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Oberhofers Fiasko und das Waterloo seiner Rechtshistoriker

Die Rechtsgeschichte als Fach der Rechtswissenschaften erlebt derzeit im Bereich des Gemeindegutes und der Gemeinden in Tirol ein Waterloo.
Ausgelöst durch das 2010 erschienene Buch "Die Agrargemeinschaften in Tirol" von Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg].


Die Plattform-Agrar, eine lose Vereinigung von Gemeindegutsagrargemeinschaften, setzte sich das Ziel, die gesamte Judikatur zum Thema Gemeindegut seit 1847, durch "wissenschaftliche Neubewertung" der Entwicklung der politischen Gemeinden zum Vorteil der Nutzungsberechtigten umzukehren.
Ein politisches Ziel.

Gestützt aus dem großen finanziellen Potential an Gemeindegutgeldern, entstand unter der Federführung von Dozent Dr. Bernd Oberhofer das Buch:
"Die Agrargemeinschaften in Tirol", für das namhafte Professoren Beiträge lieferten. Pecunia non olet.

Die "wissenschaftlich" untermauerte Behauptung der Rechtshistoriker um Plattform-Oberhofer war, dass die politischen Gemeinden in Tirol erst nach der Forstregulierung von 1847  entstanden seien.
Siehe das
>>Waldzuweisungspatent 1847>>
Daher hätte ihnen damals auch nichts zugeeignet werden können. Vorher hätte es nur die "Realgemeinden" im Sinne von Gemeinschaften von Nutzungsberechtigten gegeben, die konsequenterweise mit diesem Patent die wirklichen Eigentümer der regulierten Wälder geworden wären.
Insgesamt ist das keine neue Idee, sie wurde über Generationen von Bauernbund-Politikern wiedergekäut.
 
Diese Position wurde, abermals wiederkauend, vermutlich in allen Schriftsätzen von Plattform-Anwalt Doz. Dr. Oberhofer zu Feststellungsverfahren und Neuregulierungen, in diversen Berufungsschriften an den Landesagrarsenat und in Beschwerdeverfahren beim VfGH und VwGH eingenommen.

Diese zentrale Behauptung wurde in den vergangenen Monaten vom LAS mehrfach als rechtlich und historisch falsch erkannt und zurückgewiesen.
Mehr noch, dem Privatgutachter a.o. Univ.Prof. Dr.Gerald Kohl, stv. Vorstand des Instituts für Rechts- und Verfassungsgeschichte an der Universität Wien, wurden grobe handwerkliche Fehler aufgezeigt. Fehler nach dem Motto: Um-Interpretation durch Weglassung.

Zitat zur Weglassung wichtiger Passagen aus den Waldzuweisungsurkunden im Fall Musau: "... Zudem übergeht das Gutachten noch den Zustimmungsvermerk der Kommunalkuratelbehörde zum Vergleichsprotokoll vom 14.09.1848, womit der Eindruck verfestigt wird, dass mit dem eigenen Standpunkt nicht vereinbare Umstände weitgehend ausgeblendet wurden."
>>Musau Kohls Schlamperei Detail>>
 
Zitat zu Brand: "...  lassen den am Ende der Urkunde vorhandenen Zustimmungsvermerk des tirolischen Guberniums als Kommunalkuratelbehörde völlig vermissen. Dass damit ein deutliches, für eine gemeindliche Fraktion sprechendes Indiz in den Betrachtungen Kohls nicht einmal erwähnt wird, ist aus Sicht der Berufungsbehörde unverständlich."
 
