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Substanzverwalter Dr. Franz Dengg ermöglicht € 656 000 – Bereicherung für Thaler-Neffen.

Das Gemeindegut im Eigentum der AG Obermieming hat schon vielfach völlig gesetzwidrig als Erbmasse für Nutzungsberechtigte herhalten müssen. In einer besonders dreisten und arglistigen Aktion wurde mit der Hilfe des Substanzverwalters Dr. Dengg im Oktober vorigen Jahres wieder ein Teil requiriert.

Dazu in der Gemeinderatssitzung vom 19. Oktober 2016 unter TO Pkt. 14) zur Rede gestellt, reagierte er nur kindisch-trotzig: Er habe nichts unterschrieben. Was bei einem elektronisch eingebrachten Antrag an das Grundbuch auf der Hand liegt. Er war nur dafür, als Beteiligter bzw. Mit-Antragsteller.

Seit einigen Wochen liegen Dokumente vor, die seine pflichtwidrige Zustimmung zur Löschung des Wiederkaufsrechtes gemäß Kaufvertrag 1991 belegen. In mehreren Schritten hat er als Substanzverwalter dies geleugnet und verschleiert. Wie auch zu verschleiern war, dass die Agrarbehörde dieser Löschung nicht zustimmen hätte können und daher auch nicht zugestimmt hat.

  • Im Kaufvertrag Bechter-Schurig ist der der AG Obermieming und in Folge der substanzberechtigten Gemeinde Mieming zugefügte Schaden exakt beziffert. Das rechtswidrig “geerbte“ Gemeindegut wird endgültig und unwiederbringlich in privates Barvermögen umgewandelt. Der Verkäufer Dipl.Ing. Bechter verpflichtet sich klarerweise zur lastenfreien Übergabe des Grundstückes.Im Auftrag Bechters hat sich RA Dr. Skarics  am Montag, 13. April 2015 mit dem Ersuchen an die Gemeinde Mieming gewandt, das Wiederkaufsrecht gemäß Schenkungsvertrag zu löschen: „Auf diesen Grundstücken sind grundbücherlich Wiederkaufsrechte und Vorkaufsrechte zu Gunsten Agrargemeinschaft Obermieming eingetragen. lch verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass im Rahmen eines Schenkungsvertrages vom 09.11.2007, den ich in der Beilage zu lhrer Kenntnisnahme übermittle, als Wiederkaufspreis der im Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechtes ortsübliche Verkehrswert derartiger Baugrundstücke vereinbart wurde. Im Lichte dessen gehe ich davon aus, dass die Gemeinde Mieming nicht daran denkt, die Grundstücke zu erwerben. Dies weder unter Zugrundelegung des Wiederkaufsrechtes noch des Vorkaufsrechtes.“
  • Der Substanzverwalter der AG Obermieming und Bürgermeister Dr. Dengg wurde daher zu diesem Zeitpunkt das erste Mal von dieser Sachlage informiert. Er hat den Löschungsantrag auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung gesetzt:
"7.1. Löschung Vor- und Wiederkaufsrecht Gst. Nr. 3550/38 und 3550/6 - AG Obermieming“.
In seinen Ausführungen hat er die Argumentation von RA Dr. Skarics übernommen. Es sei dahingestellt, ob ungeprüft oder bewußt, jedenfalls hat er die Sachlage nicht korrekt dargestellt und verschwiegen, dass im Grundbuch nach wie vor das Wiederkaufsrecht zum Nominalwert gemäß dem Kaufvertrag von 1991 einverleibt sei und dass die Änderung gemäß Schenkungsvertrag 2007, aus welchen Gründen immer, nicht einverleibt wurde.
