Das erfundene Recht

Published date: Dienstag, 02 September 2025 14:44

 


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Vortäuschung der Rechtmäßigkeit

Die Vortäuschung der Rechtmäßigkeit der rechts- und verfassungswidrigen Eigentumsübertragungen und die ständige Desavouierung des Grundbuchs sind eng verbundene Bestandteile der Informationsstrategie der Tiroler Landesagrarverwaltung. Dazu gehörten die Erfindung und Anwendung „neuer gesetzlicher Regeln“ für die Feststellung des Eigentums an Grund und Boden.

Desavouierung des Grundbuchs

Das Grundbuch ist das zentrale Verzeichnis der Justiz, wenn man so will das Hauptverzeichnis, über Grund und Boden, über alle Liegenschaften und aller damit verbundenen Rechte im Staat. Seine Einführung wurde mit dem aGG von 1871 beschlossen. Aufbau und Führung wurden über die Grenzen hinaus als vorbildlich angesehen.

Die gemeinschaftliche Nutzung von Grund und Boden, seit alters her geübt, wurde in zwei grundsätzlichen Rechtsformen abgebildet: Die Nutzung von Gemeindeeigentum[1] einerseits bzw. von gemeinschaftlichem Privateigentum[2] andrerseits. Dies entspricht der Systematik des VwGH[3], der gemeinschaftlich genutzte Grundbuchskörper in „Das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut“  und die Alternative „Gemeindegut“ gliedert. Beide Rechtsformen wurden in den Anlegungsgesetze durch die zugehörigen Normen für die Einverleibung des Eigentumsrechtes bzw. Nutzungsrechtes hinreichend und unverwechselbar beschrieben.

Illustration  Sebastian Brant’s Narrenschiff.

Datenquelle Grundbuch.

Die Agrarbehörde ist befugt, auf der Grundlage der bestehenden Gesetze in einzelnen Verfahren  Eigentumsrechte festzustellen. Dem TFLG sind für diesen Zweck keinerlei geeignete Daten zu entnehmen. Aus den unterschiedlichen Feststellungen in den Bescheiden der Behörde, des LAS und den Entscheidungen des VwGH folgt klar, dass das TFLG als materielle Grundlage für die Entscheidung  von Eigentumsfragen an Liegenschaften nicht geeignet ist.

Auf die einverleibten Nutzungsrechte wird in keinem der Verfahren eingegangen, obwohl diese ebenso aussagekräftig für das Vorliegen der Alternativen „Das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut“  und  „Gemeindegut“ sind.

GALG § 34 (1): „Zwischen den Nutzungsrechten am Gemeindegute und den Eigenthumsrechten ist sorgfältig zu unterscheiden.“ bzw. § 24 (2) „Als Bestandtheile des geschlossenen Hofes sind ferner … insbesondere Weide-, Holzungs- und Wasserrechte an Gemeindegrundstücken oder an anderen fremden oder gemeinschaftlichen Grundstücken anzusehen.“

Woraus hervorgeht, dass nur bei Miteigentum nach § 34 (4) und (6)gemeinschaftlichen Grundstücken –  und Nutzungsrechten des geschlossenen Hofes vom „einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut“ die Rede sein kann. Miteigentum und Nutzungsrechte eines geschlossenen Hofes konnten nach  Anhörung der Betroffenen nur durch die mit bäuerlichen Interessensvertretern verstärkten Anlegungskommission beschlossen werden.

Fehlt das einverleibte Miteigentum nach § 34 (4) und (6), dann liegt Gemeindeeigentum vor und der Grundbuchskörper ist gemäß den Dienstbarkeiten beim geschlossenen Hof als Gemeindegut anzusehen.

Die Eigenschaft „agrargemeinschaftlich“  im TFLG sagt über das Eigentum an einem Grundbuchskörper an sich nichts aus und die Variationen zur Bezeichnung „Gemeindegut“ reduzieren sich auf die Feststellung des VwGH, dass darunter immer das Gemeindegut nach der Gemeindeordnung zu verstehen ist.

Die einzige rechts- und verfassungskonforme Quelle für Daten zu Grund und Boden und der damit verbundenen Rechte ist das Grundbuch mit den Normen der Anlegungsgesetze für die Einverleibung.