Siehe dazu auch Brand-Berwang auf Seite 23 unten, " ... Widerspruch in der Argumentation der Agrargemeinschaft bezüglich des Vergleichsprotokolls der k.k. Waldservituten-Ausgleichungs-kommission vom 21.10.1848 .."
>>Brand-Berwang Oberhofer widerlegt sich selber Detail>>

Der LAS sagt auch in Stanz klar, Oberhofers rechtshistorischen Exkurse sind wegen der Ausserachtlassung von wesentlichen Details verfälschend und unzureichend.
>>Stanz Oberhofers Schlamperei>>

>>Brand-Berwang LAS-Erkenntnis vollständig>>
>>Stanz LAS-Erkenntnis vollständig>>
 
Eine von nackter Klientelpolitik motivierte Behauptung, eine willkürliche Rechtskonstruktion, ein rechtshistorisches Lügengebäude ist zusammengebrochen. Wie auch die ständiger Vernaderung der k.k. Verwaltung und ihrer Beamten durch das Plattform-Umfeld als unfähig und juristisch inkompetent.
 
 
Faktum ist,
gerade die k.k. Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission, eine Vorläuferorganisation der heutigen Agrarbehörde, hat in Erledigung ihres Auftrages, nämlich der praktischen Umsetzung des kaiserlichen Waldzuweisungspatentes von 1847, recht genaue Arbeit geleistet. Es waren geschulte und sachkundige Beamte mit präzisen Instruktionen, die in ihren Protokollen ihre "Ausgleichungs-Vorschläge" klar nachvollziehbar darlegten und begründeten. Protokolle, die dann durch Zustimmungsvermerke des tirolischen Guberniums als Kommunalkuratelbehörde, was der heutigen Gemeindeaufsicht entspricht, genehmigt und in Kraft gesetzt wurden.
 
Als Beispiel der Arbeit der k.k. Waldservituten-Ausgleichungs-Kommissionen sei hier ein Erläuterungs-Protokoll über die Tätigkeit im Haller Landgerichtsbezirk angeführt. Die Urkunde gilt für die Gemeinden einer ganzen Region.
 
>>Erläuterungs-Protokoll 06 06 1849, Reinschrift, Landgerichtsbezirk Hall>>
  • Die Kommission unterschied sehr genau zwischen Wäldern der Gutsbesitzer und jenen der ganzen Gemeinde: Die aufgeteilten Verleih-Waldungen dieser Gemeinden seien – insofern sie im Steuerkataster eingetragen erschienen – bereits vorher von der Purifikationskommissionals Privateigentum der einzelnen Gutsbesitzer“ anerkannt worden
  • Die Nutzungsberechtigten wurden in den Akten der Waldservituten-Ausgleichungskommission nicht etwa als „Gemeinde“ sondern als „Besitzer der Beholzungsrechtsanteile“ bezeichnet. Dies schließt es jedenfalls aus, dass mit dem Ausdruck Gemeinde gerade die „Besitzer der Beholzungsrechtsanteile“ gemeint gewesen sein könnten, wie sogar vom OAS in seinem Erkenntnis vom 2.6.1951, 66-OAS-1951, behauptet wurde.
  • Die Bevölkerung der in den Staatswäldern zum Holzbezug berechtigten Gemeinden nahm gemäß dem Bericht der Mitglieder der Waldservituten-Ausgleichungskommission an das Hofkammerpräsidium ständig zu, was nicht sein hätte können, wenn damit nur Agrargemeinschaften, mit genau abgegrenzten und gleichbleibenden Mitgliedern gemeint gewesen wären.
  • Die den Gemeinden übergebenen Wälder, sollten auch der Armenversorgung dienen. Die Armenversorgung war aber niemals die Aufgabe der Agrargemeinschaften. Weiters liest man, dass die ins Eigentum der Gemeinden übertragenen Wälder auch dazu bestimmt waren, den Holzbedarf derjenigen Gemeindemitglieder zu decken, die „unbemittelt“ bzw. „mit Waldteilen nicht versehen“ waren.
  • Die den Gemeinden zugeteilten Wälder hatten auch die Bestimmung, den Holzbedarf der in der Gemeinde ansässigen Gewerberbetriebe zumindest teilweise zu decken. Dies beweist ebenfalls, dass die Wälder nicht an Agrargemeinschaften übergeben worden waren.
  • Eigentum der Nutzungsberechtigten kam schon gemäß Ziffer 2 der des Hofkanzleidekretes vom 18.April 1847 nicht in Frage, wenn sie nicht innerhalb der Präklusivfrist von 3 Monaten bei der Forsteigentumspurifikationskommission angemeldet worden waren.
     
