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Steixner und Raggl in Mieming: Die Lügen zu Teilwald, Jagd und Überling

Anton Steixner lügt.
Diese Vermutung ist nicht neu. Die Unverfrorenheit erstaunt immer wieder.



So schreibt die Bauernzeitung:
"Wir haben aber gewusst, dass viele Fragen noch offen sind." So steht in den nächsten Monaten eine Entscheidung zu den Teilwäldern an. Diese Frage betrifft vor allem die Agrargemeinschaften in Mieming und Obsteig. „Alle wollten auch die Teilwälder als Gemeindegut klassifizieren. Wir haben das verhindert und fordern die Höchstgerichte auf, das zu entscheiden. Das gilt auch für den Jagdpacht und den so genannten Überling über den Haus- und Gutsbedarf hinaus bei der Holznutzung", sagt LHStv. Anton Steixner

Im Landtag versicherte LHStv. Steixner zu dieser Frage folgendes (vgl. Sitzungsberichte des Tiroler Landtages, XV. Gesetzgebungsperiode, 13.Sitzung am 17. Dezember 2009, Seite191):
„Dann gibt es Teilwälder, die waren – wie bei den Agrargemeinschaften – früher im Besitz der Gemeinde, sind dann übertragen worden auf die Agrargemeinschaften, und die sind nach unserer Auffassunggleichzu behandeln, wie die Gemeindegutsagrargemeinschaften.“
Er war Debattenredner bei der Beschlussfassung zur Novelle des TFLG, die von seiner Abteilung ausgearbeitet und als Regierungsvorlage im Landtag eingebracht wurde. "Unsere Auffassung" heißt wohl die Auffassung von Regierung und Schwarzmanderfraktion.

Hat er nun verhindert oder gleich behandelt?
Wen hat er angelogen, den Landtag oder sein ureigenstes Klientel bei der Mieminger Bauernbundversammlung?

Steixner hat, seinem Demokratieverständnis entsprechend, nur den Landtag angelogen.
Das kann man aus der Verhinderungspolitik schließen, die seine Abteilung mit seiner Rückendeckung bei der Umsetzung der VfGH-Erkenntnisse und der Novelle betreibt.

Peter Raggl, der zu den "rechtstheoretischen Entscheidungen ohne Praxisbezug" des VfGH wenig Verständnis zeigt, beschreibt das so:
 
"Genau gegen solche rechtlich nicht gedeckten Behauptungen hat sich der Bauembund in den letzten Jahre gewehrt und die Vorwegnahme von Entscheidungen der Behörden und Gerichte durch voreilige Änderung der Gesetze verhindert. Gerade beim Holzüberling haben die erste und die zweite Instanz der Agrarbehörde mit umfangreichen rechtlichen Begründungen bereits in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass dieser den Agrargemeinschaflen zusteht. Beim Jagdpacht gibt es unterschiedliche Rechtsansichten der ersten und der zweiten Instanz. Hier werden die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in absehbarer Zeit Klarheit bringen."
 
>>BZ: Die Geister, die ich rief ..>>

Es geht aus den Aussagen klar hervor, dass man mit der Novelle ein fehlerhaftes Gesetz schaffen wollte.
Ein Gesetz, von Steixners Behörde geschaffen, kann nun unter Steixners Fuchtel wieder so gebogen werden, wie der Bauernbund es wünscht.
Ein Gesetz, durch das der Streit in die Dörfer getragen wird, weil kleine Gemeindemandatare und Agrarfunktionäre die Verantwortung tragen sollen und das den viel zitierten "Dorffrieden" als Lippenbekenntnis entlarvt.
Es geht nur um "Zeitschinden", damit noch möglichst lange den Gemeinden ihre Rechte vorenthalten werden.
Der Bauernbund simuliert Einheit, simuliert Rechtsbewußtsein und Steixner stellt gleichzeitig alles in Frage durch Behördenentscheidungen gegen geltendes und altes Recht

Übrigens, den Landtag anzulügen, hat im Bauernbund Tradition:
Schon bei der Novellierung des TFLG 1952 hat Landesrat Wallnöfer den Gemeinden ein 20prozentiges Anteilsrecht bei den Agrargemeinschaften verheissen. Etwa die Hälfte aller Gemeinden erhielt dann in der praktischen Umsetzung durch die Behörde überhaupt keine Anteile.

