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Skandalöse juristische Spiegelfechterei zum Schaden der Gemeinde

Im Auftrag von Bürgermeister Mag. Dr. Franz Dengg vollführten Rechtsanwalt Dr. Andreas Ruetz und Prof. Dr. Karl Weber eine unglaubliche Spiegelfechterei zum aktuell virulenten Thema der Wiederkaufsrechte auf spekulativ erworbenen Baugründen aus dem von den Agrargemeinschaften verwalteten Gemeindegut.

Die Vorgeschichte:
>>Gemeinderatssitzung vom 6. Mai 2015>>
>>… und sie schämen sich nicht>>

Die Entscheidung über die Löschung des Vorkaufs- und Wiederkaufrechtes der AG Obermieming auf Grundstücken in der Thaler'schen "Goldgasse" wurde vom Gemeinderat zurückgestellt. Bürgermeister Dr. Dengg brauchte für die Einholung von Rechtsauskünften Zeit.
In konsequenter Weise wurde nun eine Vernebelungaktion gestartet, die einzig den Zweck hat, von der alleinigen Pflicht des Substanzverwalters und Bürgermeisters abzulenken, ein „Feigenblatt“ für Dr. Dengg zu konstruieren.

Es ist eine Vernebelungsaktion in mehreren Schritten:
  • Rechtsanwalt Dr. Ruetz wird vom Bürgermeister eingeladen vor dem Gemeinderat zu diesem Thema zu referieren:
  • Mit einer völlig irrelevanten Fragestellung wird ein Gutachten beim mehrfachen Agrargemeinschafts-Berater Prof. Dr. Karl Weber bestellt.
Ein veritabler Skandal ist die offensichtlich einvernehmliche Bestellung Prof. Webers zum Gutachter in dieser Angelegenheit.
Prof. Weber ist in der Vergangenheit mehrfach als Gutachter für die Agrargemeinschaft Obermieming aufgetreten. Die in seinem Gutachten vertretene Meinung zu den verbleibenden Nutzungsrechten am Golfplatz teilt der VfGH in keiner Weise.
>>Weber Gutachten Golfplatz>>
>>VfGH 2014 12 09 Teilwaldnutzung Golf>>

Das Gutachten im Berufungsverfahren gegen den Gemeindegutsbescheid zur AG Obermieming ist ein Auftritt gegen die Interessen der Gemeinde Mieming. In der Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters der Gemeinde wird dies klar zurecht gerückt. Siehe Seiten 36 bis 49.
>>Gutachten Rechtsstellung AG Obermieming>>
>>Stellungnahme Gemeinde – Dr. Brugger>>

Auch die im Gutachten zur 50:50 Teilung der Substanzeinnahmen vertretene Ansicht hat im höchstgerichtlichen Erkenntnis keine Bestätigung gefunden. Substanzeinnahmen stehen der Gemeinde zur Gänze zu. Der VfGH attestiert mit diesem Erkenntnis nicht nur den handelnden Behörden Gesetzlosigkeit, sondern qualifiziert damit auch dieses Gutachten. Bürgermeister Dr. Dengg hat die Gesetzlosigkeit noch in der Gemeinderatssitzung vom 03 06 2014 zelebriert.
>>Gutachten Einnahmenteilung>>
>>VfGH 2014 12 09 Teilwaldnutzung Golf>>

Die sachlichen Ergebnisse dieser Gutachten sind eindeutig zu bewerten.
Prof. Weber muss mangelnde Objektivität und Befangenheit in Bezug auf die Gemeinde unterstellt werden.
Das aktuell eingeholte Gutachten zur Bindungswirkung von VfGH-Erkenntnissen, konkret Mieders 2008, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verfassungsrechtler Weber die zur Beurteilung sehr wesentliche Bestimmung des § 87 Abs. 2 VfGG nicht einmal erwähnt. Weber sei in diesem Zusammenhang auf die „Zehn verfassungsrechtlichen Kernsätze“ hingewiesen, die er zusammen mit Prof. Dr. Norbert Wimmer ausgearbeitet hat:
>>Zehn verfassungsrechtliche Grundsätze>>

