Diese juristische Person könnte grundsätzlich Gemeinden/Gemeindeteile, bäuerliche Miteigentumsgemeinschaften oder auch einzelne geschlossene Höfe als Miteigentümer haben. Die Verwechslung dieser Möglichkeiten ist durch die detaillierten Bezeichnungs- und Intabulierungs-Normen[12] der Anlegungsgesetze ausgeschlossen.  

Die Behauptung der Agrarbehörde wird durch die Anlegungsgesetze widerlegt. Es sind keine Miteigentümer eines Classenvermögens durch die Einlagezahl angeführt und daher kann kein bäuerliches Miteigentum im Sinne des § 34 (3), (4) und (6) AVO GALG vorliegen. Daher muss auch aus diesem Grund  die Bezeichnung „Gedingstatt Zams“ die Bezeichnung der notwendigen juristischen Person einer nicht quotierten Eigentumsgemeinschaft aus Gemeindeteilen und einer Gemeinde sein. Gemeindeeigentum und Miteigentum können nicht verwechselt werden.

Die Behörde setzt ohne Nachweis und ohne jede Begründung die gesetzlich notwendige juristische Person einer Eigentumsgemeinschaft mit einer „ehemals unregulierten“ Agrargemeinschaft, die seit Grundbuchsanlegung Eigentümerin des Liegenschaftsgebietes sei, gleich. Diese Interpretation ist mehr als falsch, sie hat keine gesetzliche Grundlage. Und, die Agrarbehörde maßt sich entgegen ihrer Objektivitätspflicht das Recht an, bestehende klare Normen nicht zu beachten.

Die „Einschau“ ins historische Grundbuch ist grob fehlerbehaftet. Die Behörde verkennt die Eintragungen und sieht die bindenden gesetzlichen Normen der Grundbuchsanlegung nicht als verpflichtende Grundlage für ihre Feststellung an. Eine nachträgliche Beschreibung der Grundbuchskörper als agrargemeinschaftliche Liegenschaften ist in den Anlegungsgesetzen nicht vorgesehen und daher ohne Bedeutung für die tatsächlich einverleibten dinglichen Rechte.

Mit Rechtsstand 1853 ist im Grundbuch im C-Blatt[13] festgehalten, dass es Nutzungsrechte gibt und dass die Gedingstatt ein jährliches Entgelt für die Nutzung festzusetzen hat. Die vorhandene Belastung des Eigentümers bedeutet zwingend die Qualifikation „Gemeindegut“. Dies wiederum setzt eine Verwaltungseinheit der Eigentümer, den vielfach zitierten „Gedingstattausschuss“, zur Ausführung voraus. Die Verwaltung wurde ausführlich vom LAS[14] behandelt.

Nutzungsrechte wurden, obwohl vorhanden, im Bescheid nicht behandelt. Wie aus dem Grundbuch mit Stand 1853 (!) ersichtlich ist, musste für die Nutzung bezahlt werden. Dies bedeutet, dass es als Gegenstück zum bezahlenden Nutzungsberechtigten einen autorisierten Empfänger des Eigentümers für die Zahlung geben muss. Eine nicht existierende „unregulierte“ Agrargemeinschaft, eine „Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten“ scheidet dafür aus. In diesem Fall würden Zahlungen vom „rechten Hosensack“ in den „linken Hosensack“ erfolgen. Es ist unvorstellbar, dass eine derartige Zahlungsverpflichtung als dingliches Recht im Grundbuch Platz gefunden haben könnte. Daher kann es nur ein von „Eigentümer-Gemeinden“ eingerichteter „Gedingstatt-Ausschuss“[15] sein. Die Verwendung der Gelder (Substanzgelder) kann nur auf einer Vereinbarung der Eigentümergemeinden beruhen.

Eine bemerkenswert zwiespältige Rechtsposition, im Sinne der rechtswidrigen, zusätzlichen Eigentumskategorie des LAS (siehe oben), nimmt die Agrarbehörde bereits in der Einleitung ein.

