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Aufsichtsbeschwerde neu - offensichtliche Umgehung der Rechtslage

Nach der Aufsichtsbeschwerde der GR Stern und DI Storf hat die BH als Gemeindeaufsichtsbehörde die Notbremse gezogen und eine neuerliche Abstimmung zum Thema der Nutzungsrechtablöse mit dem Bürgermeister und Substanzverwalter Mag. Dr. Franz Dengg organisiert. Diese hat in der Gemeinderatssitzung vom 14. Oktober stattgefunden.
Zur Erinnerung:
>>BH - Bürgermeister-Hilfswerk statt Gemeindeaufsicht>>

Mit der branchenüblichen Selbstherrlichkeit hat die Obermieminger "Mirfirins"-Fraktion den offensichtlich mit den Behörden akkordierten Umgehungs-Antrag beschlossen:

"Der Vizebürgermeister führt aus, er möchte sich zunächst bei Fam. Kranebitter und Fam. Holzeis für ihre Geduld bedanken. Er habe mit dem Bezirkshauptmann telefoniert, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die € 30 gesplittet werden müssen, da alles andere nicht heben werde. Der Bezirkshauptmann werde nicht für die Gemeinde Mieming vor dem Staatsanwalt stehen."

"Der Gemeinderat spricht sich nach namentlicher Abstimmung mit
7 Ja-Stimmen (Maria Thurnwalder, Edith Sagmeister, Wolfgang Schatz, Thomas Raich, Markus Spielmann, Kaspar Kuprian, Klaus Scharmer),
4 Nein-Stimmen (DI Roland Storf, Ulrich Stern, Martin Kapeller, Benedikt van Staa) und
2 Enthaltungen (Michael Bstieler, Monika Krabacher)
dafür aus, den Beschluss des Gemeinderates vom 15.07.2015 zu TOP 14) abzuändern."

>>Sitzungsprotokoll 14 10 2015>>

Der Beschluss ist zweifelsohne wiederum rechtswidrig, da er ein völlig offenkundiger, plumper Umgehungsversuch ist, der das gleiche Ergebnis für den Nutzungsberechtigten erreichen will. Man kann nicht einmal Trick dazu sagen.

Nochmals die klare Judikatur des LVwG: „Andernfalls könnte diese zwingende öffentlich rechtliche Substanzzuordnung durch privatrechtliche Verträge umgangen und damit die der Gemeinde gesetzlich gebührenden Erträge beliebig geschmälert werden.“

Die GR Stern und DI Storf haben daher abermals Aufsichtsbeschwerde erhoben, diesmal gegen diesen plumpen Ungehungsversuch der klaren gesetzlichen Lage.

>>Aufsichtsbeschwerde vom 28 10 2015>>

Es möge "Der Bezirkshauptmann nicht für die Gemeinde Mieming vor dem Staatsanwalt stehen".
Die Aufhebung liegt nur an ihm.
Bei meiner Ehr'.

>>TT 03 11 2015 Aufsichtsbeschwerde>>