Es ist aber wesentlich, festzustellen, dass sich in diesem Zusammenhang die Frage der Bindungswirkung in dieser Form gar nicht stellt.
>>Weber Gutachten Bindungswirkung>>

Der zweite Skandal ist aus diesem Grund die Fragestellung des Rechtsvertreters der Gemeinde an den Gutachter:
„Kann ein Erk des VfGH, das auf einen Einzelfall abstellt – konkret: das Mieders-Erk des VfGH – zur Nichtigkeit eines zivilrechtlichen Vertrages oder einer Bestimmung eines zivilrechtlichen Vertrages führen, der noch unter anderen gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen worden ist, als sie dem VfGH zur Prüfung vorgelegt haben?“ siehe Punkt I. 3. Gutachten Weber.

Bei genauer und umfassender Kenntnis der Vorgänge stellt sich diese Frage nicht.
Es ist die Frage nach einem Phantom, eine „Vernebelungs“-Frage.
Weber behandelt nur das Thema der Rechtsgültigkeit der Verträge, damit verbundene und nicht mehr vorhandene Zuständigkeiten von Agrarbehörde und LVwG, geht jedoch mit keinem Wort auf die rechtswidrige und sittenwidrige Wiederkaufsrechtsklausel ein. Er übersieht dabei auch, dass die Verträge als solche nie in Frage gestellt wurden. Daher sind seine Ausführungen dazu nur die Behandlung eines Phantoms.
Die geänderte Wiederkaufsklausel im Schenkungsvertrag Bechter-Bechter wie auch die Wiederkaufsklausel im Schenkungsvertrag Speer-Speer waren klarerweise nicht wegen des 2007 noch nicht ergangenen Miederer Erkenntnis nichtig, sondern weil sie einen Verstoß gegen § 2 der Satzungen der Agrargemeinschaft darstellen und deshalb rechtswidrig und sittenwidrig und somit nichtig sind.
Die Veränderung des Wiederkaufsrechtes in den oben genannten Verträgen ist ohne jede Gegenleistung an die Agrargemeinschaft erfolgt.
Eine Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts darf und kann jedoch, genau so wenig wie eine Gemeinde, irgendetwas verschenken.
Siehe auch obige Stellungnahme Gemeinde – Dr. Brugger, Seite 44:
„Die selbe Verpflichtung hat sich schon aus § 2 der mit Bescheid vom 05.12.1966 zu IIIb1-1208/80 erlassenen Satzung ergeben. Das selbe ergibt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 13.01.1981, Zl. 2361/80, wo¬nach es Aufgabe der Agrargemeinschaften ist, den Interessen der Landeskultur durch Bewahrung ihres Vermögens zu dienen. Die sowohl den Agrargemeinschaften als auch den Gemeinden auf¬erlegte Pflicht, ihr Vermögen zu erhalten, dient also öffentlichen Zwecken, weshalb Verträge, die wegen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung sittenwidrig sind, absolut nichtig sind.“

Die sittenwidrige Änderung der Wiederkaufsrecht-Klausel ist durch kollusives Zusammenwirken der an der Vertragserrichtung des Schenkungsvertrages vom 09 11 2007 beteiligten Personen herbeigeführt worden. Es besteht der dringende Verdacht der Untreue zum Schaden der AG Obermieming. Was ebenso für die Wiederkaufsrecht-Klausel im Schenkungsvertrag Speer-Speer gilt.
Da die Wiederkaufsklausel des Kaufvertrages AG Obermieming-Bechter 1992 nicht gelöscht wurde, ist sie nach wie vor in Kraft. Zum Zeitpunkt dieser Vertragserrichtung war das Wiederkaufsrecht ein von der AG Obermieming verwaltetes Substanzrecht, das allerdings seit jeher der Gemeinde zustand.
Der Sachverhalt des veränderten Wiederkaufsrechtes wirkt aber schadensmäßig gegen die Gemeinde als Substanzberechtigte, was von dieser allerdings bis zum Schreiben des Anwaltes von Bechter und Käufer gar nicht erkennbar gewesen ist. Der Sachverhalt wurde dem Gemeinderat am 06 05 2015 bekannt.

