Aktuelles

VwGH: Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung

Die Judikatur zählt im Rechtsstaat.
Der VwGH hat jetzt
brandaktuell 15 Erkenntnisse ausgefertig, 40 weitere sollen folgen.  Hier eine erste Stellungnahme dazu:

Voraus die Pressemeldung des VwGH
   >>Pressemitteilung des VwGH>>

Als Beispiel sei Gaicht-Weissenbach angeführt. >>zum Erkenntnis>>

Der VwGH spricht in seinen  veröffentlichten Erkenntnissen mehrfach vom Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung.
Genau so ist auch von den unmittelbar Betroffenen zu behandeln.
Es kann nicht sein, dass, wie in Mieming derzeit geübt, Gemeindegut nicht nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung geprüft wird. Ein Merkblatt des Landes Tirol, auch wenn es vom Landeshauptmann unterzeichnet ist, kann nicht den Überprüfungsausschuss von der Überprüfung des Gemeindegutes ausschliessen. Die Empfehlungen dieses Merkblattes sind rechtswidrig. >>zum Merkblatt>> 
Bürgermeister, die jetzt diese Vorgangsweise anwenden, handeln ebenso rechtswidrig.
Einmal mehr wurden die rechtshistorischen Ergüsse von Plattform-Oberhofer von der Judikatur vom Tisch gewischt. Den Bauern sollte dadurch endlich klar werden, in wen sie ihr Geld investiert haben.
Aus dem Substanzwert dürfen diese Aufwendungen wohl nicht bezahlt werden.


Die bisherigen Pressemeldungen zu diesem Thema
:
>>TT-Titelseite vom 20. Juli 2011>>
>>TT-Kolumne Nindler>>
>>TT-Tiroler Agrarier pochen auf Menschenrechte>>
>>derStandard.at: Tiroler Gemeinden warten nach Urteil weiter auf Geld>>


Eine
zusammenfassende und übersichtliche Ergänzung zur obigen Kurzstellungnahme ist das Posting von Günther Hye zum obigen Artikel in der TT-Online:

Günther Hye
20.07.2011 | 13:14

Die höchstgerichtliche Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und jüngst des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) geben eine klare Handlungsanleitung vor:

  • Die in den Regulierungsplänen getroffene rechtskräftige Feststellung als Gemeindegut ist ausreichend für die Beurteilung der Frage, ob eine Agrargemeinschaft aus Gemeindegut hervorgegangen ist. Die unzähligen und aufwändigen Feststellungsverfahren, erweisen sich im Lichte dieser Rechtssprechung als ‚leere Kilometer’.
  • Das Gemeindegut ist nicht untergegangen. Der Substanzwert des Gemeindegutes steht seit jeher (das heißt seit der verfassungswidrigen Regulierung) der Gemeinde zu.
  • Die Auffassung der Agrarbehörde ist nicht haltbar, wonach der Stichtag für die Beurteilung des Substanzwertes und der Rücklagen der 11.6.2008 (VfGH Erkenntnis zu Mieders) wäre. Vielmehr ist eine vollständige Aufarbeitung bis zur Regulierung geboten.
  • Die Agrarbehörden sind gefordert, den Substanzwert, der den Gemeinden zur Gänze gehört, durch entsprechende Änderungen der Regulierungspläne zur Geltung zu bringen. Der VfGH hat dazu bereits 2008 klargestellt: ‚Es wäre längst Aufgabe der Agrarbehörde gewesen, die Änderung der Verhältnisse von Amts wegen aufzugreifen.’
  • Unter Gemeindegut versteht man das Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. der Vorgängergesetze. Einen anderen Gemeindegutsbegriff - etwa nach TFLG - gibt es nicht. Demnach stehen der Gemeinde alle agrarischen und außeragrarischen Substanznutzungen einschließlich des so genannten Überlings beim Holz zu. Die Ansprüche der Nutzungsberechtigten dürfen den Haus- und Gutsbedarf an den Wald- und Weidennutzungen nicht übersteigen (§ 70 TGO 2001).
  • Die Auffassung der Agrarbehörde ist nicht haltbar, wonach eine Änderung der Nutzungsanteile aufgrund eines rechtskräftigen Regulierungsplanes nicht möglich wäre, zumal der VfGH schon 2008 ausgeführt hat, dass die Änderung der Regulierungspläne längst Aufgabe der Agrarbehörde gewesen wäre.
  • Ergänzend dazu sei noch (auf) die klaren Ausführungen des VwGH verwiesen, der einer mögliche Ersitzung oder Verjährung von Rechten im Zusammenhang mit dem Gemeindegut und den Substanznutzungen eine deutliche Absage erteilt.

Man darf gespannt sein, wie diese klare Rechtssprechung in die künftigen Entscheidungen der Tiroler Agrarbehörden einfließt.