In Kenntnis dieses Umstandes und in getreuer Ausübung seiner Pflichten als Bürgermeister und Substanzverwalter hätte er jedoch an Stelle der Löschung die Ziehung des Wiederkaufsrechtes gemäß Kaufvertrag 1991 auf die Tagesordnung setzen müssen, um die weitere rechtswidrige Bereicherung zu Lasten des Gemeindegutes zu beenden. Bürgermeister Dr.Dengg hat jedoch den Tagesordnungspunkt vertagt und den Antrag von GR Stern, das Wiederkaufsrecht gemäß dem Kaufvertrag von 1991 und gemäß dem aktuellen Grundbuchstand sofort geltend zu machen, nicht zur Abstimmung gebracht. Behaupteter Zweck der Vertagung war, Rechtsauskunft einzuholen. Tatsächlich diente dies nur der Verschleierung, dem Zeitschinden und der Verhinderung der Abstimmung des Antrages von GR Stern.
  • Die von Dr. Ruetz eingeholte Rechtsauskunft war in Summe wenig aufschlussreich und im Grundsätzlichen äußerst anzweifelbar. Die Kernaussage war: „Nichts unterschreiben, dazu ist niemand verpflichtet.“ Was vom Bürgermeister dem Gemeinderat mehrfach mitgeteilt wurde.
Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 15 07 2015:
„GR DI Roland Storf fragt, ob die spezifische Stellungnahme von RA Dr. Ruetz zum Fall Bechter inzwischen schon gekommen sei. Der Bürgermeister bejaht dies und teilt mit, RA Dr. Ruetz empfehle, die Löschung des Wiederkaufsrechtes nicht zu unterfertigen, da hierzu keine Verpflichtung bestehe. Die Stellungnahme werde den Gemeinderäten übermittelt.“
Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 14 10 2015:
„Außerdem habe er (Anm. GR Stern) vor fünfeinhalb Monaten einen Antrag zu diesem Thema im Fall Bechter gestellt, welcher ausdrücklich aufrecht geblieben sei. Darüber müsse innerhalb von 6 Monaten entschieden werden. Der Bürgermeister teilt mit, der Fall Bechter sei geklärt, die Löschung des Wiederkaufsrechtes werde nicht unterfertigt.“
Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 10 02 2016:
„GR Stern: Der Bürgermeister habe RA Dr. Skarics mitgeteilt, dass er einer Löschung des Wiederkaufsrechtes nicht zustimmen werde. Das Wiederkaufsrecht sei aber in der Zwischenzeit geändert worden. Er frage, ob die Gemeinde gefragt worden sei? Der Bürgermeister als Substanzverwalter sei hier anzuhören. Der Bürgermeister entgegnet, das Wiederkaufsrecht sei nicht jetzt, sondern mit einem Vertrag im Jahr 2007 geändert worden. Dieser vor 10 Jahren abgeschlossene Vertrag sei nun verbüchert worden. Das Wiederkaufsrecht gelte unabhängig davon. Es liege ein Rechtsgutachten vor, wonach der Vertrag nicht anfechtbar sei.    … GR Martin Kapeller teilt mit, die Vorgangsweise hinsichtlich des Vertrages von 2007 sei vielleicht nicht korrekt gewesen, dennoch gelte dieser. Das sei die Sachlage.

Bürgermeister Dr. Franz Dengg hat, wie aus folgendem Dokument ersichtlich, den Gemeinderat in mehrfacher Hinsicht belogen bzw. bewusst falsch informiert:
  • Tatsache ist, dass am Vormittag vor der Gemeinderatssitzung vom 14 10 2015 der
ERV-ANTRAG vom 14.10.2015 10:00:21,35 durch den Einbringer und Antragsvertreter Offer & Partner KG Rechtsanwälte (P829814).