Zäsur

Die Auflösung der Gemeindeteile durch die NS-Gemeindeordnung im Jahre 1938 war eine gemeinderechtliche Zäsur, die zur Begründung einer agrarpolitischen Weichenstellung, zur Übertragung des Fraktionsgutes an die Nutzungsberechtigten, vorgeschoben wurde. Erfolgte dies im Musterbezirk Lienz noch mit autoritärem Durchgriff, so wurde nach 1945 von den agrarpopulistischen Landespolitikern in Tirol eine subtilere Vorgangsweise gewählt.

Fehlende amtliche Richtigstellung eröffnet politischen Weg

Die Rechtsnachfolge der Gemeindeteile (Fraktionen) war mit den bestehenden politischen Gemeinden gesetzlich festgelegt, wurde jedoch in Tirol in den Grundbüchern nicht nachvollzogen. Die politische Absicht ist erkennbar: Nicht die Justiz, das Grundbuchsgericht, sollte die notwendigen Richtigstellungen durchführen, nein, die Agrarbehörde sollte die Sachverhalte neu feststellen. Dazu wurde nicht der Weg über den Landesgesetzgeber gewählt, sondern nach Muster Osttirol sollte die Agrarbehörde mit dem Bodenreformgesetz TFLG als Werkzeug aktiv werden.

Die in Folge der Auflösung der Gemeindeteile notwendige Namensänderungen durch die Justiz wurde in eine, von den Nutzungsberechtigten politisch begehrte, Eigentumsfeststellung durch die Agrarbehörde nach TFLG umfunktioniert. Was unmittelbar durch entsprechende Anträge mit Listen der Antragssteller gemäß den einverleibten Nutzungsrechten geschah. >>Zamserberg Instruktion, >> Obermieming Antrag

Die Richtigstellung von Namen im Grundbuch ist eine ausschließlich justizinterne Angelegenheit. Es muss daher leider vermutet werden, dass eine Akkordierung zwischen Landespolitik und Justiz stattgefunden hat, denn auch 80 Jahre nach Inkrafttreten der Überleitungsgesetze sind die Namensänderungen nicht vollständig durchgeführt. Die Mehrzahl der Namensänderungen wurde dann in Folge der rechts- und verfassungswidrigen Eigentumsübertragungen an eigens gegründete Agrargemeinschaften durchgeführt. Der Name einer Gemeinde stand in diesen Fällen nie im Grundbuch. Das Eigentum der Gemeinde war jedoch gemeinderechtlich gegeben.

So kann heute noch die Agrarabteilung des Landes die Auskunft erteilen, dass „vormals keine Gemeindeeigentum“ bestanden hätte. Oder es kann die Agrarbehörde behaupten, dass eine einverleibte Fraktion als eine unregulierte Agrargemeinschaft anzusehen sei.

Desavouierung des Grundbuchs

Die Agrarbehörden des Landes Tirol behaupten die Beliebigkeit der Eintragungen im Grundbuch nach dem Gutdünken[4] eines „Grundbuchsbeamten“ und bestreiten damit die Gesetzlichkeit und die Geltung von Intabulationsnormen; eine Bezugnahme oder Erwähnung der Grundbuchanlegungsgesetze wird durchwegs vermieden. Ohne Blick auf die verbindlichen Normen zur Grundbuchsanlegung erklären sie einzelne Bezeichnungen als unklar und leiten aus dem behaupteten Mangel das Recht ab, diese Bezeichnungen interpretieren zu müssen. Nicht nur das, damit wird auch behauptet, dass die gesetzlich geregelten Erhebungen der alten Rechte aus allen verfügbaren Unterlagen und Dokumenten durch die Anlegungskommissionen der Justiz in der Mehrzahl[5] verfehlt gewesen seien.

Namen von Gemeindeteilen sind mit Zusatzbezeichnungen wie Fraktion, Nachbarschaft, Ortschaft, Weiler, Katastralgemeinde, Kuratiegemeinde u.v.a.m. versehen. Es sind dies die „alten Bezeichnungen“, die zwingend aus den erhobenen Unterlagen, z.B. Kataster und Verfachbücher, „nach gerichtlichem Wortlaut“ übernommenen werden mussten. Diese Vielfalt kann nur beschreiben, dass der einverleibte Eigentümer gemäß TGO und Fraktionen Gesetz 1893 ein Gemeindeteil einer Gemeinde ist. Fraktionseigentum war Teil des Gemeindeeigentums. Die Verfügungsberechtigung über das Eigentum lag seit jeher ausschließlich bei der übergeordneten Gemeinde.