„Die Agrarbehörde übermittelte diesen Antrag im Rahmen des Parteiengehörs den „nutzungsberechtigten“ Gemeinden Landeck, Zams und Schönwies, mit dem Ersuchen, zum Antrag der Agrargemeinschaft Stellung zu nehmen.“

Sie anerkennt mit der Zustellung an die Gemeinden Landeck, Zams und Schönwies im Rahmen des Parteiengehörs die Rechtsnachfolge der Gemeinden für die aufgelösten Gemeindeteile. Sie sind damit Partei im angestrengten Verfahren. Wohl wissend, dass die beantragten Entscheidungen Substanzangelegenheiten sind, die nur den Eigentümern zustehen. Sie schränkt aber auf „nutzungsberechtigte“ Gemeinden ein. Nutzungsrechte sind Belastungen des Eigentums durch Dritte und sind je nach Rechtsausprägung auch im C-Blatt angeführt. Entsprechende Rechte der Gemeinden, bzw. ihrer Rechtsvorgänger am Eigentum der „Gedingstatt“ müssten, wenn vorhanden, dort intabuliert sein. Siehe Faksimile oben. Das ist nicht der Fall. Die Eigentümergemeinden haben als Rechtsnachfolger aller Gemeindeteile alle Rechte des Eigentümers.

Der LAS setzt die Anmaßung fort

Der LAS beruft sich auf den VwGH und dessen Ausführungen zur Entwicklung der Flurverfassungsgesetze. Diese sind jedenfalls gesetzeskonform zu interpretieren.

„Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011 zu Zl. 2010/07/0091 ausführlich dargestellt hat, kannte die Systematik der Flurverfassungsgesetze vom Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetz (T.R.L.G.) 1909 bis zum TFLG 1978 das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut einerseits und das nach der jeweiligen Gemeindeordnung genutzte Gut als Gemeindegut andrerseits.

Weder LAS noch Behörde konnten die geforderte Feststellung von Gemeindegut auf der Grundlage des TFLG ohne Hilfestellung anderer gesetzlicher Grundlagen durchführen. Die Agrarbehörde nimmt Einschau in das historische Grundbuch und stellt dabei das gesetzeskonforme Handeln der Anlegungskommissionen nicht in Frage. Der LAS sieht Unschärfen bei den Bezeichnungen im Grundbuch und sucht notwendige Hinweise im vorliegenden Agrargemeinschaftakt. Daher sind nicht nur das Grundbuch selbst, sondern vor Allem die Anlegungsgesetze zu untersuchen. Auf Grund der Ausführungen des VwGH und der Unsicherheit von Agrarbehörde und LAS ist auf das Grundbuch, die Anlegungsgesetze und seine Anlegung einzugehen.

Die nachfolgenden Erwägungen dokumentieren grundlegenden Meinungen des Landesagrarsenates.

„Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011 zu Zl. 2010/07/0091 ausführlich dargestellt hat, kannte die Systematik der Flurverfassungsgesetze vom Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetz (T.R.L.G.) 1909 bis zum TFLG 1978 das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut einerseits und das nach der jeweiligen Gemeindeordnung genutzte Gut als Gemeindegut andrerseits. An rechtskräftige Feststellungen der Agrarbehörde zur Qualifikation des Regulierungsgebietes sind die Behörden gebunden. Solche Feststellungen sind dem Verwaltungsakt zur Regulierung der Agrargemeinschaft Vordere und Hintere Gedingstattalpe jedoch nicht zu entnehmen.“[16]

