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57. GR-Sitzung am 10 02 2022 - Pietät - Täuschungsversuch - Larmoyanz

Die im Titel genannten Themenschwerpunkte sind mir nach der Sitzung durch den Kopf gegangen. Sie befassen sich alle mit dem Verhalten des scheidenden Bürgermeisters.

 

Pietät

In dankenswerter Weise hat Bgm. Dr. Dengg seine letzte Gemeinderatssitzung mit einem würdigen kurzen Gedenken an unsren überraschend verstorbenen DI Karl Krachler begonnen. Karl hat als Ersatzgemeinderat und Ausschussmitglied unserer Liste immer sein Bestes in die Beratungen eingebracht. Seine große Leidenschaft war die Malerei. Die Gemeinde Mieming hat mir zu meinem 80sten Geburtstag, kurz vor seinem Ableben, ein Bild von ihm überreicht. Ich konnte Karl leider nicht mehr den Ehrenplatz dieses Bildes zeigen. Unser aufrichtiges Beileid gilt seiner lieben Frau und seinem Stiefsohn. 

Täuschungsversuch

Als abschließender Höhepunkt der Sitzung war offensichtlich der TOP 16) gedacht, wo man nach Beschlussfassung im Sinne des Bürgermeisters hätte zusammenfassend Schiller zitieren können: "Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan, der Mohr kann gehn". 

Der Verlauf des Verkaufs eines AG-Grundstückes zum Schnäppchenpreis war dann doch nicht planmäßig.

Worum ging es: 16) GGAG Obermieming - Kaufvertrag Gp. 3606-15, KG Mieming; Beratung und Beschlussfassung; 

Auszug aus dem Kaufvertrag:

1.2. Das Gst 3606/15 ist unbebaut und gemäß dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Mieming als Bauland gewidmet.

1.3. MÜNDLICHER KAUFVERTRAG:
Mit schriftlichem Kaufansuchen vom 23.10.1999 hat Franz Pirktl an die Agrargemeinschaft Obermieming ein Kaufansuchen hinsichtlich der damaligen Grundfläche Gst 3606/14 im Ausmaß von ca. 1.790 m2 zum Mitgliederpreis von € 3,63/m2 gestellt.

Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft Obermieming hat anlässlich ihrer Jahreshauptversammlung am 16.04.2000 dieses Kaufansuchen des Franz Pirktl behandelt und den Verkauf des Eigentumsrechtes an dieser Grundfläche von ca. 1.790 m2 an den
Kauferwerber beschlossen, dies zu einem Kaufpreis von ATS 50,00/m2 (= € 3,63/m2).

Ausgehend von einer Kauffläche von 1.790 m2 hat dies einen Gesamtkaufpreis von € 6.497,70 ergeben, wobei die Käuferseite davon am 16.06.2000 einen Betrag von € 3.283,00 an die Verkäuferseite bezahlt hat, sodass noch ein restlicher Kaufpreis von € 3.214,70 offen aushaftet.

Dieser mündlich zustande gekommene Kaufvertrag wird nunmehr aufgrund des gegenständlichen Vertrages grundbücherlich durchgeführt werden, wobei die Vertragsteile ausdrücklich damit einverstanden sind, dass die Pirktl Holiday GmbH & Co KG nunmehr als Käuferseite dieses Kaufvertrages auftritt.

1.4. Die damalige vertragsgegenständliche Grundfläche des Gst 3606/14 im Ausmaß von ca. 1.790 m2 entspricht der heutigen  grundbücherlich eingetragenen Grundparzelle Gst 3606/15 im grundbücherlichen Ausmaß von 1.737 m2.

II. KAUFGEGENSTAND:

2.1. Die Agrargemeinschaft Obermieming (im folgenden kurz als Verkäuferseite bezeichnet) hat nach Maßgabe dieses Kaufvertrages das Gst 3606/15 im grundbücherlichen Ausmaß von 1.737 m2 (EZ 329 GB 80103 Mieming) an die Pirktl Holiday GmbH & Co KG (FN 214233 z) (im folgenden kurz als Käuferseite bezeichnet) verkauft und Letztere hat dieses Grundstück in ihr Alleineigentum gekauft und übernommen.

2.2. Die Vertragsteile vereinbaren, dass das Gst 3606/15 vom Gutsbestande der Liegenschaft in EZ 329 GB 80103 Mieming abgeschrieben und hiefür eine neue Einlagezahl eröffnet wird.

III. KAUFPREIS:

3.1. Die Vertragsteile vereinbaren für die Überlassung des in Punkt II. dieses Kaufvertrages beschriebenen Kaufgegenstandes folgenden Kaufpreis:

  • Der Kaufpreisteil von € 3.283,00 wurde von der Käuferseite bereits bezahlt und auf dem Konto der Verkäuferseite am 16.06.2000 gutgeschrieben.
  • Der offene Kaufpreisrest von € 3.214,70 wird gemäß dem VPI 2000 (Ausgangsbasis Jänner 2001) wertgesichert, sodass der offene wertgesicherte Kaufpreisrest gerundet € 4.590,00 ergibt.