Vollmacht gemäß § 30 (21ZPO und §77(1) und (2) GBG erteilt GZ: Bechter_AG_OM
2 Antragsteller Dipl.Jng. Dr. Markus Bechter, geb. 01.03.1977 - Barbarastraße 24, 80797 München, Deutschland
3 Beteiligter AG Obermieming (Substanzverw. Dr. Franz Dengg) Obermieming 175, 6414 Mieming
Begehren
1 Löschung - Einverleibung Löschung in EZ 1931 KG 80103 Mieming
die Einverleibung der Löschung C-LNR 1
1 a 3283/1992 WIEDERKAUFSRECHT hins Gst 3550/38 qem Pkt IV Zif 1 Kaufvertrag 1992-04-29 für Agrargemeinschaft Obermieming“
beim Grundbuch Silz eingebracht wurde.
  • Tatsache ist hiermit, dass Dr. Dengg als Substanzverwalter der AG Obermieming dem Antrag und dem Begehren des Markus Bechter zur Löschung des Wiederkaufsrechtes gemäß Kaufvertrag 1991 als Beteiligter beigetreten ist.
  • Tatsache ist, dass einen Grundbuchsantrag nur alle Beteiligten (Wiederkaufsberechtigter u. Wiederkaufsverpflichteter) stellen können.
  • Tatsache ist, dass für die Einverleibung einer Verdinglichung zwei Dinge notwendig sind:
    • der aktuelle Titel, ordnungsgemäß durch Verfügung bzw. Zustimmung des Substanzverwalters zum Zeitpunkt der Grundbuchseingabe am 14.10.2015 und
    • die aktuelle Bevollmächtigung, dass die Grundbuchseingabe auch namens der AG Obermieming, im Auftrag des dazu allein befugten Substanzverwalters Dr. Dengg erfolgt ist.
    • Die im Schenkungsvertrag Bechter vom 7.1.2008 beurkundete Wiederkaufsregelung ist für die grundbücherliche Einverleibung (Verdinglichung) einer Wiederkaufsregelung am 14.10.2015, mit der damaligen Zeichnung vom 7.1.2008 auf Agrargemeinschaftsseite, für eine Verbücherung per 14.10.2015 materiell derogiert. Ein aktueller Titel mit dem Antrag des Substanzverwalters im Namen der AG Obermieming liegt nicht vor.
    • Im Pkt. VI. des Schenkungsvertrages Bechter vom 7.1.2008 erteilten „Die Vertragsteile“ Vollmacht an den Rechtsvertreter. Im Pkt. VII. dieses Vertrages ist formuliert, dass „auch nur über Ansuchen eines Vertragsteiles“ u.a. die Einverleibung der Löschung des Wiederkaufsrechtes durchgeführt werden könne.
    • Die im Schenkungsvertrag erteilten Ermächtigungen an den Rechtsanwalt können sicher nicht ausreichen, um unter völlig neuer u. geänderter Gesetzeslage - nämlich die gesetzlich erfolgte Einrichtung des Substanzverwalters, der allein in solchen Fällen für die AG tätig sein könnte - ohne Ermächtigung durch den Substanzverwalter, auch für die AG Obermieming zur Antragstellung an das Grundbuch am 14.10.2015 tätig zu sein.
    • Der RA hat sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Die gesetzliche Ermächtigung wurde zitiert (§ 30 (2) ZPO u. § 77 (1) u. (2) GBG.
    • Als Antragsteller wurde im Antrag nur Dipl.Ing. Bechter genannt.
    • Das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Gesetz, aktueller Titel sowie aktuelle und vollständige Bevollmächtigung, sind vor einer Einverleibung vom Grundbuchsführer zu prüfen.
Selbstverständlich in diesem Fall auch deshalb, weil die identische Urkunde in Bezug auf das Wiederkaufsrecht vom Grundbuch bereits einmal zurückgewiesen wurde. Die Rechtslage hat sich seither nicht geändert.
Eine Einverleibung ist ausschließlich vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig. Eine Schulungsmeinung des Agrarbehördenleiters ist in diesem Zusammenhang jedenfalls ohne Belang.
