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Steixners Handlungsanleitung zum Unrecht

Das bloße Lippenbekenntnis zu Rechtsstaat und Umsetzung der VfGH-Erkenntnisse wird in Steixners schriftlicher Beantwortung der Anfrage des Abgeordneten Georg Willi im Landtag klar sichtbar. Obskure Begründungen mit dem Steuerrecht und die schlichte Verdrehung der VfGH-Erkenntnisse sollen dazu beitragen, die Gemeinden weiter um ihr Gemeindegut zu bringen und die Tiroler Gemeindeordnung als Gesetzesgrundlage für das Gemeindegut auszuschalten.
Ergänzung am 10.06.2011:  Das Rechtsverständnis Steixners am Beispiel InnerreiterhofSiehe unten.

Der VfGH sagt klar, daß den Nutzungsberechtigten nur die Erträge aus ihren Holz- und Streunutzungsrechten zustehen und sonst nichts.
Alles was darüber hinaus geht, ist der Gemeinde zuzuordnen.
Dieser Grundsatz kann nicht durch Hinweise auf das Steuerrecht oder auf die Rechtskraft von Bescheiden aufgehoben werden.
Jede Tätigkeit der Agrargemeinschaften ist laut VfGH die Besorgung eines Ausschnittes der öffentlichen Verwaltung. Das ist Treuhändertätigkeit oder auch Hausverwaltertätigkeit für die Gemeinde und ihr Gemeindegut.
Es gibt nur zwei Bereiche: einerseits die Verwaltung der Nutzungsrechte und andrerseits die Verwaltung dessen, was über die Nutzungsrechte hinausgeht, die Substanzverwaltung.
Die wirtschaftlichen Abbildung der Substanzverwaltung hat ausschließlich im Rechnungskreis 2 stattzufinden, bei Erträgen ebenso wie bei den Kosten. Da kann man nichts auf Rechnungskreise aufteilen. Ein Gewerbebetrieb belastet nicht die Substanz, sondern ist ausschließlicher Teil der Substanzbewirtschaftung. Ein Grundverkauf hat im Rechnungskreis 2 dargestellt zu werden, eine eventuell zugehörige Nutzungsrechtabgeltung an einen Nutzungsberechtigten ebenso.

Der VfGH postuliert ebenso klar, die Eigenart des Gemeindegutes ist zur Geltung zu bringen.
Das Gemeindegut der Gemeinden ist nach der Tiroler Gemeindeordnung zu behandeln. Mit allen Verfügungs- und Kontrollrechten der Gemeindeorgane. Jede andere Vorgabe durch Merkblätter des Landes, Gutachten von Amtssachverständigen, bezahlte Gutachten von Rechtsgelehrten, durch Politikerauskünfte oder durch weisungsgebundene Behörden ist ein Eingriff in die Gemeinderechte.
Kein Verwaltungsapparat darf und kann die Gemeindeautonomie, die in der Verfassung garantierten Rechtsgrundlagen für die Gemeinden und die Verwaltung ihres eigenen Vermögens außer Kraft setzen.
Dazu ist nur der Gesetzgeber berufen

Steixner jedoch versucht dies und gibt seinen Behörden Handlungsanleitungen zum Unrecht vor. Das Land Tirol am Gängelband von Steixners bauernbündlichen Schwarzmander-Regime setzt
mit üblen Verwaltungstricks, Verzögerungen und Gesetzesverdrehungen die schamlose Ausplünderung der Gemeinden fort.
Zwischen Platter und Steixner paßt kein Blatt Papier und unisono wird die lückenlose Umsetzung der zahlreichen VfGH-Erkenntnisse verkündet. Und sie werden nicht einmal rot dabei. Eben schamlos.

Ergänzung am 10.06.2011: 
Das Rechtsverständnis
Steixners am Beispiel Innerreiter-Hof
>Zum TT-Artikel
vom 10.06.2011> und >TT und Bauernzeitung>
Im nur in der Printausgabe der TT vom 10.06.2011 erschienenen Artikel über ein "Strafverfahren gegen Besitzer des Innerreiter-Hofs" darf Anton Steixner als strenger Hüter des Grundverkehrs auftreten.
Dazu muß der Leser wissen:
Der Innerreiterhof wurde in einem höchst ertragreichen Deal von
der Erbin, der ehemaligen Landesrätin Hosp, unter Mißachtung aller Regeln des ländlichen Grundverkehrs filetiert und zu Geld gemacht. Grund und Boden wurden dem Landeskulturfonds unter der Aufsicht Steixners und das Haus an besagte Schottin verkauft.
Behörden im Zuständigkeitsbereich Steixners haben daran mitgewirkt.
Oberstaatsanwalt Dr.Rainer hat auf sein bestehendes Vorkaufsrecht "verzichtet".
Siehe  >
„Geld her ist ein verfrühter Ruf" tönt Dr. Eckart Rainer>

Kein Schritt war ohne das Wissen Steixners möglich und alles war Machtmißbrauch. Vom Gericht festgestellt.
Die jetzige Situation des Innerreiterhofes wäre ohne ihn nicht möglich, er hat sie mitverursacht. Jetzt in der Öffentlichkeit als der Bewahrer des ländlichen Grundverkehrs, als der Retter vor ungenehmigten Zweitwohnsitzen aufzutreten, ist gelinde gesagt unehrlich. Oder auch hinterfotzig und eine unverfrorene Täuschung der Öffentlichkeit.

Genau dieser Maßstab ist auf seine obigen Gesetzesinterpretationen anzulegen. Unehrlich und hinterfotzig wurden die VfGH-Erkenntnisse nach außen als "auf Punkt und Beistrich umgesetzt" dargestellt und mit dem nächsten Federstrich wird versucht, sie durch üble Verwaltungstricks völlig wirkungslos zu machen.