Der gesamte Kaufpreis im Zeitpunkt des Abschlusses dieses schriftlichen Kaufvertrages ergibt daher € 7.873,00

3.2. Die Käuferseite ist verpflichtet, den offenen Kaufpreisrest binnen 14 Tagen ab allseitiger Vertragsunterfertigung auf das von der Verkäuferseite namhaft gemachte Konto eines inländischen Bankinstitutes spesen- und abzugsfrei zu bezahlen. Auf eine Treuhandschaft
wird von den Vertragsteilen einvernehmlich verzichtet.

3.3. Bei Verzug mit der Bezahlung des noch offenen Kaufpreises oder Teilen davon vereinbaren die Vertragsteile 6 % Verzugszinsen p.a..

Inakzeptabel

Aus den eingereichten Unterlagen ist kein Hauptversammlungs-Beschluss der Agrargemeinschaft zum Grundstück 3606/15 ersichtlich. Es existiert nur des Beschlusses zu 3606/14 als denkbare Grundlage für einen mündlichen Kaufvertrag. Ein solcher ist bei öffentlich-rechtlichen Grundstücken im Eigentum einer AG ohnehin rechtlich fragwürdig.

Mit dem TOP 16) wurde nun dem Gemeinderat durch den Substanzverwalter ein Vertrag vorgelegt, der als Versuch der Täuschung durch Vertragspartner und Vertragserrichter zum Schaden der Gemeinde anzusehen ist. Die strafrechtliche Relevanz ist nicht auszuschließen. Der Verdacht des Amtsmissbrauchs ist auszusprechen.

3606/14 ist mit dem Personalhaus (so wie angekündigt) bebaut und hat mittlerweile nach TIRIS ein Ausmaß von 2 472,5 m². Die Vorgänge dazu sind ohne alte Verträge und Pläne völlig undurchschaubar.

3606/2 wurde bereits 2012 zur Gänze von Pirktl erworben.

>>Protokollauszug>>

Im Ergebnis wäre der vorgelegte Vertrag zweifach interpretierbar:

  • Entweder als verspätete Restzahlung für 3606/14 und kostenlose Übertragung von 3606/15 in das Eigentum von Pirktl.
  • Oder als Zahlung von € 4 590.- für 1 737 m², was als Schnäppchenpreis von ca. € 2,64/m² vom Gemeinderat zu verantworten wäre.

Beiden Varianten kann und darf ein Gemeinderat nicht zustimmen. Im Bedarfsfall sollte die Gemeinde unbedingt qualifizierte Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Die kommende, neue Gemeindeführung hat nicht den geringsten Anlass initiativ zu werden und den Punkt wieder auf die TO zu setzen. Sollte der Käufer auf der Einhaltung eines unbelegten mündlichen Vertrages bestehen, dann stünde ihm jedenfalls der Klagsweg frei.

Nach meinem heftigen Protest und dem Appell an den Bürgermeister den TOP abzusetzen, entwickelte sich auch in der Barwieser Fraktion so heftiges Rumoren, dass Vzbgm Kapeller den Antrag stellte, den TOP zu vertagen. Sein Antrag wurde mit 8:7 angenommen. Der Bürgermeister war so irritiert, dass er vergaß, die Gegenprobe der Stimmen vorzunehmen.

Larmoyanz

Unter Allfälliges verabschiedeten sich der Bürgermeister und einige Gemeinderäte.

Der Abschied des Bürgermeisters fiel sehr larmoyant aus. Neben den Dankesworten war es ihm, so schien es, sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass ihm von mir sehr viele Tiefschläge in Form von Aufsichtsbeschwerden und Anzeigen an die Korruptionstaatsanwaltscheft versetzt worden seien. Wobei er den Vorwurf erhob, dass er und seine Listenkollegen von mir als "korrupt" bezeichnet worden wären. Das muss ich auf das schärfste zurückweisen. Das ist Unsinn und nebstbei eine Beleidigung meiner Intelligenz. Hätte ich jemals eine derartige Aussage gemacht, wäre ich zu Recht sofort wegen schwerer Ruf- bzw. Kreditschädigung strafrechtlich verfolgt worden. Das hat man ja in einem anderen Fall versucht. Seine Aussage gründet auf der Tatsache, dass Sachverhaltdarstellungen gegen Amtsträger von Gesetz wegen an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gerichtet werden müssen. Die wortreiche Uminterpretation von Inhalten war immer eine seiner Stärken. Mit seinem agrarlastigen Zugang zum Gemeindegut und nunmehr mit diesem letzten Täuschungsversuch hat er die Bilanz seiner Amtszeit restlos verdorben. Der Mohr hat seine Schuldigkeit nicht restlos getan, der Mohr muss gehen. Die Lücke, die er hinterlässt, ersetzt ihn vollkommen.