  •  Die Gesetzesnovelle zum TFLG wurde am 30.6.2014 im LGBl. Nr. 70/2014 kundgemacht und ist an diesem Tag in Kraft getreten. Mit den §§ 36 a wurde die Funktion des Substanzverwalters eingeführt. Nach § 87 Abs. 2 dieser Novelle wurden alle Bestimmungen in den Satzungen und Regulierungs- oder Wirtschaftsplänen, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, derogiert.
Das bedeutet, dass es seit Kundmachung der Nov. LGBl. Nr. 70/2014 und daher auch später zum Zeitpunkt der Grundbuchseingabe vom 14.10.2015, keinen Titel für eine Einverleibung einer Löschung auf der Liegenschaft der AG Obermieming geben konnte, die nicht die Unterschrift bzw. die nachträgliche Genehmigung durch den Substanzverwalter tragen würde. Siehe dazu den § 36c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 lit a in der Novelle, LGBl. Nr. 70/2014.
  • Tatsache ist, dass mit der Tagebuchzahl 409/2008 zum ersten Mal der Antrag gestellt wurde den Schenkungsvertrag Bechter-Bechter, die Löschung des Wiederkaufsrechtes gemäß Kaufvertrag 1992 und die Neuentragung des Wiederkaufsrechtes gemäß Schenkungsvertrag 2008 einzuverleiben. Der Antrag wurde zurückgezogen, da er offensichtlich nicht genehmigungsfähig war. Vermerk des Grundbuchführers: „Wiederkaufsr. nur bei Verkauf begründbar.“
  • Dr. Franz Dengg war zur Zeit der zweiten Antragstellung an das Grundbuch der Substanzverwalter und damit gesetzlich der allein Außenvertretungsbefugte für die AG Obermieming und für die Gemeinde Mieming.
  • Tatsache ist daher, dass die im Schenkungsvertrag aufscheinenden Organwalter der AG Obermieming, Klaus Scharmer und Konrad Scharmer, am 14 10 2015 gemäß §§ 36 a ff der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 und § 87 Abs. 2 keine Vertretungsbefugnis mehr hatten.
  • Tatsache ist, dass eine Bevollmächtigung gemäß §77 (1) GBG durch den Substanzverwalter der AG Obermieming im Grundbuchakt nicht vorliegt.
  • Tatsache ist, dass dem ERV-Antrag als Urkunde nur der Schenkungsvertrag vom 03.12.2007 beigelegt wurde. Unterschrift und Beglaubigung durch die Organwalter der AG Obermieming, Klaus Scharmer und Konrad Scharmer, erfolgte übrigens am 07 01 2008.
  • Tatsache ist, dass der Substanzverwalter Dr. Dengg in Hinsicht auf obigen Löschungsantrag nicht die in Substanzwertfragen notwendige Zustimmung des Gemeinderates gemäß § 30 Abs. 1 lit. h, j, l, m, n, o, p und q TGO eingeholt hat.
  • Tatsache ist somit, dass dem Grundbuchführer kein aktueller Titel des allein Außenvertretungsbefugten der AG Obermieming, Substanzverwalter Dr. Dengg, zur Einverleibung der Löschung und der Neueintragung des geänderten Vorkaufsrechtes vorgelegen ist.
  • Tatsache ist, dass die direkte Eintragung der Löschung in das Grundbuch erst durch eine kurz davor erfolgte Schulung der Grundbuchführer bei der Agrarbehörde ermöglicht bzw. erlaubt wurde.
  • Tatsache ist weiters, dass auch in diesem Fall die Löschung durch die Agrarbehörde nicht bestätigt wurde. 
  • Tatsache ist, dass mit der Tagebuchzahl 2977/2008 der Schenkungsvertrag Bechter-Bechter antragsgemäß dem Grundbuch einverleibt wurde, nicht jedoch das in diesem Vertrag geänderte Wiederkaufsrecht.
  • Tatsache ist, dass im Grundbuchsrecht zum Zeitpunkt des Antrages vom 14 10 2015 die gleiche Gesetzeslage vorlag wie beim Erst-Antrag 2008.
