Der Teilwaldklau geht wieder um

Nun wurde versucht, diese offensichtliche, für jeden Informierten erkennbare Diskrepanz, mit medialem Nebelwerfen zu verschleiern. In vorderster Linie agiert natürlich Bauernbundobmann, LHStv und Agrarlandesrat Josef Geisler, der gegenüber der TT völlig Ungereimtes abgesondert hat.

Die angestrebten Änderungen hinsichtlich Überling und Teilwälder sind verfassungsrechtlich schwer bedenklich, haben mit dem VfGH-Erkenntnis absolut nichts zu tun und sind nur mit der manischen Gier der Schwarzmander nach dem Gemeindegut zu begründen. Das soziale Gewissen der Grünen ist offenbar zum Zwecke des Koalitionserhalts wieder einmal verstummt.

>>Schwarz-Grün einigt sich auf Beuteschutznovelle>>

Da diese tatsächlichen Motive für die anstehende TFLG-Novelle öffentlich nicht vertretbar sind, musste ein „staatstragender“ Auftritt mit der Sorge um den Wald, zuwachsenden Almen und Borkenkäferschäden inszeniert werden.

>>TT Tirol wächst zu>>

Man muss sich einige Aussagen auf der Zunge zergehen lassen, um die Sauerei zu verstehen, die sich hier anbahnt.

Beispiele:

„ … sowohl bei den Gemeindeguts-Agrargemeinschaften als auch im Privatwald anzukurbeln.“

Ein Eingriff in die rechtliche Situation von Gemeindegut-Agrargemeinschaften, so wie in der Novelle vorgesehen, hat auf die Bewirtschaftung von Privatwäldern sicherlich keinerlei Einfluss.

„… Weil die Agrarfunktionäre nur noch ihren Rechtholzanteil erhalten und die Übereinkommen mit den Gemeinden holpern, geht auch der Holzeinschlag zurück.“

Die Nutzungsberechtigten erhalten den ihnen zustehenden Haus- und Gutsbedarf. Dort, wo wie z.B. in Mieming oder Obsteig die in den Gemeindeguts-Agrargemeinschaften organisierten Teilwaldberechtigten auch das Recht haben, den Überschuss zu verwerten, kann ein Übereinkommen mit der Gemeinde nicht „holpern“, da ex lege sich kein Substanzverwalter oder Bürgermeister in Fragen der Nutzung einmischen darf. Wenn hier der Holzeinschlag zurückgegangen ist, dann deshalb, weil sich die völlig überzogene Nutzung in den Jahren nach 2008, für jeden Waldwanderer erkennbar, wieder normalisieren muss. Keine Gemeinde muss am Wege eines Bewirtschaftungsvertrages jenen Nutzungsberechtigten, die ohnehin den gesamten Nutzen haben, noch zusätzlich Geld zukommen lassen. 

„… Gleichzeitig könne über die Bewirtschaftungsabgeltung die Aufteilung und Verwertung des Holz-Überlings gesetzeskonform und ohne langwierige Bedarfsprüfungen für alle Seiten praktikabel erfolgen.“

Der Überling aus der Holznutzung steht ausschließlich der substanzberechtigten Gemeinde zu. Geisler unterstellt die Möglichkeit einer Verteilung, aber da gibt es nichts zu verteilen. Der VfGH zu Pflach, RZ 35: „Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten“. Es soll somit ein den Gemeinden zustehender Ertrag, der überdies verfassungsrechtlich gesichert ist, wieder, zumindest teilweise, den Gemeinden genommen werden.

„Überdies wird in der aus Verfassungsgründen notwendigen Novelle zum Agrargesetz die gemeinschaftliche Holzarbeit in Teilwäldern ermöglicht.“

Erstens spricht der VfGH in seiner Aufhebung der Stichtagsregelung mit keinem Wort von der Notwendigkeit einer Nachfolgeregelung und zweitens ist im Erkenntnis an keiner Stelle von Teilwäldern die Rede. Es ist eine glatte Lüge, Verfassungsgründe für die Novelle vorzuschieben.

Es geht hier nur darum, einen gesetzlichen Hebel zu schaffen, Nutzungsrechte in Anteilsrechte, sprich Eigentumsrechte, umzuwandeln. Zum Schaden jener Gemeinden, in deren Eigentum die Teilwälder derzeit stehen. Das ist verfassungsrechtlich ebenso bedenklich wie es die verfassungs- und rechtswidrige Übertragung des Gemeindegutes an Agrargemeinschaften in der Wallnöfer-Aera nach 1948 war.

Darüber hinaus ist es natürlich völlig rätselhaft, welch bewegenden Einfluss geringfügige Produktivitätsänderungen bei der Bewirtschaftung von 4,6% der Waldfläche auf den Gesamtzustand des Tiroler Waldbestandes haben sollte.

Ziele der Novelle:

Erstens wird den Nutzniessern des Agrarunrechts abermals das Sonderprivileg einer Stichtagsregelung, weit günstiger als die für den Normalbürger gültigen Verjährungsregeln des ABGB, eingeräumt.

Den Gemeinden soll damit einmal mehr, zumindest teilweise, die Möglichkeit der Rückforderung von öffentlichem Eigentum und öffentlichem Vermögen in Form von Erträgen genommen werden.

Zweitens wird die Möglichkeit geschaffen, Nutzungsrechte in Miteigentumsrechte umzuwandeln.

Jedoch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht das Nutzungsrecht der Agrargemeinschaftsmitglieder am Gemeindegut nur im Umfang des tatsächlichen Haus- und Gutsbedarfes. Dabei handelt es sich ausschließlich um den Bezug von Naturalleistungen.

„Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten“. (VfGH zu Pflach; RZ 35).

„Die öffentlich-rechtlichen Nutzungen dienen der Befriedigung eines unmittelbaren sachlichen Bedarfes; ein Anteil an der Substanz des Grundstückes ist mit ihnen nicht verbunden.“ (VfGH Pflach, RZ 59).

Auch in Ansehung von Teilwäldern gilt, „dass die Behörde bei der Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes die Erwägungen im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 zu berücksichtigen haben wird (VfGH zu Obsteig; Seite 19).

Der Teilwaldklau geht um, die Gemeinden sollen schon wieder abmontiert werden.

Wie es bereits 1910 geschah, Beispiele Schwaz, Matrei und Pill.

Wie es Haller in der NS-Zeit in Osttirol praktizierte, Beispiel Matrei und wie es Wallnöfer nach 1948 fortsetzte. Beispiel Einzelteilungsplan Wattens.

Der Grundsatzbeschluss hierzu steht im Gründungsprogramm des Tiroler Bauernbundes aus 1904.

Der unredliche Griff der Schwarzmander nach dem Sozialkapital der Tiroler Bürger wird bewusst verschleiert, es ist zu zweifeln, ob hier überhaupt noch eine ehrliche öffentliche Diskussion stattfinden wird.

Ein Beitrag dazu ist sie gemeinsame Stellungnahme von LISTE FRITZ und SPÖ zum vorliegenden Entwurf der Novelle.

Der Teilwaldklau geht wieder um.

Bei meiner Ehr‘.