Die Fragestellung an Weber war nur ein Teil des rechtlichen Befundes von Dr. Ruetz:
>>Wiederkaufsrecht - Stellungnahme Dr. Ruetz>>

Einige Punkte seien kommentiert:
Unter  IV. 2.3. geht Ruetz auf den § 40 TFLG ein.
In einer authentischen Interpretation an die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt der damalige Agrarbehördenleiter Dr. Nöbl aus, wie der Verzicht auf dingliche Rechte zu verstehen ist:
„ln den Fällen von Verzichten der Rück- bzw. der Wiederkaufsrechte und der Vorkaufsrechte zugunsten der Agrargemeinschaft durch die Agrargemeinschaft kann eine Genehmigungspflicht nur entstehen, sofern diese Rechte dingliche Wirkung haben. Nur der Verzicht (Löschung), nicht aber deren Geltendmachung bzw. Ausübung unterliegt der agrarbehördlichen Genehmigungspflicht.
Die Erteilung einer Genehmigung nach § 40 Abs. 1 und 2 TFLG ist auch immer ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.“


Die Löschung des Wiederkaufsrechtes, ein Recht mit dinglicher Wirkung, wäre jedenfalls genehmigungspflichtig gewesen. Dies ist nicht erfolgt. Die Dinglichkeit nach dem Buchstaben des Gesetzes, wie von Ruetz zitiert, wäre eine ungerechtfertigte Einschränkung.

Die im gleichen Punkt angeführte Stichtagsregelung nach § 86d TFLG wird von Dr. Ruetz völlig irreführend dahingehend interpretiert, dass sie im gegenständlichen Fall in Betracht gezogen werden kann. 
Tatsächlich ist sie nur auf Agrargemeinschaftsmitglieder – in diesem Fall Gemeinde und Nutzungsberechtigte anwendbar.
Im Anlassfall geht es jedoch um ein Wiederkaufsrecht, das der Agrargemeinschaft gegenüber einem Dritten eingeräumt ist. Die Erwähnung der Stichtagsregelung ist daher unverständlich. Da dies nicht durch einen juristischen Laien geschieht, muss Absicht unterstellt werden.

Unter 3.3. meint Ruetz, dass der ursprüngliche Kaufpreis dem seinerzeitigen Sachwert entspräche.
Hier scheint Dr. Ruetz kein sachkundiges Bild der damaligen Situation zu haben. Der hier behandelte Kaufpreis beträgt ATS 60.-, während der Verkehrswert für einen Normalkäufer ATS 1.300,- betrug.
Davon kassierte der Teilwaldberechtigte ATS 1.050,- und ATS 250,- flossen der Agrargemeinschaft zu. Teilwaldrechte wurden zu diesem Zeitpunkt durch die AG mit ATS 100,- gegenüber Nutzungsberechtigten abgegolten, obwohl dies nicht dem tatsächlichen Wert von etwa ATS 15,- entsprach.
Der seinerzeitige Sachwert ist daher zweifelsohne mit etwa dem 20-fachen des ursprünglichen Kaufpreises anzusetzen. Die von Ruetz festgestellte Entsprechung ist auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse nicht nachvollziehbar.

Die unter 3.4. gezogene Schlussfolgerung ist daher ebenso unverständlich, da die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 879 Abs 3 ABGB vorliegen, da für die Veränderung des Wiederkaufpreises vom Nominalwert auf den Verkehrswert keinerlei Gegenleistung zu Gunsten der Agrargemeinschaft erfolgt ist und daher Abs 2 Z4 keinen Sinn macht.

Dr. Ruetz stellt den handelnden Personen einen Persilschein aus.
Die sittenwidrige Änderung der Wiederkaufsrecht-Klausel ist durch kollusives Zusammenwirken der an der Vertragserrichtung des Schenkungsvertrages vom 09 11 2007 beteiligten Personen herbeigeführt worden. Es besteht der dringende Verdacht der Untreue zum Schaden der AG Obermieming. Was ebenso für die Wiederkaufsrecht-Klausel im Schenkungsvertrag Speer-Speer gilt. Die ungerechtfertigte Begünstigung der Geschenknehmer zum Schaden der Agrargemeinschaft ist beabsichtigt, was vor allem auch durch den im gleichen Zeitraum erfolgten Kaufvertragsabschluss der gleichen Organe und des gleichen Vertragserrichters mit Katrin Sonnweber mit einem Wiederkaufsrecht zum unverzinsten Nominalwert, ersichtlich wird.

