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BH - Bürgermeister-Hilfswerk statt Gemeindeaufsicht

Das Rollenverständnis der Bezirkshauptmannschaft im agrarischen Polittheater ist durch die Schwarzmander-Regie geprägt und orientiert sich nicht an den zugedachten und verpflichtenden rechtsstaatlichen Aufgaben. Einmal mehr, das ist nicht überraschend.  
Im Agrar-Schmierentheater tritt die BH als Bürgermeister-Hilfswerk auf, statt die Rechte der Gemeinde zu schützen.
Diesmaliger Ausgangspunkt ist die Aufsichtsbeschwerde der Gemeinderäte Stern und DI Storf vom 27 07 2015.

Urgenz am 07 10 2015:

"Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann!
Die Gemeinderäte Ulrich Stern und DI Roland Storf haben am 23. Juli 2015 die beiliegende Aufsichtsbeschwerde am Wege der Gemeinde an die zuständige Aufsichtsbehörde an der BH Imst gerichtet. Bis dato ist keine Antwort erfolgt. Ich ersuche daher um Auskunft gemäß Tiroler Auskunftspflichtgesetz § 1, inwieweit die Beschwerde behandelt wurde oder wird. Sollte die Beschwerde noch in Behandlung stehen, dann ersuche ich um Mitteilung des aktuellen Standes.  Wenn die Beschwerde abgewiesen wurde, dann ersuche ich um Mitteilung der Begründung der Abweisung. In jedem Fall ersuche ich um Begründung der Verzögerung, da ja mittlerweile mit Mail vom 16 09 2015 sogar ein zweiter, ähnlich gelagerter Fall zum Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde wurde.
Hochachtungsvoll
Ulrich Stern und DI Roland Storf
Gemeinderäte in Mieming"

Am 09 10 2015 erreichte die beschwerdeführenden Gemeinderäte eine Antwort:
>>BH Imst Antwort auf Aufsichtsbeschwerde vom 27 07 2015>>

GR Stern hat am 11 10 2015 darauf geantwortet:

Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann, sehr geehrter Herr Reheis!
Ich danke Ihnen für Ihre Mitteilung, auch wenn sie erst über neun Wochen nach dem Einbringen meiner Beschwerde erfolgt ist.

Bezüglich des Gemeinderatsbeschlusses sollte ich wohl zufrieden sein, er muss neu gefasst werden.
Insgesamt sind jedoch die Vorgangsweise und die angeführten Begründungen absolut unzureichend und gehen an der Sache vorbei.

Sie haben dem vermutlich wissentlich auf rechtlichem Irrwege wandelnden Bürgermeister geholfen, umzukehren.
Ein offensichtlich akkordierter Vorgang.
Der Hinweis auf „ -entgegen der ursprünglichen berechtigten Annahme des Bürgermeisters von Mieming , welche sich auf eine früher erteilte Rechtsauskunft der Abteilung Agrargemeinschaften gestützt hat“  ist eine Ausrede und lenkt nur von der wesentlichen Rechtslage ab.


Diese ist durch das LVwG-Erkenntnis LVwG-2014/37/2717-5 vom 10.12.2014 vorgegeben und sie ist keineswegs neu, sondern nur eine Verdeutlichung der höchstgerichtlichen Judikatur. Diese Judikatur ist bindend, für den Bürgermeister, für die Gemeindeaufsicht und natürlich auch für die Agrarbehörde.
Eine mündlich gegebene Auskunft einer Behörde kann den Bürgermeister nicht davon entbinden, der Judikatur entsprechend rechts- und verfassungskonform zu handeln. Sie haben dem Bürgermeister Mag. Dr. Franz Dengg die Ausreden nochmals in schriftlicher Form geliefert, haben jedoch den wichtigsten Schritt verabsäumt, nämlich, den Bürgermeister und die rechtsunkundigen Gemeinderäte auf diese grundsätzliche Rechtslage hinzuweisen.
Dies ist umso bedauerlicher, als bereits im September ein ähnlicher rechtlicher Unfug beschlossen wurde und weitere Beschlüsse dieser Art nicht auszuschliessen sind.
Siehe TO Punkt „12) Ansuchen Nichtausübung Wiederkaufsrecht EZ 329 GB 80103; Diskussion und Beschlussfassung“ der kommenden Gemeinderatssitzung am 14. Oktober 2015. Es handelt sich bei der EZ 329 um die Gemeindegutsagrargemeinschaft Obermieming.
Die Agrargemeinschaft ersucht die Gemeinde bzw. den Gemeinderat oder den Substanzverwalter auf ihre Ausübung ihrer Substanzrechte zu verzichten!! 
Das ist eine Aufforderung zur Untreue gemäß § 153 StGB.
Ausgerechnet von einer Agrargemeinschaft, die der Gemeinde seit Jahren wissentlich den vollständigen Substanzertrag aus der Golfplatzverpachtung vorenthält. Mit Wissen des Substanzverwalters, der gleichzeitig auch Bürgermeister ist.
*) Berichtigung am Ende des Artikels

Nochmals der LVwG: „Zwingende Gesetzesvorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung können nicht durch auf das Privatrecht gestützte Vereinbarungen für unwirksam erklärt und durch vertragliche Bestimmungen ersetzt werden. Dem TFLG 1996 widersprechende vertragliche Vereinbarungen sind als „rechtlich unmöglich“ iSd § 878 ABGB und damit als nichtig zu qualifizieren.“

Ihre Antwort ist daher im höchsten Maße ungenügend.