Erfindung einer vermeintlichen Rechtsfrage

Der rechtshistorisch widerlegte Grundgedanke „Die Fraktionen waren immer schon Eigentum der Nutzungsberechtigten“, ein ausschließlich politischer Anspruch, wurde zur rechtlichen These erhoben[6].

Die Agrarbehörde wurde durch die landesweit organisierten Anträge und Instruktionsgespräche politisch legitimiert, die seit 1847 mehrfach beantwortete Frage   „Liegt beim Eigentum von Gemeindeteilen Gemeindeeigentum oder bäuerliches Gemeinschaftseigentum vor?“ neu zu entscheiden.

Dies generell und ohne geeignete Rechtsgrundlagen, denn im TFLG bzw. den Vorläufergesetzen gab und gibt es keine nach „speziellen Begriffen“ geordnete Kriterien  für die Bezeichnung[7] von Eigentümern zur Bestimmung des Eigentumsrechtes. Das Grundbuch wurde ausgeblendet, gerade so, als ob es die Grundbuchanlegungsverfahren und die Eigentumsentscheidungen der Justiz – fragliche Fälle wurden durch das OLG entschieden – nicht gegeben hätte.

Das ist durch die Befugnis im TFLG, auf der Grundlage der bestehenden Gesetze in einzelnen Verfahren Eigentumsrechte festzustellen, nicht gedeckt. Feststellungen sind ausschließlich beschreibend und nicht rechtsgestaltend zu verstehen. Als Eigentumszuweisung, d. h. eine agrarbehördliche Übertragung des Eigentums, kann dies nicht verstanden werden. Dies eröffnet jeder Willkür Tür und Tor.

Die Erfindung neuer Regeln

Die Erfindung gemäß der obigen These ist nun, dass im Grundbuch unter der Bezeichnung eines Gemeindeteiles (Fraktion) eine Gruppe (Gesamtheit) von Nutzungsberechtigten als Eigentümer zu verstehen sei. Die Intabulationsnormen der Anlegungsgesetze und die tatsächlich vorgenommenen Einverleibungen im Grundbuch widerlegen diesen Denkansatz vollständig.

Das Eigentum[8] von Gemeinde/Gemeindeteil ist mit der gesetzlichen Bezeichnung nach gerichtlichem Wortlaut immer eindeutig. Sie kann nicht anders verstanden werden. Das Nutzungsrecht war als Bestandteil[9] des geschlossenen Hofes einzuverleiben.

Gemeinschaftliches Privateigentum musste ausnahmslos als Miteigentum nach GALG § 9 einverleibt werden.  Als Miteigentümer mussten die Einlagezahlen der berechtigten geschlossenen Höfe[10] angeführt werden. Das Miteigentum ist ein Realrecht, ein Bestandteil[11] des geschlossenen Hofes. Fehlen diese Kennzeichen, dann kann von Gesetz wegen kein privates Gemeinschaftseigentum vorliegen.

Die Zahlen aus den Erhebungen des Gemeindeverbandes belegen die Eigentumsrechte nach den beiden grundsätzlichen Möglichkeiten zum Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung. Im Eigentum einer Gemeinde standen 1510 Einlagezahlen, im Eigentum eines Gemeindeteiles 457, zusammen also 1967 EZl. In privatem, bäuerlichem Miteigentum mit Quoten standen 2121 EZl und im unquotierten privaten Gemeinschaftseigentum 219 EZl, zusammen sind also 2340 EZl ausgewiesen. Dazu kommen noch 19 EZl gemischtes Eigentum aus Gemeindeteilen, Miteigentum und einzelnen geschlossenen Höfen. Das Gegenteil des behaupteten Bezeichnungs-Gutdünkens ist in den historischen Hauptbüchern nachvollziehbar. Die Intabulationsnormen der Grundbuchsanlegung wurden 4326-fach exakt eingehalten.

Die zugrunde liegende These, dass es neben den 2340 EZl noch eine, erst von der Agrarbehörde entdeckte, außerhalb der Grundbuchanlegungsgesetze liegende, nicht verschriftlichte weitere Kategorie von bäuerlichem Gemeinschaftseigentum gäbe, ist nicht plausibel. Sie ist eine Erfindung, ein rechtlicher Irrweg.