Die angesprochenen Fragen wurden erst durch das Verhalten der Agrarbehörden zum Problem stilisiert, zum "Zeitschinden". Es handelt sich um alte Rechte de Gemeinden und es ist alles mehrfach entschieden.

Jagd
Ein altes Recht der Gemeinde:
Schon im kaiserliche Patent vom 4. März 1849, RGBl. Nr. 154 ist zu lesen:
„ §. 1
Das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden ist aufgehoben.
§. 5
Jedem Besitzer eines zusammenhängenden Grundcomplexes von wenigstens zweihundert Joch wird die Ausübung der Jagd auf diesem eigenthümlichen Grundcomplexe gestattet.
§. 6
Auf allen übrigen … innerhalb einer Gemeindemarkung gelegenen Grundstücken wird vom Zeitpuncte der Wirksamkeit dieses Patents die Jagd der betreffenden Gemeinde zugewiesen.
§. 7
Die Gemeinde ist verpflichtet, die ihr zugewiesene Jagd entweder ungetheilt zu verpachten, oder selbe durch eigens bestellte Sachverständige (Jäger) ausüben zu lassen.
§. 8
Der jährliche Reinertrag der den Gemeinden zugewiesenen Jagd ist am Schlusse jedes Verwaltungs- oder Pachtjahres unter die Gesammtheit der Grundeigentümer, auf deren … Grundbesitze die Jagd von der Gemeinde ausgeübt wird, nach Maßgabe der Ausdehnung des Grundbesitzes zu verteilen.

Der VfGH unterscheidet in VfSlg. 9336 vom 01.03.1982 ganz klar zwischen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und anderen Nutzungsmöglichkeiten wie Jagd und Bauland:
"Ob freilich eine schematische Regelung dieser Frage angesichts der möglichen Großenordnung, in welcher der Wert der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen von dem durch andere Nutzungsmöglichkeiten mit bestimmten Wert der Liegenschaft inzwischen (etwa im Hinblick auf die Jagd oder auf eine mögliche Baulandwidmung) abweichen kann, heute noch sachlich wäre, muß hier dahinstehen. Jedenfalls ist die mit einer unveränderten Anwendung der an Agrargemeinschaften orientierten Regelung der Flurverfassungsgesetze auf Liegenschaften des Gemeindegutes verbundene völlige Vernachlässigung dieses Unterschiedes mit dem Gleichheitssatz ganz offenkundig unvereinbar."


Teilwald
Schon in der Grundbuchanlegungsverordnung von 1898 wird im § 37 eigens darauf Wert gelegt, daß Theilwälder selbstverständlich als Eigentum der Gemeinde oder Teilgemeinde eingetragen werden.

Teilwald ist Gemeindegut lautete die Entscheidung des OGH 1905:

Überling
Klarer kann es nicht formuliert werden. Da gibt es keinen Spielraum für die Behörden. Auch nicht wenn Steixner und Raggl es so wollen:
"Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes, der je nach Art der Nutzung möglicherweise freilich erst bei Eingriff in die Substanz oder bei Teilungen zutage tritt, steht der Gemeinde zu (vgl VfSlg 9336/1982)."

Alles was über die klar definierten Nutzungsrechte hinausgeht, gehört der Gemeinde.
Auch Holznutzungen. Das ist der Überling. Bei Teilwald-Gemeindegut gibt es entsprechende Flächen an unverteiltem Wald, der ebenfalls der Gemeinde zusteht.

