Aktuelles

Jerzens - die Tanzalpe bringt keinen Segen für das BZÖ

Die unheilige Allianz aus Plattform-Danzl und BZÖ-Huber muß auf der Tanzalpe ohne kirchlichen Segen auskommen. Auch wenn die Kirche nicht immer die notwendige Äquidistanz zu politischen Gruppen einhält, ist der grundsätzliche Abstand zu politischen Veranstaltungen jedenfalls zu begrüßen.


Wie man lesen kann, er"Schöpf"t sich das spirituelle Verhältnis von BZÖ-Huber/Plattform-Danzl zur Kirche in Spenden und Reallasten. Es wird von Knechtung und Diskriminierung gesprochen, nur weil die Segnung des Beutegutes und der Nehmer ausfällt.
Der Ehrengast und Rechtskathole Ewald Stadler wird damit seine Freude haben.
Wie man aus Jerzens erfahren konnte, wurde übrigens beim Pfarrkoordinator der Pfarre Jerzens nie eine Anfrage bezüglich einer Messe auf der Tanzalm gestellt!
Alles in allem ist das nur unbedarftes, mißtönendes Wahlkampfgeklingel einer Partei, die glaubt, mit der Gemeindegutsfrage den rettenden Wiederwahl-Strohhalm gefunden zu haben.

Wahlkampfgeklingel, das davon ablenkt, dass Jerzens ein Musterbeispiel dafür ist, dass das Gemeindegut per Gesetz rückübertragen werden muss.


Ein Musterbeispiel dafür,
dass ein agrargemeinschaftlich dominierter Gemeinderat zwei VfGH-Erkenntnisse, ein VwGH-Erkenntnis und damit den Rechtsstaat völlig auf den Kopf stellen kann.
Dazu ein Zitat von Univ. Prof. Dr. Siegbert Morscher aus der Festschrift zum 70. Geburtstag von KURT EBERT:
"Das Erkenntnis des VfGH 5.3.2010, B 984/09, B 997/09, VfSlg 19.018/Jerzens I
bestätigt - als Plenumsentscheidung - die Rechtsprechung von VfSlg 18.446/2008 und hebt den bekämpften Bescheid wegen Gleichheitsverletzung infolge von Willkür auf; die Gemeinde habe auch Anteil an der Agrargemeinschaft und sei - damit korrespondierend - „auch Mitglied der Agrargemeinschaft". ... Damit war nicht nur der LAS Tirol mit einem weiteren Versuch der Entrechtung der Gemeinden und der Umgehung der Rechtsprechung des VfGH, wie sie sich in VfSlg 18.446/2008 manifestierte, gescheitert, sondern auch die Plattform Agrar, bevor sie etwas publiziert hatte."

Ein Musterbeispiel dafür,
dass die Aufsichtsbehörde in der Befangenheitsfrage keine rechtskonforme Position einnimmt und bei Beschlüssen zum Schaden der Gemeinde, wie kürzlich berichtet, mit keinem Ohrwaschl wackelt.

Dazu wieder Prof. Dr. Morscher:
"Dabei drohen jene Praktiken abermals zur Anwendung zu kommen, die schon in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts einen erheblichen Teil der Gemeinden um ihr Eigentum am Gemeindegut gebracht haben, dass nämlich jene über Geschenke der Gemeinden (mit-)entscheiden, denen - das sind die Nutzungsberechtigten, ausgenommen die Gemeinde - geschenkt wird.
Man traut eigentlich den Augen nicht, denn solches wird doch durch Befangenheitsregelungen verhindert.
§ 29 der Tiroler Gemeindeordnung 200l bestätigt dies.
Wenn ich richtig informiert bin, wird die maßgebliche Bestimmung in die Richtung missinterpretiert, nur der Obmann der Agrargemeinschaft habe sich wegen Befangenheit der Mitwirkung zu enthalten; dies werde von der Agrarbehörde goutiert. 
Dies zu beurteilen ist aber nicht Sache der Agrarbehörde, sondern der Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde gegenüber der Gemeinde und damit letztlich der Gemeindeabteilung im Amt der Tiroler Landesregierung unter politischer Verantwortung des für Gemeinden zuständigen Landesrates in erster Instanz, der Landesregierung in zweiter Instanz."

Ein Musterbeispiel dafür, dass jeder Laie an Hand der alten Dokumente erkennen kann, dass die Gemeinde von Wallnöfers Schwarzmander-Administration rechtswidrig und verfassungswidrig ersatzlos enteignet wurde.

>>Grundbuchsauszug 1957>>
 
Alle diese Politgaunereien können nur im Landtag durch einen Gesetzesbeschluss zur Rückübertragung endgültig beendet werden.
Bei meiner Ehr'.