Erfindung ist es, wenn die Behörde in einem Bescheid[12] feststellt, dass unter dem Namen einer juristischen Person bereits bei Grundbuchsanlegung eine „nicht regulierte Agrargemeinschaft“ zu verstehen gewesen sei.

Erfindung ist es, wenn der LAS meint, dass eine Gesamtheit von auftriebsberechtigten Höfen der „Einfachheit halber“ als Fraktion[13] bezeichnet werden kann.

Erfindung ist es, wenn zur Gemeindefraktion Katastralgemeinde Zamserberg [14] nach Instruktionsgesprächen eine „lit. b“ Feststellung erfolgt, ohne die zu Grunde liegenden gesetzliche Normen in Betracht zu ziehen. Das sich aus dem TFLG ergebende Recht Eigentum festzustellen bedeutet nicht das Recht, Eigentum zu übertragen[15] und schon gar nicht die Befugnis, eine anstehende Rechtsfrage (wer ist Eigentümer von einer Regulierung unterzogener Liegenschaften) außerhalb bestehender Rechtsnormen entscheiden bzw. bindend beurteilen zu dürfen. Das TFLG bietet keine Regeln dafür und wie aus allen diesbezüglichen Entscheidungen des LAS und des VwGH zum Erkennen ist, wurden die bestehenden Rechtsnormen der Grundbuchsanlegung nicht in Betracht gezogen. Es genügt nicht, die bei mehreren Grundbuchskörpern einverleibten Daten durch „Zuruf“[16] als unrichtig zu erklären; erst nach Beweis[17] des behaupteten Gegenteils kann eine Feststellung erfolgen. Die Behördenentscheidungen sind also schon vom Grundsatz her ohne gesetzliche Grundlage ergangen.

Als Erfindung sind alle „lit. b“ Feststellungen[18] in Tirol anzusehen. Das TFLG bietet dafür keine Rechtsgrundlage. Die Qualifikation „agrargemeinschaftlich“ ist dafür ungeeignet.

Der VwGH schließt die Erfindung nicht aus

Die Aussage des VwGH[19] zur grundsätzlich richtigen Systematik des TFLG, die Unterteilung von gemeinschaftlich genutzten Grundbuchskörpern in „Das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut“  und die Alternative „Gemeindegut“, muss gesetzeskonform interpretiert werden. Dem TFLG fehlen alle Detail-Normen, daher kommen dafür nur die Grundbuchsdaten und die Anlegungsgesetze in Frage.

Der VwGH meint nun, dass Das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut im Grundbuch durch die Bezeichnung Fraktion oder auch mit der lit. b – Qualifikation durch die Agrarbehörde beschrieben sein könnte. Das ist ein fundamentaler Fehler, der an die „Praxis des erfundenen Rechtes“ der Agrarbehörde anschließt.

Die behauptete Relevanz der Bezeichnungen wird in den Anlegungsgesetzen völlig widerlegt. Der Begriff „Fraktion“ definiert kein Eigentumsrecht, auch nicht im TFLG. Das einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten eigentümliche gemeinsame Gut kann ausschließlich durch GALG § 9 und AVO § 34 (4) und (6) beschrieben werden.

Die lit. b Qualifikationen haben im TFLG ebenso keine definierte Rechtsgrundlage für eine notwendige Begründung. Eine Instruierungsverhandlung mit Präsenzliste und ein eingeleitetes Regulierungsverfahren mit einer lit. b Feststellung können nicht das nach gesetzlichen Normen einverleibte Eigentum ohne geeignetes Beweis- und Berichtigungsverfahren verändern. Der einverleibte Eigentumstitel stellt die Sachlage klar. Das Eigentumsrecht des Gemeindeteiles ist das Ergebnis des „Auf Grund des Vergleichsprotokolles der Waldservituten – Ausgleichskommission vom 27. Feber 1948, verf. am 12. März 1952, Fol. 1345“. Hier hat nicht eine Nutzergemeinschaft mit einer anderen Nutzergemeinschaft verhandelt, sondern eine Gemeinde mit den Nutzern des Gemeindeeigentums. Der Qualifikation fehlt jede sachliche Grundlage, sie wird jedoch vom VwGH[20] als bindende Behördenfeststellung akzeptiert.

