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VwGH: Agrargemeinschaft Mutters ist definitiv Gemeindegut - Schonungslose Entlarvung der rechtsbrecherischen Bauernbund-Politik – Update mit VwGH-Jerzens

Die Agrargemeinschaft Mutters ist definitiv aus Gemeindegut hervorgegangen, zu dieser Erkenntnis kam der Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich. Der VwGH geht weiter als der Landesagrarsenat. In Jerzens ist alles was zu entscheiden war, für die Gemeinde entschieden worden

Das Vertrauen der Gemeinden in die Rechtssprechung der Höchstgerichte wurde voll gerechtfertigt. VfGH und VwGH judizieren im Gleichklang.
Im Fall Mutters wurde vom VwGH das LAS-Erkenntnis behoben. Die in zweiter Instanz der Agrargemeinschaft zugesprochene EZ 20, ein weitläufiges Areal der Muttereralm, wurde wieder als Gemeindegut festgestellt. Dies ist eine weitreichende grundsätzliche Entscheidung. Die Gemeinde wurde in ihrer Vorgehensweise absolut bestätigt.
 
 
In Jerzens freut sich Alt-Bürgermeister Sepp Reinstadler darüber, daß sein natürliches Rechtsempfinden gewonnen hat. Zwei VfGH-Erkenntnisse und das brandneue VwGH-Erkenntnis hat es gebraucht. Es war kein Kampf gegen die Agrargemeinschaft, es war ein Kampf um Gerechtigkeit und gegen die Agrarverwaltung und Agrarjustiz im Land Tirol. Die Bürger sollten das wissen.
 
Aus diesen beiden Erkenntnissen sind zwangsläufig mehrere Schlüsse zu ziehen.
  • Die agrarfaschistoide Politik des Schwarzmander-Bauernbundes ist klar gescheitert. Eine Schlappe. Der Ansatz "Was schert uns der Rechtsstaat, dort wo wir die Mehrheit haben, bestimmen ausschließlich wir nach unseren Interessen! Auch gegen bestehende Gesetze, gegen die Verfassung und gegen die Judikatur!" hat einen Scherbenhaufen angerichtet und Schande über das Land gebracht.
  • Es ist auch eine Schlappe für die Tiroler Agrarverwaltung und -justiz. Gekennzeichnet durch das schändliche Wirken des notorischen Rechtsbrechers Dr. Sponring, dem der VfGH Willkür und somit Amtsmißbrauch vorwerfen mußte. Siehe >>Der Inquisitor>>   Es bleibt der Eindruck, Tiroler können von Tiroler Agrarinstanzen kein Recht erwarten.
  • Die geistige Korrumpierung des Beamtenapparates für die Bauernbundinteressen geht damit einher. Der Landesverfassungsdienst kennt nur das Flurverfassungsgesetz und nicht die Bundesverfassung und die Gemeindeabteilung erklärt sich in allen Fragen der Gemeindegutsverwaltung für unzuständig.
  • Die Bedeutung des VwGH-Erkenntnisses zu Mutters reicht weit über Mutters hinaus. Durch Gemeinderatsbeschlüsse, Parteienübereinkommen, Erklärungen von mehr oder weniger gut informierten Gemeindevertretern, Vereinbarungen zur Übertragung von Gemeindegut an Agrargemeinschaften geht das Gemeindegut nicht unter. Ausschließlich eine gesetzeskonform durchgeführte Hauptteilung kann das Eigentum der Gemeinde am Gemeindegut beenden. Dies gilt nicht nur für die Regulierungen in der zweiten Republik, sondern auch für die Zeit davor. Selbst ein Behördenbescheid kann Gemeindegut nur beenden, wenn klar eine Hauptteilung vorliegt. Ein Regulierungsbescheid als "atypischer Rechtsübergang" beendet Gemeindegut keinesfalls. Siehe >>Der Landtagspräsident beliebt zu scherzen>>
  • Die unter der Nazi-Verwaltung in Osttirol erfolgten Regulierungen durch die Haller'schen Urkunden haben auch dort nicht das Gemeindegut beendet. Der Agrarnutznießer und Alt-Oberstaatsanwalt Dr. Eckart Rainer wird dies bedauern. Siehe >>Geld her ist ein verfrühter Ruf>>
  • Steixner, der Apostel der Vereinbarungen nach dem Motto "Wir werden keinen Richter brauchen" ist am Holzweg. Die Schmälerung der Gemeinderechte am Gemeindegut oder weisungsgebundene Amtsgutachter ist rechtswidrig.
  • Gemeindegut ist Gemeindevermögen nach der Tiroler Gemeindeordnung.

  • Plattform verbreitet weiterhin Unsinn:
Die im Beitrag Herbstoffensive von Plattform-Danzl geschilderte Wunderwaffe aus dem noch nicht erschienenen neuen Buch Oberhofers ist durch dieses Erkenntnis obsolet.
 
So heißt es auf den Seiten 22 unten und 23 oben:
4.5. Auf die seitens der Agrargemeinschaft in Schriftsätzen vom 10. August 2011 aus der Tiroler Gemeindeordnung 1935 (TGO 1935) abgeleitete Ansicht, wonach Gemeindegut, sofern es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelte, Eigentum der Agrargemeinschaft und nicht Eigentum der Ortsgemeinde gewesen sei, war schon deshalb nicht näher einzugehen, weil sich im vorliegenden Fall das Eigentum der Gemeinde am verfahrensgegenständlichen Grundstückskomplex im Zeitpunkt der Regulierung bereits aus der oben dargestellten Vorgeschichte ergibt. Auf die Fragen des Verständnisses der TGO 1935 war daher sachverhaltsbezogen nicht näher einzugehen; auf die Bestimmung des § 77 Abs. 1 TGO 1935 wird verwiesen.

Diese Bestimmung der damaligen Gemeindeordnung sagt nichts anderes als dass es sich auch beim Gemeindegut
"um der Gemeinde gehöriges unbewegliches Vermögen handelt".
 
Ein schwerer Schlag des VwGH gegen das noch nicht erschienene neue Agrarbuch, welches ein "anderes" Verständnis der TGO 1935 unterstellt. Nach dem Pfusch des Rechtshistorikers a.o. Univ.Prof. Dr.Gerald Kohl, will nun der VwGH nicht auf die "wissenschaftlichen" Ansätze des Univ.Doz. Dr.Bernd Oberhofer eingehen.
 
Es wundert nicht, daß die Plattform-Agrarier im Agrargemeinschaftsverband Tirol West eine Änderung der Gesetze auf Bundesebene anstreben. Der Plan C wird angedacht.
Siehe >>Herbstoffensive>>
Das Unrecht der Politgaunerei soll durch "Gesetzesanpassung" zu Recht werden. Womit wir wieder bei einem ständestaatlich, faschistoiden Staatsverständnis angelangt wären: "Wenn wir nicht Recht bekommen, muß man die Gesetze anpassen."
 
Mutters und Jerzens sind ein weiterer Beweis dafür, dass die Agrargemeinschaftsfrage längst zugunsten der Gemeinden entschieden ist. Trotzdem behindern oder verweigern die Agrargemeinschaftsorgane in vielen Fällen den Gemeinden den freien Zugriff auf den Substanzwert. Wie auch in Mieming.
Da helfen auch noch so viele Rechtsanwälte als Sachverwalter nicht. Es bedarf einer Änderung des TFLG. Denn es funktioniert nicht, den Hausbesetzer zum Hausverwalter zu machen. Er wird nie im Interesse des Eigentümers agieren.