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Ein Skandal: LAS Richter Andrä Neururer, sein Rechtsverständnis und die Taschachalm

Ein Teil der Schwarzmander-Medien-Strategie sind die mit Unwahrheiten vergifteten agrargemeinschaftlichen Wohlfühlmeldungen. Auf die Überbringer dieser Botschaften ist näher einzugehen.

>>TT 27 08 2014 Taschachalm setzt auf mehr Komfort>>

Der letzte Satz "Bei dieser Agrargemeinschaft handelt es sich übrigens nicht um Gemeindegut." vermutlich vom Obmann der Agrargemeinschaft Alpe-Taschach, Andrä Neururer, ist der übliche Agrarierquatsch.
Die Taschach-Alpe ist selbstverständlich aus Gemeindegut entstanden.
Erst mit dem Regulierungsbescheid Zl. IIIb1 - 374/29 vom 7.4.1970 wurde der Gemeinde Arzl das Eigentum, das ihr am 8.8.1848 zugesprochen wurde, geklaut. Nach 122 Jahren Eigentum !!

>>Grundbucheintragung alt 80009-273>>
>>Grundbucheintragung aktuell 80009-273>>

Aber nicht nur das, im Regulierungsbescheid vom 28. November 1929 wurde eindeutig festgehalten, dass die Taschach-Alpe im Eigentum der Gemeinde Arzl steht. In diesem Verfahren wurden auch der Landesagrarsenat und der Oberste Agrarsenat befasst.
Das Eigentum der Gemeinde Arzl wurde damals nicht angetastet.
Dies blieb erst der Regulierung von 1970 vorbehalten.
>>Regulierungsplan Taschach-Alpe 1929>>

Es ist deshalb das Verhalten der Gemeinde einerseits und das Rechtsverständnis des Andrä Neureurer, einem Landwirtschaftskammer-Multifunktionär, andrerseits, zu beleuchten.

Die Gemeinde Arzl:

Sieben Agrargemeinschaften sind aus Fraktionsgut, also dem Eigentum von Fraktionen der Gemeinde Arzl, entstanden und konsequenterweise als Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht, festgestellt worden.
Fraction Arzl >>80001-507a>>
Fraction Blons >>80001-519a>>
Fraction Timmls >>80001-510a>>
Fraction Wald >>80001-516a>>
Fraction Leins >>80001-521a>>
Fraction Ried >>80001-518a>>
Fraction Hochasten >>80001-223a>>

Ausgerechnet die Taschach-Alpe, die 122 Jahre im Eigentum der Gemeinde stand, was im Bescheid von 1929 auch noch bestätigt wurde, soll kein Gemeindegut sein.
Hier wurden offensichtlich von Gemeindeseite nicht die notwendigen rechtlichen Schritte gesetzt, die Gemeinderechte entsprechend zu wahren. Über die möglichen Neururer-Netzwerke und deren Verhinderungsaktivitäten können nur Vermutungen angestellt werden.
Das ist ein Punkt, wo die Agrarbehörde von Amts wegen aktiv werden muss.
Unter Hinweis auf die dargestellte Sachlage fordert Mieming-Transparent hier in offenem Schreiben die Agrarbehörde auf, in einem geeigneten Verfahren von Amts wegen die Eigentumsrechte der Gemeinde Arzl zu wahren.

Der Agrargemeinschaftsobmann:
Andrä Neururer ist ein Multifunktionär der Landwirtschaftskammer. Das Personal der Kammer wird ja bekanntermaßen aus dem Tiroler Landesbudget bezahlt. Er war auch einige Jahre Mitglied des Landesagrarsenates. Die juristische Qualifikation des landwirtschaftlichen Sachverständigen ist an seiner Mitwirkung an einer bemerkenswerten Entscheidungen abzulesen:

Pflach – Jagdpacht - Gesetzlosigkeit
Die Plattform Agrar jubelte laut über die verfehlte Entscheidung des LAS zur Jagdpacht. DI Andrä Neururer hat mitentschieden.
LAS Tirol, 16.12.2010: Jagdliche Nutzung ist keine Substanznutzung!
04.01.2011 15:11:53
Agrargemeinschaft Pflach;
Regulierung
Geschäftszahl
Innsbruck, LAS – 1038/11-10
16.12.2010
ERKENNTNIS
Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat in der Sitzung am 16.12.2010 unter dem Vorsitz von Dr. Maximilian Aicher
im Beisein der Mitglieder
Senatspräs. des OLG Dr. Klaus Höfle ) als Mitglieder
Richter des LG Dr. Reinhard Santer ) aus dem
Richter des LG Mag. Richard Obrist ) Richterstande
Berichterstatter Dr. Georg Gschnitzer
HR Dipl.Ing. Artur Perle
OR Dipl.Ing. Rudolf Girtler
Dipl.Ing. Andrä Neururer
und der Schriftführerin Anna Triendl
über die gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 24.06.2010, AgrB-R574/379-2010, eingebrachten Berufungen der Parteien
...

Der VfGH sah dies grundsätzlich anders, nämlich als Fall von Gesetzlosigkeit:
VfGH Pflach, Seite 21, Rz 42
3. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides verletzt dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur dann, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hat, ein Fall, der nur dann vorliegt,
wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist (vgl. zB VfSlg. 15.001/1997,

Das Stimmgewicht von Neururer im LAS ist nicht zu bewerten. Fest steht aber, dass er mit dieser Unrechtsentscheidung zum engeren Schwarzmander-Täterkreis gehört.

Der LAS, also eine gerichtliche Institution, gehört der Vergangenheit an. Neururer war darin offensichtlich als reiner Interessensvertreter tätig.
Nochmals verkürzt: Interessensvertreter als Richter!
Diese absolute Inkompatibilität wurde von den Schwarzmandern in der Agrar-Rechtssprechung bewußt aus politischen Motiven eingerichtet.
Die Schwarzmander-Bauernbund-Krake, ein Staat im Staate, umschlang mit ihren Dentakeln nicht nur die dorthin entsandten weisungsgebundenen Beamten, sie nominierte auch noch Interessensvertreter aus der Landwirtschaftskammer von der Qualität des Andrä Neururer.

Wobei die Qualität der Landwirtschaftskammer selbst am Massstab des jüngsten Rechnungshofberichtes zu messen ist.
>>TT 04 09 2014 Rechnungshof rügt Almdesaster>>

Ein Blick noch auf die finanzielle Seite:
In den EU-Förderungslisten*) scheint Andrä Neururer € 27 732,- gesamt für die Jahre 2007 bis 2009 auf.
An die Taschachalm flossen € 156 469,- im Zeitraum 2007 bis 2012.
Man kann davon ausgehen, dass von den verzeichneten 192 Nutzungsberechtigten der AG Taschachalm ein großer Teil nur agrargemeinschaftliche Karteileichen sind.

Der Normalbürger wird von den Schwarzmandern verarscht. Medial geschickt gesteuert. Der Sumpf ist noch lange nicht ausgetrocknet.
Bei meiner Ehr'.

*) Quelle: FarmSubsidy.org