„Selbst wenn seit der Grundbuchanlegung, die in Zams erst im Jahr 1928 abgeschlossen wurde, eine „Gedingstatt Zams, bestehend aus den Gemeindefraktionen Zams, Zamserberg, Angedair und Gemeinde Schönwies“ als Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft unverändert verbüchert ist, so kann daraus und auch aus der Verwendung des Ausdrucks Gemeinde im Zusammenhang mit Schönwies nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um politische Gemeinden bzw. Gemeindefraktionen im gemeinderechtlichen Sinn gehandelt habe. Es fehlen dafür entsprechende weiterführende Hinweise in den Unterlagen. …“

„…, abgesehen von den im vorliegenden Fall gegebenen Unschärfen hinsichtlich der Verwendung der Begriffe Gemeindefraktion bzw. Gemeinde, festzuhalten, dass für das Eigentum gemeinderechtlicher Einrichtungen am agrargemeinschaftlichen Gebiet zweifelsfreie Hinweise im Gegenstandsakt fehlen und folglich auch für das Vorliegen von Gemeindegut keine ausreichenden Hinweise vorhanden sind. Bei genauerer Betrachtung des Akteninhalts besteht kein Zweifel am Vorliegen von gemeinschaftlichem Gebiet von Nutzungsberechtigten im Sinne der Judikatur des VwGH“[17].

Daraus sind klare und weitreichende Aussagen abzuleiten:

  • Der LAS beweist selbst, dass die hervorgehobene Systematik des TFLG ohne weitere Nachschau nicht geeignet ist, objektiv die Sachlage von Gemeindegut und Gemeinschaftsgut zu erfassen. Wie es bereits im Behördenbescheid gezeigt wurde. Er vertritt aber die schwer nachvollziehbare Auffassung, dass die daher notwendige Nachschau zur Objektivierung nicht im Grundbuch und den Anlegungsgesetzen, sondern im Behördenakt zu halten sei.

  • Der LAS[18]geht nicht auf die mangelhafte Einschau der Agrarbehörde in das Grundbuch ein, sondern missversteht mit „…, abgesehen von den im vorliegenden Fall gegebenen Unschärfen hinsichtlich der Verwendung der Begriffe Gemeindefraktion bzw. Gemeinde“ die grundlegende, verbindliche Norm des aGG 1871[19] für alle Bezeichnungen von Gemeinden/Gemeindeteilen, Miteigentümern, Rechten und Objekten. Er stellt mit dieser Formulierung die Objektivität des Grundbuchs in Frage und übergeht die grundlegende, verbindliche Rechts-Norm, anstatt auf ihrer Anwendung durch die Agrarbehörde zu bestehen.

Nur diese Norm schließt jede Mehrdeutigkeit aus.

  • Die behauptete Unschärfe kann nur dann eintreten, wenn fälschlicherweise der Verwendung der Bezeichnungen „die“ verbindliche Aussage über das erhobene Eigentumsrecht zugeordnet und paradoxerweise gleichzeitig deren Interpretation zugelassen wird.

  • Der LAS bestätigt damit einmal mehr die grundsätzliche Methodik der Tiroler Landesagrarverwaltung im Umgang mit dem Gemeindeeigentum, wie sie aus in hunderten anderen Fällen bekannt ist: Die objektiven, öffentlichen Daten der Justiz werden „vernadert“ und die zugehörigen Rechtsgrundlagen werden „unter den Teppich gekehrt“ und nicht erwähnt.

  • Er behauptet damit die These, dass Bezeichnungen und nicht die oben zitierten detaillierten Normen die Grundlage für die Unterscheidung und Intabulierung des Eigentumsrechtes sind.

Dies ist die zentrale, gesetzlose Behauptung des ungeschriebenen, erfundenen Rechtes. Das ist die Rechtsanmaßung der Tiroler Agrarverwaltung. Die rechtliche Relevanz der Begriffe ist weder in den Grundbuch-Anlegungsgesetzen noch im TFLG niedergeschrieben, es gibt dafür nicht den geringsten gesetzlichen Hinweis.

