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Fünf brisante Fragen an den Bürgermeister


In ihrer schriftlichen Anfrage vom 08.09.2010 an Bürgermeister Dengg ersuchen die beiden Gemeinderäte Stern und Storf im Interesse der Mieminger Bürger um die Beantwortung von fünf brisanten Fragen. Es geht dabei darum, in welcher Form und mit welcher Ernsthaftigkeit sich die Gemeinde Mieming um ihr Vermögen kümmert .... 
Mieming, 09.09.2010


 Nach § 69 Abs. (3) der Tiroler Gemeindeordnung ist das Gemeindevermögen, soweit es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt, in einem Verzeichnis zu erfassen, das laufend zu aktualisieren ist.
Gemeindegut in treuhändischer Verwaltung durch Gemeindegutsagrargemeinschaften ist damit als Teil des Gemeindevermögens von dieser Verpflichtung umfasst.

Wir ersuchen daher um die Erteilung folgender Auskünfte:
 
1) Liegt der Gemeinde ein vollständiges, aktualisiertes Verzeichnis ihres von      Gemeindegutsagrargemeinschaften verwalteten Vermögens, gegliedert nach Agrargemeinschaften und Kategorien wie unbebaute/bebaute Liegenschaften, Finanzvermögen, Dienstbarkeiten, Rechte, Forderungen, etc. vor?

Wenn ja, bitten wir um Einsicht bzw. Vorlage an den Gemeinderat.
Wenn nein, ersuchen wir um entsprechende Veranlassung bzw. Erklärung, warum diese Aufstellung bisher nicht erfolgt ist.

2) Welche Vorkehrungen unternimmt die Gemeinde, sich als Miteigentümerin in  Gemeindegutsagrargemeinschaften ein umfassendes Bild ihrer Vermögenslage, insbesondere durch Einsicht und Stellungnahme zu vollständigen Jahresabschlüssen, bestehend zumindest aus Erfolgsrechnung und Vermögensvergleich, zu verschaffen?
Welche Vorkehrungen hat der Bürgermeister getroffen, um die der Gemeinde zustehenden Mittel aus Substanzerträgen der Gemeindegutsagrargemeinschaften zu sichern, im speziellen das Sparbuch der AG See-Tabland-Zein in Höhe von € 494.385,26 per 31.12.2009?

3) Nach welchen Vorschriften erfolgt die Rechnungslegung der Gemeindegutsagrargemeinschaften?

4) Wie nimmt die Gemeinde als Miteigentümerin darauf Einfluss, dass die Lasten und Betriebskosten des Gemeindeguts nach § 72 der TGO auf die Nutzungsberechtigten umgelegt und zur Zahlung vorgeschrieben werden? Inwieweit nimmt die Gemeinde ihre Verpflichtung wahr, ihre Eigentumsposition durch das Ausscheiden von Teilwald-Berechtigten infolge Auflassens der Hofstelle zu verbessern?

5) Welche Gemeindegutsagrargemeinschaften sind wann von der Behörde aufgefordert worden, Jahresabschluss 2009 und/oder Planung 2010 der Gemeinde zur Zustimmung vorzulegen? Welche Gemeindegutsagrargemeinschaften haben das wann und wie beeinsprucht bzw. wie ist der aktuelle Verfahrens/Diskussionsstand?