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GR-Wahl 2016 – Sudelflugblatt

Am 25.Februar 2016 ist den Mieminger Haushalten ein anonymes Flugblatt zugestellt worden.
>>Feige und charakterlose Denunzianten>>
Inhalt u.a.: „Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck aus dem Jahre 2012 wurde UIrich Stern rechtskräftig verurteilt, bestimmte tatsachenwidrige Behauptungen von seiner Homepage (www.mieming-transparent.at) durch Löschung zu beseitigen. Dieser gerichtlichen Aufforderung ist Ulrich Stern bis heute nicht nachgekommen, weshalb nunmehr durch Exekutionsführung gegen Ulrich Stern die Durchsetzung dieses Urteiles erzwungen werden muss.“


Dies war zum Zeitpunkt der Verbreitung des Flugblattes die öffentliche Unterstellung eines strafbaren Tatbestandes, ohne jegliche Vorlage eines Beweises.
Es war ein Versuch der Rufschädigung vor der Wahl.
Wie schon gesagt, anonym, feige und charakterlos.
Am Tag nach der Bürgermeister-Stichwahl, am 14.03 2016, wurde GR Stern tatsächlich ein Exekutionsantrag zugestellt, womit auch der Informationsgeber für die zitierte vollmundige Flugblatt-Passage klar wurde.
Nur die betreibende Partei Offer & Partner KG Rechtsanwälte konnte über diesen Antrag Bescheid wissen. Dr. Stefan Offer ist Mitglied der Liste des Bürgermeisters Dr. Franz Dengg.
Man kann daher vermuten, dass nicht nur ein Informant, sondern auch die nach wie vor unbekannten Autoren dem politischen Umfeld des Bürgermeisters zu zuordnen sind.
Zur Erinnerung: Dr. Dengg hat sich im Gegensatz zu seinem Mitbewerber nicht von diesem Machwerk distanziert.

Die Anwaltssozietäten haben zur Erreichung des größtmöglichen Schadens mit der großen Kanone  auf GR Stern gezielt:

Betriebener Anspruch € 12 500.- 
Die betreibende Partei beantragt daher die Exekution gemäß § 355 EO (Unterlassung) und § 354 EO (Beseitigung) jeweils unter Verhängung einer angemessenen Geldstrafe über die verpflichtete Partei.“

>>Exekutionsantrag>>

Es wurde ein Rohrkrepierer.
Der weitere Ablauf ist ein Lehrstück für juristische „Feinspitze“.
Der bevollmächtigte Anwalt von GR Stern beantragte den Exekutionsantrag kostenpflichtig abzuweisen.
Die brillant analysierte Begründung zeigt im Wesentlichen die ungeeignete Anwendung der §§ 354 und 355 der Exekutionsordnung in diesem Antrag auf.
>>Stellungnahme des Verpflichteten>>

Das Bezirksgericht Silz ist der Argumentation des bevollmächtigten Anwalts von GR Stern im Wesentlichen gefolgt und hat den Exekutionsantrag abgewiesen. Lediglich der Anspruch auf Ersatz der eigenen Kosten wurde nicht akzeptiert.
>>Beschluss Bezirksgericht Silz>>
Der Beschluss ist rechtskräftig.

Bürgermeister Mag. Dr. Franz Dengg wird nun die Qualität der juristischen Aktivitäten in seinem Umfeld vielleicht richtiger deuten können.
Dümmliche Randbemerkungen zum Sudelflugblatt waren und sind zu wenig.
Die Distanzierung des Bürgermeisters steht aus.
Es ist eine Formatfrage, bei meiner Ehr‘.

Rückblick auf die auslösenden Dokumente:
>>Krasses Fehlurteil des Landesgerichtes gegen die Gemeinde Mieming >>
>>Widerruf>>