  • Der LAS verweist in seinen Erwägungen auf die zwei grundsätzlichen Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Nutzung von Grund und Boden und deren Darstellung im TFLG wie sie der VwGH beschreibt. Er übergeht dabei die Tatsache, dass diese Systematik bereits durch die in den Grundbuchanlegungsgesetze ausgedrückten Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Nutzung von Grund und Boden vorgezeichnet ist. Siehe die Darstellung oben. Dabei wird der Eindruck erweckt, dass dies vom VwGH vorgegeben sei, was nicht der Fall ist. Die Entstehung dieser Systematik fällt allein in die Verantwortung des Landesgesetzgebers, die Ausführung in jene der Landesbehörden.

  • Dennoch will der Landesagrarsenat das TFLG als Beurteilungskriterium plausibel erscheinen lassen. Eine Qualifizierung als „agrargemeinschaftlich“ mag zwar bindend sein, ist aber nicht für die Beschreibung des Eigentums von Gemeinschaften oder Gemeinden geeignet, schon gar nicht, wenn sie nicht vorhanden ist.

An rechtskräftige Feststellungen der Agrarbehörde zur Qualifikation des Regulierungsgebietes sind die Behörden gebunden. Solche Feststellungen sind dem Verwaltungsakt zur Regulierung der Agrargemeinschaft Vordere und Hintere Gedingstattalpe jedoch nicht zu entnehmen.“

  • Der vom LAS mehrfach zitierte, nicht abgeschlossenen Regulierungakt zeigt auf, dass nur die Verteilung der Nutzungsrechte auf die den Gemeindefraktionen nachfolgenden Gemeinden Zams, Landeck und Schönwies nicht angepasst und deshalb strittig war. Die Eigentümerschaft wurde nicht in Frage gestellt. Er bestätigt damit die Uminterpretation der Normen der Anlegungsgesetze durch die Agrarbehörde und beruft sich auf den Regulierungsakt und die Systematik der Flurverfassungsgesetze.

„… Bei genauerer Betrachtung des Akteninhalts besteht kein Zweifel am Vorliegen von gemeinschaftlichem Gebiet von Nutzungsberechtigten im Sinne der Judikatur des VwGH.“

Beides hat nichts mit der Eigentumsfeststellung und mit den Ausführungsnormen bei der Grundbuchsanlegung zu tun. Die etwas unglückliche Formulierung des einer „Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut“ lässt nicht den Schluss zu, dass der VwGH damit eine zusätzliche, hybride, Eigentumskategorie erfunden hätte. Die Judikatur muss auch vom LAS rechtskonform verstanden werden.

  • Der LAS unterstellt, dass nach Meinung des VwGH die Systematik der Flurverfassungsgesetze vom Teilungs- und Regulierungs-Landesgesetz (T.R.L.G.) 1909 bis zum TFLG 1978 34 (1) die Regel für Eigentumsfeststellungen bei Gemeindegut sei. Abgesehen von der Aufhebung einzelner Bestimmungen im Grundsatzgesetz[20] durch VfSlg 9336/1982, kann das TFLG jedenfalls nicht die Grundbuchanlegungsgesetze, hier AVO § 34 (1), außer Kraft setzen.

  • Alle für Gemeinden/Gemeindeteile oder einen geschlossenen Hof relevanten Rechte, Eigentumsrechte, Nutzungsrechte etc. sind von einer Kommission der Justiz unter der Leitung eines Richters aus allen vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen oder publicianisch nach Anhörung aller Beteiligten erhoben und nach gesetzlichen Normen intabuliert worden. Einsprüche wurden von einer eigenen Kommission beim Oberlandesgericht, ebenfalls nach Anhörung aller Beteiligten, behandelt.

  • Der VwGH erfindet keine neuen Eigentumskategorien. Seine Ausführungen sind jedenfalls gesetzeskonform zu verstehen. „Das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut“ kann wie „Unregulierte Agrargemeinschaften“ nur als privates bäuerliches Miteigentum (Eigentums- und damit auch Nutzergemeinschaft) nach den bestehenden Normen der Grundbuchanlegungsgesetze aufgefasst werden, an die auch der LAS gebunden ist.

