Aktuelles

Jahresrechnung Obermieming – OAS-Erkenntnis - ein strafrechtsträchtiger Widerspruch

Die Einhaltung aller VfGH und VwGh-Erkenntnisse in Tirol ist leider ein ungeheuerliches "Lippen"-Bekenntnis der poltischen Verantwortlichen in der Landesregierung, in den Landesbehörden und in vielen Gemeinden. Die Erkenntnisse und die gelebte Praxis stehen einander nach dem Rechtsverständnis der Schwarzmander "in alter Übung" diametral gegenüber. Nicht nur in Axams, wie das der Oberste Agrarsenat befunden hat, sondern auch im "Musterfall" Mieming.


Aufgezeigt sei dies am Beispiel der Jahresrechnung 2011 der Agrargemeinschaft Obermieming. Ähnliche Sachverhalte sind bei allen anderen vorgelegten Jahresrechnungen festzustellen.

Dem Klartext des Obersten Agrarsenates, der bindend für alle Unterinstanzen ist, sei die abschließende Kernaussage des Erkenntnisses von Seite 33 unten und 34 oben vorangestellt:
 
"...steht doch die verfassungskonforme Abbildung des Substanzwertanspruch der Gemeinde im Zentrum des Gebotes des VfGH".

und weiter
"gerade die hier genannten Substanzerträge der Gemeinde Axams im Hinblick auf § 33 Abs. 5 TFLG 1996 zur Gänze zustehen müssten."

"Der Substanzwertanspruch der Gemeinde ist ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht und kann daher weder ersessen werden, noch kann er verjähren." Seite 27.

... ist die Schlussfolgerung zwingend, dass auch das Jagdrecht als Ausfluss dieses Surrogates bzw. des ursprünglichen Alleineigentums der Gemeinde notwendigerweise dem Substanzwert zuzuordnen ist.“ Seite 32ff.

Wie sieht das nun  in der Obermieminger Praxis aus:

Auf der Ertragsseite:

OAS: Die Jagdpachterlöse sind ein Substanzwertanspruch der Gemeinde, der ihr zur Gänze zusteht, der nicht ersessen werden kann und auch nicht verjährt.
Möchte man glauben.
Dieser Rechtslage verschließt sich die Agrargemeinschaft Obermieming, wie man aus dem Begleitschreiben ihres Rechtsvertreters zur Jahresrechnung ersehen kann. Mit dem Geld der Agrargemeinschaft, das eigentlich der Gemeinde zusteht, läßt sich's trefflich streiten.

Der Eindruck der Rechtswidrigkeit wird noch dadurch verschärft, dass vermutlich, wie man aus über 30 Bestandsverträgen mit Nutzungsberechtigten schließen kann, nur ein geringer Teil der Golfplatz-Pacht überhaupt in den Büchern der Agrargemeinschaft aufscheint. Der überwiegende Teil fließt vermutlich direkt zu den Nutzungsberechtigten.
Dem Bürgermeister ist dies "selbstverständlich" unbekannt.

Auch klar ersichtlich ist, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Umlagen der Waldbewirtschaftungskosten an die Mitglieder nicht stattfinden. So wird zum Beispiel der Waldhüter, ohnehin zur Hälfte aus dem Gemeindebudget bezahlt, auch mit der zweiten Hälfte hier den Substanzgeldern angelastet.

Vielen Bürgern nicht bekannt ist die Tatsache, dass die Erträge aus den Teilwald-Nutzungsrechten nicht über die Agrargemeinschaftsbuchhaltung verrechnet werden.
Nutzungsrechte in Teilwäldern sind Natural-Nutzungsrechte, die von den einzelnen Berechtigten, die auch Mitglieder der Agrargemeinschaft sind, direkt wahrgenommen werden.
Verrechnet werden somit nur die Kosten. Die Erträge der Waldwirtschaft im Gesamten werden nicht abgebildet.