Hochachtungsvoll und mit Bedauern
Ulrich Stern
Gemeinderat in Mieming

>>Rückantwort an BH 11 10 2015>>

Insgesamt kann klar festgehalten werden, dass Bürgermeister Mag. Dr. Franz Dengg in keinem einzigen Fall eine Initiative zum Nutzen der Gemeinde gesetzt hätte.
In der Frage der Ablöse der Teilwaldrechte hat ihm nun die Bezirkshauptmannschaft eine Chance zur Wiederbetätigung gegeben.
Man wird sehen, wie das ausgeht.

In der Frage der Wiederkaufsrechte setzt er nun auf die Variante "Nichtausübung" - sprich Inaktivität der Gemeinde. Dies umrahmt mit ungewöhnlicher rechtlicher Spiegelfechterei, unterstützt von einem Rechtsanwalt, der für seine Empfehlung und nicht für den rechtlichen Hintergrund
bezahlt wird, und einem Universitätsprofessor, der bis dato nur durch seine Expertisen für die AG Obermieming aufgefallen ist und nicht durch die Konsistenz seiner rechtlichen Empfehlungen.
>>Skandalöse Spiegelfechterei>>
Wir erleben möglicherweise die planmäßige Fortsetzung durch TO Punkt 12).

In der Frage der Golfpacht ist reines Abwarten einer agrarbehördlichen Entscheidung angesagt, die auf der Hand liegende Idee, als Substanzverwalter die AG direkt zur Richtigstellung der Pachtzahlungen aufzufordern, ist bis dato noch nicht bekannt geworden.

Die Nähe des Bürgermeisters und seiner Liste zur AG Obermieming ist bekannt. Er ist in Summe "part of the game".
Es herrscht die reine "Mirfirins"-Mentalität. Rechte und Nutzen der Gemeinde sind "wurscht".
Er übt den Seiltanz in Sachen Untreue im Sinne des § 153 StGB.

Die Gemeindeaufsicht pflanzt auf üble Art und sehr leicht erkennbar die rechtssuchenden Gemeinderäte.
Es mag im Laufe der Jahrzehnte Stilunterschiede gegeben haben, aber eines ist klar, seit 1948 ist keine Gemeindeaufsichtsbehörde, sei es im Bezirk oder im Land, zum Schutz der Gemeinden gegenüber agrarischen Begehrlichkeiten aufgetreten. Es wäre sehr überraschend, wenn Dr. Waldner in Imst plötzlich die Gestion ändern würde.
Ein Staatsbürger sollte sich immer in Erinnerung rufen, wofür ein Rechtsstaat pragmatisierte Beamte braucht und wofür nicht. Die Umsetzung höchstgerichtlicher Judikatur, fern von politischen Machthabern und Einflüsterern, rechtfertigt die Pragmatisierung, politischer Opportunismus tut dies jedoch nicht.

Es ist ein Schmierentheater unter der Schwarzmander-Regie.
Bei meiner Ehr'.

Berichtigung:
Der Wahrheit die Ehre. In Bezug auf die EZ 329 war die Vermutung vorschnell, siehe das nachstehende Mail.


Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann, sehr geehrter Herr Reheis!

Ich ziehe den folgenden Absatz meines untenstehenden Mails wegen grundlegender sachli
cher Unrichtigkeit in Bezug auf das gegenständliche Wiederkaufsrecht zurück:
„Siehe TO Punkt „12) Ansuchen Nichtausübung Wiederkaufsrecht EZ 329 GB 80103; Diskussion und Beschlussfassung“ der kommenden Gemeinderatssitzung am 14. Oktober 2015. Es handelt sich bei der EZ 329 um die Gemeindegutsagrargemeinschaft Obermieming.

Die Agrargemeinschaft ersucht die Gemeinde bzw. den Gemeinderat oder den Substanzverwalter auf ihre Ausübung ihrer Substanzrechte zu verzichten!!  Das ist eine Aufforderung zur Untreue gemäß § 153 StGB. Ausgerechnet von einer Agrargemeinschaft, die der Gemeinde seit Jahren wissentlich den vollständigen Substanzertrag aus der Golfplatzverpachtung vorenthält. Mit Wissen des Substanzverwalters, der gleichzeitig auch Bürgermeister ist.“
 

Die Formulierung des TO-Punktes ist missverständlich und wurde daher fehlinterpretiert. Es handelt sich nicht um die Wiederkaufsrechte generell in EZ 329, sondern im ein einzelnes Wiederkaufsrecht der AG Obermieming auf einer derzeit noch nicht bekannten Einlagezahl. Das Ansuchen stammt von den Eigentümern der noch nicht bekannten Einlagezahl und nicht, wie irrtümlich vermutet, von der AG Obermieming.
Ich bedaure den Irrtum und ersuche um Kenntnisnahme.
Ulrich Stern
Gemeinderat in Mieming