    >>Hofkanzleidekret vom 18. April 1847>>
 
Die planmäßige Geschichtsfälschung durch Plattform-Oberhofer zum Zwecke der Landnahme ist kein Zufall. Funktionäre im Umfeld des Bauernbundes verfolgen dieses Ziel zum Schaden der Gemeinden bereits seit 1847. Mit höchst unterschiedlichen Mitteln. Waren es in der Monarchie noch politische Erklärungen, so wird seit 1920 mit rechtlichen Sonderstellungen der Landwirtschaft, Rechtsanpassungen, Rechtsbeugungen und der Manipulation der öffentlichen Meinung durch die Medien gearbeitet.

Dazu eine unvollständige Auswahl:
  • Die Wortmeldungen von bäuerlichen Vertretern im Reichsrat. Siehe die Texte von Oberhofer.
  • Das Programm des Tiroler Bauernbundes 1904.  
    Siehe  >>Programm Bauernbund>>
  • Die Einrichtung der rechtlichen Sonderstellung in dem vom Gleichheitsgrundsatz geprägten Rechtsstaat einer demokratischen Republik. So geschehen steuerrechtlich, gewerberechtlich, aber leider auch in Justiz und Verwaltung.
  • Die Haller'schen Dekrete zur Enteignung der Gemeinden in Osttirol als erklärter Bestandteil der Blut- und Bodenpolitik der Nazionalsozialisten. Siehe >>Plattformwahnsinn und Naziregime>>
  • Erkennbare Personalkontinuitäten aus der Zeit des Nazionalsozialismus in die zweite Republik
  • Einrichtung agrarischen Sondergerichtsbarkeit mit den LAS und dem OAS in der ersten Republik. Damit verbunden war nicht nur die Abkoppelung von der "normalen" Justiz, sondern die auch die Übertragung der Personalhoheit für diese Sonderbehörden an die Länder, mit allen Möglichkeiten der politischen Einflußnahme.
  • So hat z.B. der LAS 1950 unter Vorsitz des Landesrates (!!!) Eduard Wallnöfer entschieden, das Eigentum einer Gemeinde am Gemeindegut einer Agrargemeinschaft zuzuregulieren. Mit der Begründung, die Gemeinde wäre nicht in der Lage gewesen, ihre Holzbezugsrechte am Gemeindegut in ihrem Eigentum nachzuweisen !!!   Im Grundbuch stand aber die Gemeinde als Eigentümerin des Gemeindegut-Gebietes. >>Tulfes LAS 1950>>
  • Sämtliche Regulierungen von Gemeindegut seit 1945 mit den unterschiedlichsten Begründungen: Von der drohenden Gefahr des Kommunismus bis zum schlichten Einflußverlust durch wachsende Bevölkerungszahlen.
  • Die Rechtsveränderung TFLG 1952 zu TFLG 1969
  • Versuchsballon-Rechtsprechung durch Agrarbehörde und LAS wie z.B. bei seinen Entscheidungen zur Jagdpacht. Logische Rechte müssen erneut durchjudiziert werden. Jeder weiß, daß die Jagdausübung und die Erträgnisse aus der Jagdverpachtung auf dem Gemeindegut niemals Gemeindegutsnutzungen waren. Rechtliche Binsenwahrheiten werden als neue Rechtsprobleme durch alle Instanzen gejagt. So gewinnt man Zeit, so kassieren Unberechtigte weiter.
  • Die eigentümliche Haltung einer Bezirksbehörde um die Übertragung des Eigentums an eine Agrargemeinschaft zu erbitten >>Beispiel Mieming>>
  • Die Geschichtfälschung des ehemaligen Behördenleiters Dr. Mair als Rechtfertigung seines Tuns bei den "Regulierungen". Siehe sein >>Vortrag bei Agrarbehördenleitertagung>>
  • Die öffentliche Negierung höchstgerichtlicher Erkenntnisse als erklärter politischer Wille des Bauernbundes: "Wir machen weiter wie bisher".
    Siehe dazu
    >>Wir machen weiter wie bisher>>
  • Die Negierung höchstgerichtlicher Entscheidungen durch auf die Republik und Verfassung vereidigte Beamte in der Agrarbehörde und in der Sonderbehörde LAS >>Regulierungsbehörde negiert Rechtssprechung>>
  • Ständige Vernebelungsversuche des Unrechts durch politische Repräsentanten. Siehe dazu >>Der Landtagspräsident beliebt zu scherzen>>
  • Politisch motivierte Informationssperren für Agrargemeinschaftsakten im Landesarchiv entgegen den Bestimmungen des Österreichischen Archivgesetzes. Tirol hat kein eigenes Gesetz dazu.
  • Verweigerung eines Archivgesetzes durch die Landtagsmehrheit.
  • Manipulation der öffentlichen Meinung durch gezielte Medienberichte. Siehe >>Volksverdummung>>
  • Manipulation der öffentlichen Meinung durch Jubelberichte der Landesregierung und durch bezahlte Rechtsgutachten   >>Landeszeitung>>
  • Manipulation der öffentlichen Meinung durch ständig wiederholte, unwahre und unzulässige Verallgemeinerungen: z.B. Diebstahl durch die Bauern, Enteignung der Bauern,
  • Rechtswidrige Einschränkung der Gemeinderechte durch offizielle Merkblätter der Gemeindeaufsicht in der Tiroler Landesregierung. Diese haben die Rechtsverbindlichkeit von beliebigen Zeitschriften.   >>Merkblatt>>
  • Abwälzung der Verantwortung des Landesgesetzgebers auf die Gemeinden: Anstatt für klare Verhältnisse auf Basis der höchstgerichtlichen Entscheidungen zu sorgen, müssen die Gemeinden nun selbst um ihr Recht kämpfen. Dadurch Verursachung einer unglaublichen Prozessflut und Verzögerung der Wiedergutmachung des Unrechts.   >>Auslöffeln>>