Die Veranstaltung in Mieming hat "fast zwei Stunden" gedauert und über 80 Bäuerinnen, Bauern und Jungbauern waren der Einladung der Bauernbundortsgruppen Mieming und Obsteig gefolgt.
Nicht gerade ein rauschender Erfolg. In Mieming und Obsteig gibt es zusammen niedrig geschätzt etwa 150 bis 200 Agrargemeinschaftsmitglieder. Die 80 Anwesenden waren logischerweise nur zum kleineren Teil Nutzungsberechtigte.
>>TT: Abspaltung ist vom Tisch>>
Obligat war das Jammern von Steixner mit der Opferrolle der Bauern:
Das merkt man im Landtag, aber auch bei den Vorschlägen etwa für neue Steuern, immer sollen die Bauern herhalten". Wenn man bedenkt, dass nach der aktuellen Statistik Austria 80% der bäuerlichen Einkommen aus Förderungen stammen, dann ist eine derartige Aussage für den Normalbürger und -steuerzahler ein ziemlicher Hohn.

Im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung wurde vom Plattform-Obmann Danzl und vom designierten AGVW-Obmann Riser eine "wichtige" Begründung ihrer Verweigerungshaltung aufgezeigt. Danzl formulierte das im Posting in der TT so:
"Bis heute hat noch keine einzige Gemeinde eine Besitzurkunde vorlegen können, welche besagen würde, dass sie etwas geerbt, gekauft oder geschenkt bekommen hätte. Eine kurzfristige Verwaltung sagt nicht aus, dass Eigentum erworben wurde."
 
Die Nutznießer des Unrechts argumentieren mit einer Beweislastumkehr.

Das Eigentum an den Wäldern wurde den Gemeinden per Gesetz, dem Hofkanzleidekret vom 18.April 1847, zugewiesen und verfacht (verbüchert). Dazu brauchte es keine Urkunden für die einzelnen Gemeinden. Vorher war das Eigentum bei der Herrschaft.

Eigentum eines Nutzungsberechtigten hätte schon gemäß Ziffer 2 der des Hofkanzleidekretes vom 18.April 1847 innerhalb der Präklusivfrist von 3 Monaten mit geeigneten Urkunden bei der Forsteigentumspurifikationskommission angemeldet werden können.
Auch während den Tätigkeiten der k.k. Waldservituten-Ausgleichungs-Kommissionen zur Durchführung des Hofkanzleidekretes waren Einwendungen nach Vorlage geeigneter Urkunden möglich.
 
Die Grundbuchanlegung nach der Jahrhundertwende war ein mehrstufigen Verfahren unter Leitung von Richtern des Landesgerichtes. Allen Bauern, die Urkunden vorlegen konnten, wurde ihr Eigentum zugesprochen. Nur,  es wurde kaum etwas vorgelegt.
Alle Nutzungsberechtigten haben vor ortskundigen Zeugen in den Grundbuchanlegungsprotokollen das Eigentum der Gemeinden durch Unterschrift bestätigt.
Die Vorfahren der Herren Danzl und Riser konnten keine Urkunden vorlegen, obwohl sie mehrfach dazu eingeladen waren und daher wurde ihnen in all diesen Verfahren auch kein Eigentum zugesprochen. Sie alle haben das Gemeindeeigentum bestätigt.

Das krause Rechtsverständnis der Bauernbündler Danzl und Riser setzt nun auf diese Rechtsverdrehung.
Ganz aktuell dazu ist eine Art von  programmatischer Erklärung
von Toni Riser "Das Golden Goal unserer Argumentation"  für den jetzt zu gründenden Verband. 
>>Das Golden Goal>>

Steixner hält seine schützende Hand darüber und ist froh, dass die verstockten Hardliner eigene Vebände bilden. Von diesen kann man sich im Notfall distanzieren, vom eigenen Bund nicht. Und Oberhofer hält die Hand auf. Bei meiner Ehr'.