Auch die vom VwGH als wissenschaftliche Unterstützung zitierte Rechtsliteratur ist verfehlt. Das Buch Agrarrecht II von Doz. Dr. E. Lang beinhaltet, leicht nachvollziehbar, grob sinnverfälschende Ausführungen zu diesen Paragrafen. Siehe auch das Buch „Die Täuschung Tirols“ von Ulrich Stern, Seite 116 ff und >>Buchbesprechung Arnold und >>Ausgerechnet Lang.

Der VwGH hat keine neue Eigentumskategorie erfunden. Er wollte aber damit ausdrücken, dass die Bezeichnungen Gemeindefraktion Katastralgemeinde Zamserberg und Gedingstatt jeweils das Eigentum einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten beschreiben. Dies entspricht nicht den verbindlichen Normen nach GALG § 9 und AVO § 34 (4) und (6), das Gegenteil ist der Fall: Mit den einverleibten Bezeichnungen werden das Eigentum eines Gemeindeteiles und einer Gemeinschaft von Gemeindeteilen gesetzeskonform benannt.

Der VwGH unterliegt in diesen und vielen ähnlich gelagerten Fällen einem gravierenden Irrtum.

Er ist mit diesem Irrtum nicht allein. Aus höchsten Kreisen der Tiroler Justiz sind nicht zufällig Zweifel an der Grundbuchsanlegung und Verständnis für die gesetzlose Vorgangsweise der Agrarbehörde veröffentlicht worden. Der ehemalige Oberstaatsanwalt im OLG-Innsbruck Dr. Eckart Rainer schrieb in einer Tageszeitung den Brief an Tirol: >>Geld her ist ein verfrühter Ruf .  Seine private Interessenslage ist durch die Mitgliedschaft bei einer Agrargemeinschaft gekennzeichnet.

Grundsätzliches

Notabene, die Erfindung verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung, einem Baustein der Verfassung. Eine Veränderung des Verfassungsprinzips der Gewaltentrennung bedürfte einer österreichweiten Volksabstimmung! Es darf einem ausführenden Organ, einer weisungsgebundenen Behörde, nicht möglich sein, vorbei an den Entscheidungen der unabhängigen Justiz zur Grundbuchsanlegung, vorbei an den Normen zur Grundbuchsanlegung und vorbei am geltenden Grundbuch, „ihr eigenes Recht“ zu erfinden und anzuwenden. Eine derartige Kompetenz der Agrarbehörde ist in keinem Gesetz festgeschrieben und „nur ein biss’l verfassungswidrig“ gibt es nicht. Es ist die Aufgabe des VwGH, solche „Versuche“ und behördliche Irrwege bereits in der Entstehung, in den einzelnen Beschwerde-Verfahren zu Agrarbehörden-Entscheidungen zu unterbinden.

 

[1] >>Anlegungsgesetze, aGG VV § 9

[2] >>Anlegungsgesetze, GALG AVO § 34 (4) und (6)

[3] Siehe Beitrag >>Gedingstatt

[4] VfGH VfSlg 9336/1982

[5] Kienberger, Das Gemeindegut als Verfassungsproblem, Lexis Nexis, Kapitel IV, Seite 29, „… hat die Agrarbehörde- darauf läuft ihre Vorgangsweise im Ergebnis hinaus – generell die Unrichtigkeit der Grundbuchseintragungen unterstellt …“ mit FN 75

[6] >> Vortrag Vogl, Vortrag Mair, Buch Lang etc.

[7] Für alle Bezeichnungen aller Rechte im Grundbuch gilt das aGG 1871 mit der VV von 1882, wonach der „gerichtliche Wortlaut“ einzuverleiben ist.

[8] >>Anlegungsgesetze, aGG VV § 9

[9] >>Anlegungsgesetze, GALG AVO § 23, 24 ???

[10] >>Anlegungsgesetze, GALG AVO § 34 (4) und (6)

[11] >>Anlegungsgesetze, GALG AVO § 23, 24 ???

[12] Siehe Beitrag >> Gedingstatt

[13] >>Marienbergalm

[14] >>Zamserberg

[15] Kienberger, Das Gemeindegut als Verfassungsproblem, Lexis Nexis, Kapitel IV, Seite 25

[16] Instruierungsverhandlung  vom 1. Juli 1948  mit Präsenzliste

[17] Siehe Zitat Kienberger oben

[18] Sölden-Vent, Heinfels-Panzendorf, Weer u.a.m.

[19] Siehe Beitrag >>Gedingstatt

[20] VwGH Erkenntnis vom 20.06.2011, Zl. 2011/07/0039