Im konkreten Fall „Gedingstatt“  liegt keine bäuerliche Eigentumsgemeinschaft vor.

  • Auf Grund der Anträge an die Agrarbehörde musste der LAS auf das TFLG eingehen. Die Entscheidung war für die Agrarbehörde leicht. Da keine Eigentumsübertragung durch Regulierungsbescheid stattgefunden hat, war auch kein Gemeindegut nach 2 lit. c Z 2 feststellbar. Keineswegs zulässig war die darauf beruhende Eigentumsinterpretation der Behörde.

  • Die Versuche des LAS im Behördenakt Hinweise auf Eigentum der Gemeindeteile/Gemeinde zu finden, sind erfolglos geblieben. Beide Behörden sind nicht in der Lage, mit dem TFLG und seiner Systematik das im Grundbuch bestehende Eigentumsrecht zu beschreiben.

  • Die erwähnte Teilung der Jagdrechte verweist eindeutig auf die Verfügungsgewalt der Gemeinden.

  • Das Recht der Gemeinden auf Nominierung der Gemeindevertreter im Gedingstatt-Ausschuss wird vom LAS seltsamerweise nicht als Hinweis für das Eigentum der Gemeinden gewertet.

  • Die Rechtsnachfolge der Gemeinden für die Gemeindeteile wird mit Ausnahme der „Gemeindefraktion Zamserberg“ nicht bestritten.

  • „…, vielmehr liegt gegenständlich offensichtlich ein Fall vor, in welchem die Verwaltung eines Nutzungsgebietes zwar politischen Gemeinden übertragen wurde, …, ohne dass jedoch diese politischen Gemeinden Anteils- oder Nutzungsrechte am Nutzungsgebiet gehabt hätten: …“. Diese These der stellvertretenden Verwaltung wurde vom VwGH bereits 1954 zurückgewiesen.  

  • Der Vollständigkeit halber sei nochmals festgehalten, dass auf Grund der intabulierten Eigentums- und Nutzungsrechte bereits seit 1853(!) Gemeindegut nach der Gemeindeordnung besteht.

Fazit

  • Das Eigentumsrecht ist eindeutig und ohne Einschränkungen für die Gemeindefraktionen Zams, Zamserberg, Angedair und die Gemeinde Schönwies bzw. ihre Rechtsnachfolger einverleibt. Irgendeine Form des bäuerlichen Miteigentums gemäß Vollzugsvorschrift ist nicht nachweisbar.

  • Agrarbehörde und LAS behaupten die Mehrdeutigkeit von im Grundbuch intabulierten Bezeichnungen. Sie behaupten damit, das Recht zu haben, zwingend einverleibte gesetzliche Bezeichnungen zu interpretieren. Das ist eine eine rechtliche Konstruktion, eine Rechtsanmaßung ohne Bezug auf die Rechtsnormen der Grundbuchsanlegung. Die Anlegungsgesetze bleiben vollständig ausgeblendet.

  • Die vom LAS behauptete Unschärfe kann nur dann eintreten, wenn der Verwendung der Begriffe rechtliche Relevanz bei der Grundbuchsanlegung zugeordnet wird. Dies ist die zentrale, gesetzlose Behauptung des ungeschriebenen, erfundenen Rechtes der Tiroler Agrarverwaltung. Die rechtliche Relevanz der Begriffe ist weder in den Grundbuch-Anlegungsgesetzen noch im TFLG niedergeschrieben, sie ist ohne jede gesetzliche Basis.

  • Das TFLG ist für grundlegende Eigentumsfeststellungen nicht geeignet

  • Nach dem Feststellungsbescheid aus 2011 wurde 2019 der Befund der Agrarbehörde, dass vormals kein Gemeindeeigentum bestanden hätte, in einer Landtags-Auskunft der Agrar-Abteilung des Landes Tirol, veröffentlicht. Hier hat die Eigentumsübertragung nicht durch einen gesetzlosen Regulierungsbescheid stattgefunden, sondern durch eine gesetzlose, nicht begründbare Interpretation der Eigentumsbezeichnungen im Grundbuch[21].

