Gemeindegeschehen und Kommentare
Weihnachtsgeschenk für die Agrargemeinschaft Marienbergalm
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- Published: Monday, 15 January 2018 12:42
Das durch Schwarzmander-Sumpf erreichte Eigentum belastet nun die 82 Mitglieder anscheinend so stark, dass sie die Gemeinden Mieming und Obsteig um einen Zuschuss ersuchen müssen, um die normale und ordentliche Geschäftsgebarung abwickeln zu können. Der Gedanke, dass die Miteigentümer in ihr Eigentum investieren müssten, wie ein Wirtshausbesitzer oder ein Gewerbetreibender, ist dem Obmann bzw. Vorstand offensichtlich nicht gekommen.
Man kann davon ausgehen, dass die Mitglieder nicht in ausreichender Form von der Vorgangsweise des Obmannes informiert sind.
Man muss daher die Mitglieder selber fragen.
>>Marienbergalpe Grundbuchauszug>>
1 Auderer Evelyn geb. Gapp, 80103-94
5 existiert nicht mehr 80103-90121
6 existiert nicht mehr 80103-90220
7 Falkner Anneliese geb. Kopp, 80103-90079
68 existiert nicht mehr, 80104-90065
69 Gapp Leonhard, 80104-90004
Es geht hier nicht um die Größenordnung des Betrages, es ist der Grundsatz. Jeder Gastwirt, jedes Café könnte mit der gleichen Argumentation an die Gemeinde herantreten, um seine Terrasse kostengünstiger zu sanieren. Das darf so nicht möglich sein.
Eine Anekdote noch dazu: Der Eigentümer der EZ 90084 KG Mieming, ein klassischer Nichtviehhalter, hat im Zuge der Agrargemeinschaftsdiskussionen lauthals verkündet, die Gemeinden wären nicht fähig, das Gemeindegut zu verwalten. Auch Unsinn hat kurze Beine.
„Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle vom 14. Juli verfacht 12. September 1848 Fol. Nr. 648 wird das Eigentumsrecht für die Marienberg- Alpsinteressentschaft bestehend aus den Fractionen Gschwendt und Aschland der Gemeinde Obsteig / Frohnhausen, See, Barwies und Zürchbichl, ferner aus den jeweiligen Eigentümern der Grundbuchskörper 1 I und 2 I beide dieses Hauptbuches, sowie aus den jeweiligen Eigentümern der Grundbuchskörper in Einl.zl. 94 I, 96 I, beide des Hauptbuches der Katastral-Gemeinde Mieming, einverleibt.
Grundbuchanlegungsprot. Nr. 176“
>>Marienberg- Alpsinteressentschaft Ez 80104-128a>>
Bei der Grundbuchanlegung wurde festgehalten, dass auf Grund der Forsteigentumspurifikation im Jahre 1848 das Eigentum einer Eigentümergemeinschaft, bestehend aus den Fractionen/Gemeindeteilen Gschwendt und Aschland der Gemeinde Obsteig, Frohnhausen, See, Barwies und Zürchbichl, sowie den Stammsitzliegenschaften 1 I, 2 I KG Obsteig, 90001 ist Schloss Klamm und aus 2 I wurde 414 II Klammer Mühle, und den Stammsitzliegenschaften 94 I und 96 I KG Mieming, dem geteilten Hof in Freundsheim, besteht. Alle vier Stammliegenschaften betreiben keine Almnutzung mehr, in 90096 erfolgt Hobby-Tierhaltung, Pferd, Pony, Esel.
Die Grundbuchanlegungskommission hatte durch die Dokumente zur Forsteigentumspurifikation keinen Ermessensspielraum, etwas anderes, z.B. etwa bäuerliches Eigentum durch Ersitzung, festzustellen.
Gemischtes Eigentum aus Gemeinde/Gemeindeteilen und einzelnen Stammsitzliegenschaften wurde bei der Grundbuchanlegung in Tirol in 19 Fällen mit einem Gesamtausmaß von 67 142 431 m² festgestellt. Es handelt sich durchwegs um Alpen.
Beispiele:
>>Gallruthalpe Faggen>>
>>Alpgenossenschaft Virgen-Mellitz>>
>>Alpinteressentschaft Sillianberg>>
>>Dorfer Alpengenossenschaft Prägraten>>
Mit Urkunde vom 17 02 1997 wurde die Marienberg-Alpsinteressentschaft reguliert und das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft Marienbergalpe übertragen.
Mit dem Bescheid vom 25 08 2010 entschied die Agrarbehörde I. Instanz über diesen Antrag der Agrargemeinschaft Marienbergalpe dahingehend, dass festgestellt wurde, dass die im Agrargemeinschaft stehenden Grundstücke …. Gemeindegut um Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 darstellen.
Gegen diesen Bescheid hat die Agrargemeinschaft Marienbergalpe, vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann, Beschwerde beim LAS erhoben. Die betroffenen Gemeinden Obsteig und Mieming haben sich in diesem Verfahrensschritt nicht anwaltlich vertreten lassen.
Der LAS hat entschieden, dass kein Gemeindegut vorliegt.
>>LAS Erkenntnis Marienbergalm>>
Diese LAS-Entscheidung ist nur eines der vielen skandalösen Fehlerkenntnisse, die von diesem handverlesenen Kollegium in politischer Abhängigkeit getroffen wurden. In Fortführung einer Tradition aus einer Zeit, als der politisch verantwortliche Landesrat Eduard Wallnöfer auch gleichzeitig Vorsitzender des Landesagrarsenates, also Gerichtsvorsitzender, war, der über Berufungen zu Entscheidungen seiner ihm weisungsgebundenen Beamten zu befinden hatte.
