Die gesetzeskonforme Intabulierung des Eigentums im Grundbuch ist nachvollziehbar aus diesen Musterbeispielen ersichtlich. Die durchgängige Lüge der Tiroler Landesverwaltung über das Gutdünken der Grundbuchsbeamten und die Beliebigkeit der Bezeichnungen der Eigentümer wird dadurch ins Agrarmärchenbuch verwiesen.
Eigentum der Gemeinde
Bezeichnung nach gesetzlichem Wortlaut
Dieses Beispiel wurde wegen der einzigartigen Ausführung an den Anfang gestellt. Der damalige Gerichtsschreiber des BG Sillian hatte eine außergewöhnliche kalligraphische Begabung.
Der alte Grundbuchsstand musste über Betreiben der Gemeinde Sölden (Bgm. Ernst Schöpf) wieder hergestellt werden. Die Agrarbehörde hatte das noch verweigert, weil die Agrargemeinschaft lange Jahre auf ihrem Eigentum nach der falschen Grundbuchseintragung bestand. Nach den zugrundeliegenden Regulierungsentscheidungen der AB hatte eine Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft nie stattgefunden. So die Entscheidung des LAS.
Der Grundbuchsführer hätte diese Form der Korrektur – eine Schmiererei – nicht zulassen dürfen.
Eigentum eines Gemeindeteiles
Bezeichnung des Eigentümers nach gesetzlichem Wortlaut
Miteigentumsgemeinschaft geschlossener Höfe
mit Quoten gemäß § 34 (3) Grundbuch-Anlegungsverordnung 1898 (GAV)
Gemeinschaftseigentum ohne Quoten gemäß § 34 (6) GAV 1898
Stalle oder Rogotz – Alpgenossenschaft ist die gesetzliche Bezeichnung der notwendigen juristischen Person.
Miteigentumsgemeinschaft aus Gemeinden/Gemeindeteilen
quotiert nach § 34 (3) GAV 1898
Eigentumsgemeinschaften aus Gemeinden/Gemeindeteilen
unter dem Namen einer juristischer Person, unquotiert nach § 34 (6) GAV 1898
Eigentumsgemeinschaft aus mehreren Gemeindeteilen:
Die im Gemeindeverband Mieming stehende Ortschaft Barwies und Fraktion See, letztere bestehend aus den Ortschaften See, Tabland und Zein:
Diese Einlagezahl ist geprägt von mehreren Bedenklichkeiten: Das Originale B-Blatt wurde aus dem historischen Hauptbuch herausgeschnitten, der Wortlaut wurde auf einer Ersatzseite nachgetragen. Der Bestand des Grundbuchkörpers wurde aus Anlass der Agrargemeinschaftsgründung Barwies bzw. See, Tabland Zein aufgeteilt und die Einlagezahl gelöscht. Den Sachverhalt der gewaltsamen Entfernung einer Urkunde ist durch den Grundbuchsführer und den Gerichtsvorstand zu klären. Dies ist (siehe oben) der zweite regelwidrige Vorgang im Grundbuch Silz.
Miteigentumsgemeinschaft aus Gemeindeteil/Gemeinschaftseigentum
quotiert nach § 34 (3). Für den Gemeindeteil steht die gesetzliche Bezeichnung Altgemeinde Vent, für das bäuerliche Gemeinschaftseigentum steht die juristische Person Niederthalalpsinteressentschaft bestehend aus den berechtigten Einlagezahlen gemäß § 34 (6) GAV 1898.
Eigentumsgemeinschaft unquotiert aus Gemeinde und Gemeinschaftseigentum
unter der juristischen Person Alpinteressentschaft Sillianberg unquotiert , mit juristischer Person Nachbarschaft Ausser – Unterwalden gemäß § 34 (6) GAV 1898.
Eigentumsgemeinschaft aus zwei unquotierten Eigentumsgemeinschaften
unter der juristischen Person Interessentschaft nach § 34 (6) GAV 1898. Fraktion Eggen und Nachbarschaft Kirchberg sind hier die juristischen Personen für die angeführten berechtigten Höfe.

Eigentumsgemeinschaft von Gemeindeteilen und zwei berechtigten Höfen
Die juristische Person Marienberg-Alps Interessentschaft nach § 34 (6) GAV 1898 besteht aus Gemeindeteilen der Gemeinden Obsteig und Mieming, sowie den Einlagezahlen zweier geschlossener Höfe.