  • Der Rückschluss, dass, dann wenn die Qualifikation nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 nicht gegeben ist, vormals kein Gemeindeeigentum vorläge, ist jedenfalls unzutreffend. Jedoch wurde dies in der Landtagsauskunft 2019 so mitgeteilt.

  • Grundsätzlich: Gedingstatt Zams ist die Bezeichnung der juristischen Person einer Eigentumsgemeinschaft, die aus drei Gemeindeteilen zwei verschiedener Gemeinden und einer Gemeinde, nämlich den Gemeindefraktionen Zams, Zamserberg, Angedaier und der Gemeinde Schönwies,

Musterintabulierung

Nachstehende Musterkopie[22] des Grundbuchs zeigt, wie eine Gemeinschaft aus Miteigentumsgemeinschaften intabuliert werden musste. Dies ist bei der Gedingstatt mit Zustimmung der  agrarischen Interessensvertreter nicht erfolgt. Daher liegt Eigentum von Gemeindeteilen/Gemeinde vor.

 

[1] Siehe Grundbuch Muster B-Blätter

[2] Anfragebeantwortung Geisler:

  1. ) Die Agrarbehörde hat bei 385 Agrargemeinschaften mit Bescheid festgestellt, ob es sich dabei um Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt oder nicht.
  2. ) Folgende 234 Agrargemeinschaften wurden mit Bescheid rechtskräftig als Gemeindegutsagrargemeinschaften im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 festgestellt:

3 ), 4.) und 5.) Alle mit Bescheid festgestellten Gemeindegutsagrargemeinschaften (siehe Punkt 2.) wurden auch im Grundbuch ersichtlich gemacht.

6.), 7.), 8.) und 9.) Bei folgenden 150 Agrargemeinschaften wurde mit Bescheid (rechtskräftig) festgestellt, dass es sich um kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 handelt:

[3] >>Anlegungsgesetze

[4] Siehe auch Kienberger, Das Gemeindegut als Verfassungsproblem, Seite 19, Kap. III, Gemeindegut als Gegenstand der Bodenreform,

[5] >>Anlegungsgesetze, aGG 1871

[6] >>Anlegungsgesetze GALG AVO § 34

[7] >>Anlegungsgesetze aGG und VV § 9, Alle Bezeichnungen für Personen, Objecte und Rechte sind an dem bei Gericht verwendeten Wortlaut gebunden.

[8] >>Anlegungsgesetze, GALG § 9

[9] >>Anlegungsgesetze  GALG AVO § 36 (3)

[10] >>Anlegungsgesetze GALG AVO § 36 (4) und (6)

[11] Siehe Grundbuch Muster B-Blätter

[12] Siehe Grundbuch Muster B-Blätter

[13] Siehe die Kopie des aktuellen Grundbuchs oben

[14] Siehe LAS, Gedingstatt kein Gemeindegut

[15] Siehe LAS, Gedingstatt kein Gemeindegut

[16] Siehe LAS, Gedingstatt kein Gemeindegut, Seite 6

[17] Siehe LAS, Gedingstatt kein Gemeindegut, Seite 10

[18] Siehe LAS, Gedingstatt kein Gemeindegut, Seite 10

[19] >>Anlegungsgesetze  aGG und VV § 9, Alle Bezeichnungen für Personen, Objecte und Rechte sind an den bei Gericht verwendeten Wortlaut gebunden.

[20] Literaturhinweise, Kienberger, Das Gemeindegut als Verfassungsproblem, Seite 20 unten

[21] Siehe „Unbelehrbare Wiederholungstäter“

[22] Siehe Grundbuch Muster B-Blätter