Die dabei geübte „Masche“ sei anhand eines Ausschnittes der Begründung des LAS illustriert.

Kommentar zu den markierten Textstellen:
Vorgänge bei Grundbuchsanlegung und besondere Form der Eigentumseintragung:
Die Vollzugsvorschrift zur Grundbuchanlegung, von den k.k. Ministerien für Justiz, Finanzen und Ackerbau für die gefürstete Grafschaft Tirol erlassen, hat alle Vorgänge bis ins letzte Detail geregelt.
>>GB-Anlegung Vollzugsvorschrift>>
>>Vollzugsvorschrift Inhaltsverzeichnis>>
§ 34 Abs. 1: Zwischen bloßen Nutzungsrechten am Gemeindeguthe und Eigenthumsrechten ist sorgfältig zu unterscheiden.
Die angeblich „besondere“ Form der Eigentumseintragung ist ebenso klar durch § 34 Abs. 4 und Abs. 6 definiert. Es konnten offensichtlich keine Quoten für eine Miteigentumsgemeinschaft erhoben werden. Daher wurde als Eigentümer die juristische Person „Marienberg-Alpsinteressentschaft“ festgestellt, die im Gemeinschaftseigentum der angeführten Fraktionen und - genau nach Vorschrift, es ist eine Muß-Bestimmung - der vier geschlossenen Höfe od. Stammsitzliegenschaften steht.
Der vermutete Vorgang „Umschreibung der übrigen … der Einfachheit halber … durch Anführung der Fraktionen …“ wäre ein grober Verstoß gegen die Vollzugsvorschrift gewesen, ein klarer Amtsmissbrauch, den man einer Kommission unter der Leitung eines Richters wohl nicht unterstellen kann.
Die Einschränkung der Fraktion auf die tatsächlich Auftriebsberechtigten wäre nur dann rechtens, wenn dies bei den Fraktionen vermerkt worden wäre: Fraktion XY, bestehend aus den (Vorschrift - den bestimmt anzuführenden!) Höfen mit EZ xy. Was hier nicht geschehen ist.
>>Gallruthalpe Faggen>>
>>Alpgenossenschaft Virgen-Mellitz>>
>>Alpinteressentschaft Sillianberg>>
>>Dorfer Alpengenossenschaft Prägraten>>
Gemischtes Eigentum aus Gemeinde/Gemeindeteilen und einzelnen Stammsitzliegenschaften wurde bei der Grundbuchanlegung in Tirol in 19 Fällen mit einem Gesamtausmaß von 67 142 431 m² festgestellt. Es handelt sich durchwegs um Alpen.
Die Vollzugsvorschrift wurde über ganz Tirol quasi fehlerfrei ausgeführt. Das kann nach Untersuchung von 4671 Einlagezahlen gesagt werden. Rund 2350 Einlagezahlen von bäuerlichem Miteigentum und bäuerlichem Gemeinschaftseigentum sprechen eine deutliche Sprache.
Es ist zutiefst falsch und unseriös, der Anlegungskommission eine willkürliche und damit missbräuchliche Auslegung der Vollzugsvorschrift (… der Einfachheit halber …) zu unterstellen. Man kann davon ausgehen, dass sich die LAS-Richter mit der Vollzugsvorschrift nicht beschäftigt haben.
>>Ein Skandal: LAS Richter Andrä Neururer, sein Rechtsverständnis und die Taschachalm>>
>> Ein Denkmal bröckelt und die Dokumentation der Politgaunerei>>
>> Häselgehr-VwGH: Politgaunerei Hauptteilung, Behördenleiter Dr.Sponring im Verdacht des Amtsmissbrauchs>>
>>10-Jahresbericht Wallnöfer>>
Die Agrargemeinschaft Marienberg ist die Karikatur einer Agrargemeinschaft. Weder die Nutzer, noch die zuständige Behörde waren in der Lage, die tatsächliche Ausübung der unbestrittenen Nutzungsrechte auf die Realität einzustellen. Nichtnutzer, die Filialkirche Barwies sei stellvertretend für viele andere genannt, stehen als Agrargemeinschaftsmitglieder im rechtsleeren Raum. Wo keine Nutzung, dort erlischt das Recht. Sie stehen aber immer noch im Grundbuch. Papier ist geduldig.
Die Agrargemeinschaft Marienberg ist aber auch Ausdruck der machtpolitisch motivierten Dummheit der im LAS-Verfahren handelnden Kräfte. Dies betrifft den Ausschuss, die Rechtsvertreter und den, erkennbar an den Namen der handelnden Personen, zweifelsohne vorhandenen landespolitischen Hintergrund. Sie alle hätten erkennen müssen, dass bei einer Gemeindegutsagrargemeinschaft in auftretenden Substanzfragen die Gemeinde Pflichten hat, die sie auch erfüllt. Siehe Feldernalpe und Seebenalpe.
Wenige Jahre nach dem dieser LAS den Gemeinden Mieming und Obsteig dieses Gemeindegut endgültig geklaut hat, kommt nun der Obmann und schnorrt die Gemeinden um Unterstützung an. Dem gläubigen und steuerzahlenden Gemeindebürger wird sozusagen der Klingelbeutel hingehalten, nachdem ihm der Mesner schon längst das Tasch‘l gezogen hat.
Agrargemeinschaftsobmann Benni van Staa sollte die Eigentumsübertragung auf die Gemeinden und die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsberechtigten beantragen. Nur das reale Abbild der Situation kann einen sinnvollen Weg in die Zukunft weisen. Zum Nutzen der tatsächlichen Interessenten.
Alles andere ist Schwarzmander-Bauernbund Chuzpe.
Bei meiner Ehr`.