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BH weist Aufsichtsbeschwerde ab - ein Wiederholungsfall

Die BH Imst als Gemeindeaufsicht hat die Aufsichtsbeschwerde abgewimmelt. Der Mieminger Gemeinderat, die „Mirfirins“-Fraktionen, die Vertreter der Profiteure des größten Vermögensdeliktes, darf unter der Regie des Bürgermeisters zum wiederholten Male und von der Gemeindeaufsicht ungeahndet der Gemeinde Schaden zufügen.
 
 
Nicht zuletzt auf Grund der Aktivität der Bürgermeister von Häselgehr und Sölden hat GR Stern bachstehendes Mail an DR. Dengg gerichtet:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister!

Ich erlaube mir, Dich ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es Deine allererste Pflicht ist, die Ansprüche der Gemeinde im Sinne des § 86 d TFLG geltend zu machen.

Die in der aufsichtsbehördlichen Erledigung vom 20. 08. 2019, IM-G-AUFS-225/11-2019 auf S 3 und 4 zitierten Ausführungen des Sachverständigen und der Agrarbehörde haben mit der grundsätzlichen rechtlichen Thematik nichts zu tun und dienen nur der Vernebelung.

Wie noch weiter auszuführen ist, geht es nicht um eine „Sanierung“ eines Kaufpreises (letzter Absatz auf S 3), sondern um etwas ganz anderes. An Agrarmitglieder überantwortete Substanzwerte (die der Gemeinde Mieming gehören) sind von diesen an die Gemeinde Mieming zu refundieren. Dies ist bei der Agrarbehörde zu beantragen. Eine Reihe von Urkunden habe ich der Gemeinde bereits vorgelegt, woraus ein Transfer von der Gemeinde Mieming gehörigen Substanzwerten an einzelne Agrarmitglieder abzuleiten ist. Im Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Gemeindegutsagrargemeinschaft hat nach § 37 Abs. 7 i.V.m § 86 d TFLG die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden.

Vorweg, die Erledigung der Gemeindeaufsicht vom 20.8.2019 stützt sich tragend auf die Ausführungen des Sachverständigen Schönherr, wenn dieser ausführt „Der VwGH (Ro 2025/07/008) habe in diesem Erkenntnis die Feststellung getroffen, dass die Aufteilung der Kaufpreise nicht im Verfahren nach § 86 d TFLG 1996 saniert werden könne“.
Dies ist frei erfunden. Mit keinem Wort hat der VwGH eine solche Feststellung getroffen und auch nicht sinngemäß so etwas gesagt. Das besagte VwGH-Erkenntnis schließe ich bei.

Der Inhalt und der Zweck des § 86 d besteht darin, dass die Agrargemeinschaft bzw. ein oder mehrere Agrarmitglieder, von ihnen erlangte und ihnen nicht zustehende Substanzwerte der Gemeinde ersetzen müssen. Dazu zählen Ausschüttungen bzw. Zuwendungen an Agrarmitglieder, die Substanzwert darstellen. Es liegt in der Natur der Sache, dass dieser Geld- oder Vermögenswerte bei der AG zumeist nicht mehr vorhanden sind. Sie befinden sich bei Agrarmitgliedern. Das heißt aber, diese den Mitgliedern seit jeher nicht zustehenden Substanzwerte sind von ihnen zurück zu fordern. Der Gesetzgeber verlangt, dies rückwirkend bis zum 31.12.1997 zu tun.

Der Gesetzgeber stellt nicht darauf ab, in welcher Weise solche Substanzwerte an Agrarmitglieder verteilt worden sein könnten. Es kommt vielmehr darauf an, dass nach dem 31.12.1997 Geld oder in Geld ausdrückbares und dem Substanzwert zuzurechnendes Vermögen der Agrargemeinschaft an einzelne oder an alle Agrarmitglieder verschoben wurde. Vermögen, das ihnen einerseits nicht zustehen konnte und das andererseits als Substanzwert ausschließlich der örtlichen Gemeinde als Mitglied einer Gemeindegutsagrargemeinschaft zuzuordnen war.
Diese Vermögenswerte hat die Gemeinde von der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern zurückzufordern.

Die Gesetzesbestimmung des § 86 d würde als gleichheitswidrig und damit als verfassungswidrig verstanden werden, wollte man diese als eine Norm verstehen, die nur auf Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Barauszahlungen (Gelder, die der substanzberechtigten Gemeinde gehörten) der Agrarmitglieder abstellte. Vielmehr sind Rückforderungsansprüche der Gemeinde, unabhängig von der Art und Weise wie dem Substanzwert zuzurechnende Vermögensverschiebungen in den Agrargemeinschaften bzw. an ihre Mitglieder passiert sind, zu stellen. Das Prozedere, wie Agrarmitglieder solche nur der Gemeinde zustehende Substanzwerte erlangt hatten, ist dabei ohne Belang.
Verfassungsgeboten kann der Gesetzgeber bei diesen Rückforderungen allein darauf abstellen, ob und in welchem Umfang der Gemeinde gehörige Substanzwerte nach dem 31.12. 1997 an die Agrargemeinschaftsmitglieder transferiert worden sind. Diese sind im Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zurückzufordern. Dabei geht es nicht um Vertragsstreitigkeiten. Die in Mieming allseits bekannten Baugrundstücksverkaufsverträge der AGs sind nur Beweismittel zur Feststellung bzw. zur Errechnung der Höhe der an Agrarmitglieder transferierten Substanzwerte.