Der Schaden wurde der Agrargemeinschaft zugefügt. Auf Grund der aktuellen Gesetzeslage ist der Substanzverwalter für die Erhaltung aller Substanzrechte in der Agrargemeinschaft allein zuständig.
Die abschließend erhobene und unbeantwortete Frage, inwieweit eine Schädigungsabsicht der Organe gegenüber der substanzberechtigten Gemeinde vorgelegen haben könnte, entlarvt sich damit als weiteres Nebelwerfen. Die Schädigungsabsicht der Organe und der Vertragspartner war auf die Agrargemeinschaft gerichtet.

Weder Ruetz noch Weber gehen auf das Erkenntnis LVwG-2014/37/2717-5 des Landesverwaltungsgerichtes ein, in dem zum Ausdruck gebracht wird, dass Regelungen, die eine Aushöhlung der alleinigen Substanzteilhabe der Gemeinde bewirken, als nichtig zu betrachten sind.
Dabei kommt es nicht darauf an, auf welcher Stufe dies erfolgt, sei es durch Beschlüsse der AG wie hier, sei es in Satzungen oder Verträgen.
„Zwingende Gesetzesvorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung können nicht durch auf das Privatrecht gestützte Vereinbarungen für unwirksam erklärt und durch vertragliche Bestimmungen ersetzt werden. Dem TFLG 1996 widersprechende vertragliche Vereinbarungen sind als „rechtlich unmöglich“ iSd § 878 ABGB und damit als nichtig zu qualifizieren.“

Dies ist die aktuelle Rechtslage.

Durch die Aufforderung des Vertragsverfassers zum Weiterverkauf, die Löschung des Wiederkaufsrechtes durchzuführen, ist der Rechtsfall erstmals im Jahre 2015 zur Beurteilung angestanden. Und es kommt aktuell nur darauf an, wie das Wiederkaufsrecht und der Wiederkaufspreis heute (!) rechtlich abzuwägen sind. Jetzt und heute ist das an der schon immer so geltenden Rechtslage zu messen.
Bei dieser Beurteilung kommt es nicht darauf an, wann dieses Wiederkaufsrecht und wann seine Bedingungen vereinbart bzw. geändert worden sein mögen. Es geht um die aktuellen Wirkungen eines so gearteten Wiederkaufsrechts bei Betrachtung der Substanzgarantie für die Gemeinde Mieming auch am regulierten Gemeindegut.

Das Wiederkaufsrecht mit dem Verkehrswert als Wiederkaufspreis muss bei gebotener objektiver Betrachtung des seit jeher bestehenden Gemeindegutes schon immer als eine Regelung verstanden werden, die in die alleinige Substanzteilhabe der Gemeinde eingreift.
Selbst wenn die Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Änderung des Wiederkaufspreises auf Verkehrswert gar nicht beabsichtigt haben sollten, die Gemeinde Mieming zu schädigen, so ist diese Regelung dennoch als nichtig anzusehen, wenn heute, ausgelöst durch die Anfrage des Vertragsverfassers, die Qualität des geltenden Wiederkaufsrechtes beurteilt wird.
Ausgehend vom geltenden Recht zur alleinigen Substanzteilhabe zählt allein der objektive Befund, dass gerade mit einer Wiederkaufspreis-Änderung auf Verkehrswert die Gemeinde Mieming aktuell, unter Verletzung ihrer gesetzlich garantierten Substanzteilhabe am der AG Obermieming
anvertrauten Gemeindegut, schwer geschädigt würde.

Der gesamte Text in diesem sommerlichen Schmierentheater dient nur dazu, ein Feigenblatt für den verantwortlichen Substanzverwalter Bürgermeister Mag. Dr. Franz Dengg zu schaffen, mit dem er seine Untätigkeit begründen kann.
Der übergeordnete Haupt-Skandal ist die konzertierte Vernebelungsaktion, die noch in vielen weiteren Details weiter beschreibbar wäre.
Bei meiner Ehr‘.