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Der LAS ist am Gemeindeauge blind

Der Landesagrarsenat ist durch nicht nachvollziehbare Rechtssprechung in Häselgehr, Schlaiten und andere stark ins Gerede gekommen.
Auch das Erkenntnis zur Agrargemeinschaft Fronhausen-Gschwendt birgt eine Perle tirolisch-agrarischen Rechtsverständnisses in sich.

Die Kernaussage des VfGH-Erkenntnisses 1929 zu den Nutzungsrechten nach alter Übung wird in einem Fall als fehlerhafte Begründung genommen, um gegen die Gemeinde zu entscheiden, aber im zweiten Fall nicht angewendet, um so auch wieder gegen die Gemeinde entscheiden zu können.
„Zur Beurteilung und Feststellung des Rechtes und des Maßes der Teilnahme an den Nutzungen eines Gemeindesondergutes ist die „beim Beginn der Wirksamkeit der Gemeindeordnung unangefochtene Übung“ der Maßstab. Die Schaffung weiteren Gemeindegutes ist nur mit besonderer Widmung möglich.

Die Grundstücke der EZ 205 GB Obsteig wurden von den Gemeinden Mieming und Obsteig 1930 gekauft, die Nutzungen verblieben vertragsgemäß bei den Verkäufern.
Sie waren somit „beim Beginn der Wirksamkeit der Gemeindeordnung" kein Gemeindegut. Da "nur" die Absicht vorlag, ein einheitliche Jagdgebiet zu schaffen, sei keine geeignete Widmung von Gemeindevermögen zu Gemeindegut erfolgt.
Die notwendigen Beschlüsse der Gemeinderäte und die Genehmigung durch die Gemeindeaufsicht zählen beim LAS offensichtlich nicht als Willenserklärung. Die gekauften Gründe haben daher Gemeindevermögen zu bleiben, das zwar dummerweise rechtswidrig in die Hände einer Agrargemeinschaft reguliert wurde, für das aber die Agrarbehörde nicht zuständig wäre.
Die Gemeinden müssen sich gefälligst selber kratzen, wenn sie ihr Vermögen wieder haben möchten.
Man darf gespannt sein, ob überhaupt und wie Bürgermeister Dr. Dengg das Gemeindevermögen zurückholen möchte. Auf weitere Rechtsschritte bezüglich der Agrargemeinschaft hat der Gemeinderat per Beschluss bereits verzichtet.

Übrigens unterliegen Widmungen zu Gemeindegut im Gegensatz zu Hauptteilungen – zu denen der LAS mittlerweile schon ausreichend belehrt wurde - keinerlei Formvorschriften.
Siehe Erkenntnis Pkt V. >>LAS-Fronhausen-Gschwendt>>

Beim "Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen eines Gemeindesondergutes“ beruft sich des LAS dann nicht auf "die beim Beginn der Wirksamkeit der Gemeindeordnung unangefochtene Übung“, sondern auf den § 40 (6) TFLG.
In Widerspruch zum klaren VfGH-Erkenntnis 1982 hat der Landesgesetzgeber 1984 mit einer Novelle zum TFLG das "Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen" wesentlich erweitert. Der Holz- und Streunutzung wie "beim Beginn der Wirksamkeit der Gemeindeordnung unangefochtene Übung" wurde noch die Hälfte aller übrigen Nutzungen hinzugefügt. Verfassungswidrig.

Genau diesem Unrecht entsprechend entschied der LAS bereits in Barwies und See-Tabland-Zein.
Nun auch in Fronhausen-Gschwendt.
Die Kernaussage des VfGH-Erkenntnisses 1929 zur "alten Übung" war dem LAS in diesem Fall, bemerkenswerterweise aber im selben Erkenntnis, "wurscht".
Zweierlei Maß in einem Erkenntnis. Konsistente Judikatur sieht anders aus. Es wird immer gegen die Gemeinde entschieden, ein Schelm der Böses dabei denkt.
Das "obiter dictum" vom 27.02.2012 kommt nicht von ungefähr. Es ist Mahnung und Rüge. Behörden und Senate haben verfassungskonform und der Judikatur entsprechend zu entscheiden. Alles andere ist Unrecht. Was auch für Bürgermeister und Mandatare gilt.
Mieders, Häselgehr, Schlaiten, die festgestellte objektive Willkür Sponrings, das alles spricht mehr für eine Interessenvertetung von Steixners Gnaden, als für ein faires Tribunal im Sinne der EMRK.
Bei meiner Ehr'.