Für der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches der Gemeinde ist es ohne Bedeutung, ob dem Transfer von Substanzvermögen an ein Mitglied ein Agrargemeinschaftsbeschluss als öffentlich-rechtlicher Vorgang oder weiter führend eine privatrechtliche Rechtsentscheidung (wie etwa Dreiecksvertrag von AG zum Grundkäufer u. zum nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitglied) zu Grunde liegt. Es kommt dabei für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bei der Agrarbehörde ebenso wenig darauf an, ob eine agrarbehördliche Genehmigung für Verkaufsverträge vorlag, einerlei ob diese rechtmäßig oder auch unrechtmäßig verfügt worden sein mag.

Diese Ansprüche hat der Substanzverwalter für die Gemeinde bei der Agrarbehörde geltend zu machen. Dies auch dann, wenn der Gemeinderat in Verkennung der Rechtslage bzw. vermutlich untreu gegenüber dem Gemeindevermögen dies nicht teilen würde.
Der Rückforderungsanspruch wird vom allein substanzberechtigten Agrargemeinschaftsmitglied, also von der Gemeinde Mieming an die anderen Mitglieder und an die Agrargemeinschaft gerichtet. In einem Streit, aus dem Mitgliedschaftsverhältnis heraus, hat allein die Agrarbehörde darüber zu entscheiden.

Mit dem hier allein zu behandelnden Thema des Rückforderungsanspruches durch die Gemeinde Mieming haben die gesetzlichen Erfordernisse für das Zustandekommen von Baugrundstückskäufen, wie eine Zustimmung des Teilwaldberechtigten oder die Genehmigung durch die AB nichts zu tun.

Es geht auch nicht darum, ob ein Kaufvertrag „verbüchert“ wurde, auch nicht um eine Entscheidung zur „Aufteilung der Kaufpreise“ oder um eine Korrektur der Aufteilung des Dienstbarkeitsentgeltes bei der Golfplatzpacht und schon gar nicht um die Sanierung von Kaufpreisen. Es ist ein eine grobe Fehlinterpretation, dies dem VwGH in seiner Entscheidung zu Ro 2015/07/008 zu unterstellen. Das sind irrtümliche Rechtsauslegungen des beigezogenen Sachverständigen für Wirtschaftsfragen. Es geht allein darum, wieviel hat dieses oder jenes Agrarmitglied an Substanzwert erlangt und dass dieser Vermögensteil an die Gemeinde Mieming zurück zu stellen ist.

Es ist als Vernebelung der konkreten Gegebenheiten zu sehen, wenn die Agrarbehörde die Meinung vertritt, dass es sich bei Grundstücksverkäufen nicht um Zuwendungen aus dem Substanzwert im Sinne des § 86 d TFLG handelt oder dass es darauf ankäme, ob und wie Rechtsgeschäfte ursächlich mit dem Mitgliedschaftsverhältnis zusammenhängen würden.

Dies alles ist bei den Baugrundstücksverkäufen und Nutzungsrechtablösen in Mieming geradezu klassisch der Fall. Nur im Rechtsverhältnis eines Agrarmitgliedes zur AG Mieming konnte das alles tatsächlich passiert, wodurch Gemeindesubstanzteilhabe aus den Agrargemeinschaften an Agrarmitglieder verschoben wurden. Natürlich sind diese Verkaufsvorgänge ein rechtserheblicher Vorgang im Innenverhältnis der AG und liegen dazu Dispositionen vor, die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringende Verpflichtungen oder die Inanspruchnahme daraus erfließender Rechte bedeuteten. Was denn dann, wenn nicht gerade diese Fälle selbstverständlich in der Zugehörigkeit, im Mitgliedschaftsverhältnis zur AG gründen!

Die Vernebelung geht mit „nona“-Feststellungen weiter, wenn die AB meint, Grundstücksverkäufe unterlägen nicht der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung oder wenn sie ausführt, die Zustimmung des Teilwaldberechtigten sei erforderlich oder der Baugrundstückskäufer habe die Zustimmung des Teilwaldberechtigten privatautonom zu verhandeln oder dass eine pauschale Vermögensverschiebung als Voraussetzung für eine Rückforderungen der Gemeinde erforderlich sei.