Nur kleine Erträge aus unverteiltem Wald und/oder aus abgelösten Nutzungsrechten fließen in die Agrargemeinschaftrechnung ein. So die Position 31.
Eigentlich ist das ein Überling und gehört in den Rechnungskreis II.
Um eine Relation darzustellen, ist zu sagen, dass in den vergangenen Jahren in den Agrargemeinschaftswäldern in Mieming, bei sichtbar starkem Holzeinschlag, an die € 200.000.- pro Jahr umgesetzt wurden.

Die Aufwandsseite:

Eine Kleinigkeit, aber signifikant für die Geisteshaltung der Agrargemeinschaft ist die 50%-Aufteilung der geringen Bankspesen auf beide Rechnungskreise, während die Zinserträge zur Gänze im Rechnungskreis I stehen.
Die Aufteilung einzelner Positionen auf die Rechnungskreise ist insgesamt hinterfragenswert.
Die Beurteilung der rechnungsprüfenden Gemeindevertreter ist sichtbar nicht gesetzeskonform.
Der Waldhüter wird nach dem Gesetz grundsätzlich von der Gemeinde bezahlt. Etwa 50% der Kosten müssen auf die Teilwald-Nutzungsberechtigten umgelegt werden. Nimmt man die Flächen als Maßstab, dann entfallen rund € 7.500.- auf die Agrargemeinschaft Obermieming. Diese sind nach Auskunft des befassten Gemeindevertreters in der Postion 12 enthalten.
Daraus kann man schliessen, dass ein Teil direkt der Gemeinde, dem RK II, aufgelastet wird, während ein grösserer Teil im Endeffekt über die Rücklagen abgedeckt wird, da es keine Umlage gibt. Diese Rücklagen sind aber mit größter Sicherheit auch wieder Gemeindevermögen.
Die "bescheidenen" Anwaltskosten verbergen sich vermutlich in der Position 24, Verschiedenes und werden auch über die Rücklagen abgedeckt.
Und viele andere Details mehr, die den Rahmen sprengen.

Die "Mir fir ins"-Fraktionen im Gemeinderat haben diese Abrechnung gut geheissen. Der Bestätigungsvermerk der Gemeinde ist für die Agrarbehörde die ausreichende Prüfung. Kurz, ist der Gemeindestempel vorhanden, dann stimmt auch die Abrechnung. Denn trotz der im OAS-Klartext bestätigten Rechtslage, wird die Behörde von sich aus keine einzelne Abrechnung im Detail prüfen.

Die veröffentlichte Warnung des Behördenleiters, die angeblich auch schon im Frühjahr ausgesprochen wurde, schiebt die Verantwortung für das Entstehen der sicher rechtswidrigen Genehmigung auf die Gemeindevertreter und den Gemeinderat ab. Er "putzt sich ab".

Der "Mir fir Ins"-Beschluss im Gemeinderat ist vermutlich Untreue.

Eigentlich ist die gesamte Agrargemeinschaftsbuchhaltung mangels vollständiger Abbildung der Erträge aus der Waldwirtschaft, in diesem Fall auch der Golf-Pachterträge, "für die Würscht".

Die Gemeindevertreter und der Bürgermeister, dieser betont es auch immer wieder, beschränken sich nach den Vorgaben des "Warners" Mag. Walser und auch der Gemeindeaufsicht auf die "Prüfung" des Teilbereiches RK II, der wiederum nur ein geringer Teilbereich des tatsächlichen Wirtschaftsvolumens ist.
Der Prüfungsvermerk der Gemeinde ist jedoch für den "Warner" das Zeichen, das Gesamte als rechtmäßig zu bestätigen.

Den Aufsichtsbehörden, Agrarbehörde und Gemeindeaufsicht, kann man Rechtsunkenntnis und Verwaltungsferne nicht unterstellen. Auf Grund der Warnung kann man annehmen, dass auch Detailkenntnis vorliegt.
Das Wissen um diese Tatsachen rückt die Behörden in die Nähe des Amtsmissbrauchs.

Es findet nur behördlich gestütztes Tarnen und Täuschen für die Agrarier statt.
Wir Bürger werden, diesmal sei es ohne Entschuldigung für diesen Ausdruck gesagt, massivst verarscht.
Von den Schwarzmandern und pragmatisierten Beamten.
Bei meiner Ehr'.