  • Tatsache ist, dass am 16 10 2015 entgegen der Auskunft des Dr. Dengg in der GR-Sitzung vom 10 02 2016 nicht die Einverleibung des 2007 geschlossenen Vertrages beantragt und verbüchert wurde, sondern nur die Löschung des Wiederkaufsrechtes gemäß Kaufvertrag 1991 und die Neueintragung gemäß Schenkungsvertrag 2007.
  • Tatsache ist, dass der Antragsvertreter Offer & Partner KG Rechtsanwälte (P829814) nicht der Vertragserrichter des Kaufvertrages Bechter-Schurig ist.
  • Tatsache ist, dass, entgegen der Aussage des Dr. Dengg vom 10 02 2016, dem Gemeinderat kein Rechtsgutachten vorliegt, wonach der Vertrag nicht anfechtbar sei. Dies wurde vom Gemeinderat in keiner Phase gefordert. Die Stellungnahme des RA Dr. Ruetz mit dem Gutachten des Prof. Dr. Weber ist in allen Ausführungen verschwommen, ungenau und trifft keinerlei diesbezügliche Aussage. Es seien dazu die Ausführungen des ehemaligen Leiters der Agrarbehörde, HR Dr. Josef Guggenberger genannt, die im Zuge der begonnenen Wiederkaufsrecht-Diskussion mit dem Gutachten des Prof. Dr. Kletecka dem Gemeinderat zugegangen sind.
  • Tatsache ist, dass der Grundbuchsbeschluss vom 16 10 2015 in der Gemeinderatssitzung vom 10 02 2016 in Frage und zur Diskussion gestellt wurde. Kein Mensch hat in dieser Angelegenheit jemals von der Anfechtung des Schenkungsvertrages gesprochen, sondern nur von der Sittenwidrigkeit der neuen Wiederkaufsklausel. Diese Aussagen von Dr. Dengg vor dem Gemeinderat gehen daher völlig an der Sache vorbei und sind als bewusstes öffentliches Verschleiern zu qualifizieren.
  • Tatsache ist, dass GR Kapeller, jetzt Vizebürgermeister, zumindest am 10 02 2016 laut Protokoll von der rechtswidrigen Vorgangsweise informiert war.
  •  Tatsache ist natürlich auch, dass Rechtssicherheit nicht durch Gutachten erzeugt wird, sondern durch geeignete Verfahren vor den Behörden oder vor den Gerichten. Was dem Juristen Dr. Dengg klar ist. Der offiziell mögliche Weg zur Agrarbehörde wurde vermieden und es wurde auch keine Klage eingereicht.
  • Tatsache ist auch, dass Substanzverwalter Dr. Dengg auch die nachträgliche Möglichkeit, im Sinne der Rechte der AG Obermieming und der substanzberechtigten Gemeinde, Rekurs gegen den Grundbuchsbeschluss zu erheben, nicht genutzt hat.
  • Tatsache ist somit, dass Bürgermeister Dr. Franz Dengg den Gemeinderat in mehrfacher Hinsicht bewusst falsch informiert hat.

Auf Grund der aktiven Unterstützung gemeindeschädigender Interessen erhebt sich der dringende Verdacht der Untreue nach § 153 StGB des Substanzverwalters und Bürgermeisters Dr. Franz Dengg gegenüber der substanzberechtigten Gemeinde. Zusätzlich ist vom Verdacht des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB auszugehen, da die Zustimmung zur Löschung wissentlich ohne die verpflichtende Befragung des Gemeinderates gemäß § 36 TFLG und § 30 Abs. 1 lit. j TGO rechtswidrig getätigt wurde. Die arglistige und gemeinsame Absicht, dem Gemeindegut der Gemeinde Mieming erheblichen Schaden zuzufügen, ist bei allen Beteiligten zu vermuten.