Es ist nicht nur so, wie der Verfassungsrichter Univ. Prof. Dr. Siegbert Morscher in der Zeitschrift für Verwaltung, Jahrgang 1982, Heft 1, schon damals ausführte:
  • Dass die rechtshistorische Entwicklung des Gemeindegutes "durch juristische Kunstgriffe zum Teil absichtlich verdunkelt" worden sei.
  • Dass die neuen politischen Gemeinden vom Gesetzgeber mit keinem Vermögen, keinen Rechten, sondern nur mit einem Übermaß an Pflichten ausgestattet worden seien, ist eine "juristische Finte mediokrer Art" und eine "einfältige Auffassung".
  • Dass in vielen Fällen die Nutzungsberechtigten schließlich das Eigentum am Gemeindegut erhielten, ist auf "parteiisches und offenkundig krass rechtswidriges Vorgehen" zurück zu führen.
Das Wort von "der größten Politgaunerei in der jüngeren Geschichte des Landes Tirol" steht nicht in Morschers Vokabular.
 
Aber, es ist heute noch viel schlimmer:
 
Was in der Monarchie mit durchaus ehrenhaften Wortmeldungen und politischem Programm begann, ist heute in unsrer "gefestigten" Demokratie unter Einsatz von hoher "rechtswidriger und rechtsumgehender" Energie zur Manipulation, Geschichtsfälschung, Verschleierung und im Hauptzweck zum Abkassieren auf Kosten der Gesellschaft, zum Schaden der Gemeinden verkommen.
 
Bei meiner Ehr'.