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Agent provocateur Oberhofer

Es scheint, dass Dr. Bernd Oberhofer seine Position bei seinen Auftragsgebern durch fortgesetzte Provokation der Höchstgerichte verbessern muß. War es vor einem Jahr noch eine gewöhnliche Beschimpfung der höchstgerichtlichen Rechtssprechung mit dem Wort "Justizputsch", so unterstellt er diesmal öffentlich den Höchstrichtern eine Verletzung des Beratungsgeheimnisses.


"Mit Erkenntnis vom 2. November haben die Verfassungsrichter in einer Kampfabstimmung mit sieben gegen fünf Stimmen am Beispiel der Agrargemeinschaft Pflach entschieden, ..."
Da Dr. Oberhofer bei den Beratungen nicht anwesend war, müsste ihm irgend ein Vöglein ein Abstimmungsergebnis zugezwitschert haben.
Abgesehen davon, dass diese Aussage eher nicht den Grundsätzen der Redlichkeit entspricht, zu der die Rechtsanwälte nach der Rechtsanwaltsordnung mit entsprechender disziplinärer Verantwortung verpflichtet wären, scheint hier auch eine strafrechtliche Dimension ins Spiel zu kommen:

So heißt es im § 301 StGB:

Verbotene Veröffentlichung

§ 301

(1) Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise veröffentlicht, daß die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über die Beratung in einem Verfahren vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, über eine solche Abstimmung oder deren Ergebnis veröffentlicht und wer die ihm in einem solchen Verfahren auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung verletzt.

(3) Wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über den Inhalt von Ergebnissen aus einer Auskunft über Vorratsdaten oder Daten einer Nachrichtenübermittlung oder einer Überwachung von Nachrichten oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel (§ 134 Z 5 StPO) veröffentlicht, ist, wenn diese Ergebnisse nicht zuvor zum Akt genommen wurden (§ 145 Abs. 2 StPO), mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Man kann daher die strafrechtliche Relevanz der obigen Aussage vermuten. Ob dies Anwaltskammer und Staatsanwaltschaft auch so sehen, wird sich herausstellen. Vermutlich wird eher "Schweigen" herrschen.


Der übrige Text im zitierten Gastkommentar ist das übliche Gesülze aus Verdrehungen und Halbwahrheiten, wie sie der Öffentlichkeit aus Agrarierkreisen immer serviert werden.
Dr. Oberhofer vergisst, dass der Gerichtshof zum Überling in einem weiteren Erkenntnis entschieden hat.
An Deutlichkeit sind die Aussagen der Gerichtshofes auch in diesem Erkenntnis nicht zu überbieten. Die fünf Verfassungsrichter im „Kleinen Senat“ haben klar entschieden. Das Abstimmungsverhalten ist für das veröffentliche Erkenntnis auch hier unwesentlich, Vermutungen sind unangebracht.
Dr. Oberhofer verschweigt, dass wie überall die Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft Sellrain mit Bescheid, also mit Behördenentscheid, erfolgt ist.
Durch eine hoheitliche Entscheidungen des Landes wurde das Eigentum übertragen.

Rechtswidrig und verfassungswidrig, wie mittlerweile bekannt ist.
Der geschlossene Vergleich zwischen Agrariern und Gemeindevertretern ist rechtlich völlig irrelevant und bestenfalls als politisches Feigenblatt für die Öffentlichkeit gedacht.
Die Arbeit des Aufforstens und Durchforstens braucht mit keinem Wort von jenen bejammert werden, die auch ernten.
Es ist schlicht und einfach ihre Pflicht, die aus ihrem Recht resultiert.
Keine besondere Leistung.
Und im Übrigen gibt es in Tirol keinen Meter Forstweg, der nicht mit großzügigster Unterstützung aus öffentlichen Mitteln hergestellt wurde.

Alles in allem ist dieser unsägliche Gastkommentar ein weiterer Versuch, die Tiroler Öffentlichkeit über den "größten Kriminalfall der Tiroler Geschichte" hinweg zu täuschen.
Bei meiner Ehr'.