Nochmals: Der Titel für den Rückforderungsanspruch durch die Gemeinde Mieming hat mit den gesetzlichen Erfordernissen für das Zustandekommen von Baugrundstückskäufen nichts zu tun. Es kommt einzig darauf an, ob und in welchem Umfang an ein oder mehrere Agrarmitglieder geldwertes Substanzvermögen transferiert wurde. Dies kann rechtswidrig, wie vermutlich in den meisten Fällen von Mieming oder auch rechtmäßig aus der Sicht eines Agrarmitgliedes geschehen sein.

Auf den Titel der persönlichen Vermögensvermehrung aus der Substanz der Agrargemeinschaft, wie dies durch Agrarmitglieder in der Zeit ab 31.12.1997 erfolgt ist, kommt es nicht an. Dieser erhaltene Substanzwert ist von der AG bzw. ihren Mitgliedern zurückzuerstatten.

Daraus folgt, dass der Umfang der Vermögensverschiebung aus der Substanz an die Agrargemeinschaftsmitglieder zu erheben ist. In freier und gebundener Beweiswürdigung und auf Grund fachkundiger Erhebungen, eventuell unterstützt durch einen Immobiliensachverständigen, ist von der Agrarbehörde zu beurteilen, wie viel an geldwertem Substanzvermögen und Substanzerträgen ab Ende 1997 an einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder transferiert wurden. Dies ist gerade so zu erheben, wie die Agrarbehörde durch Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27.10.2011, Zl. LAS-1149/11-11 in den zurückgezogenen Fällen Barwies und See Tabland Zein angewiesen wurde.

Es kann nicht die Rede sein, dass die Agrarbehörde nicht über all diese Rückforderungsansprüche zu entscheiden hätte. Das Gegenteil ist der Fall, wie diesbezüglich der LAS schon 2011 entschieden hat.

Es handelt sich um typische Streitigkeiten, die nur durch die Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft begründet und nur so mit Agrarmitgliedern möglich wurden.
Über alle Rückforderungsansprüche hat die AB zu entscheiden, sollte sich dieses oder jenes Agrarmitglied zur Rückzahlung weigern. Bis zum VwGH wurde diese Binsenweisheit zur Rückforderung schon bei der AG Mutters so entschieden. 

Die oben angeführten Einwendungen sind nur Vernebelung und Vorwand, dies alles steht nicht im § 86 d TFLG.

Untätigkeit der Gemeinde ist bei vollem Wissen des Unrechtes auch strafrechtlich für alle Beteiligten höchst bedenklich:
Es sei nur festgehalten, dass die AGs selbst an allen Vorgängen der rechtswidrigen Substanzvermögensverschiebungen mitgewirkt haben. So wirkte die Zugehörigkeit zur den Gemeindegutsagrargemeinschaften.
Die AGs haben den Verkaufspreis weit unterpreisig, durchwegs als einen kleinen Teil des Verkehrswertes, festgelegt, die AGs wollten, dass das teilwaldnutzungsberechtigte Agrarmitglied den großen Teil des Verkehrswertes kassieren konnte.
Die AGs haben die Käufer von Baugrundstücken zu Verhandlungen mit Nutzungsberechtigten gedrängt und die AGs haben all diese Vorgänge administriert. Ein Hinweis mehr, dass es um Rechtsverhältnisse und um Tatsachen geht, die unzweifelhaft in der Zugehörigkeit zur den GGAs gründen. 

Nochmals: Über Streitigkeiten daraus hat allein die zuständige AB zu entscheiden.
Die AGs hätten im öffentlichen Interesse, damit Bauland auch bebaut werden kann, die Ablösung von Nutzungsrechten erwirken können. Dies wäre auf Basis des Gesetzes um wenige Euro pro m² möglich gewesen. Der Gemeinde und den Gemeinderäten sind hinlänglich amtliche Sachverständigenschätzungen durch die BFI Imst und durch die Landesforstdirektion bekannt, wonach für die Teilwaldablöse nur wenige Euro pro m² zu bezahlen sind. Es lag immer gewidmetes Bauland vor.
Die AGs haben keinen Kaufvertrag unterschrieben, bevor nicht das Geld der Käufer an die nutzungsberechtigten Agrarmitglieder geflossen ist.
Kinder von nutzungsberechtigten Agrarmitgliedern und Agrarmitglieder selbst konnten Baugrundstücke zu niedrigsten Vorzugspreisen von der AG erwerben. Außerordentlich hohe Substanzvermögenswerte sind so an Agrarmitglieder transferiert worden.
Das liegt auf der Hand.

Auch der VwGH hat judiziert, dass solche Vorgänge wirtschaftlich als Ausschüttung an das Agrarmitglied zu sehen sind. Selbstverständlich hat ein Agrarmitglied diese für seine Stammsitzliegenschaft erwirkte Substanzentnahme zu refundieren.

Alle Beteiligten wissen, wie hier in der aufsichtsbehördlichen Erledigung der klare Rechtsweg ganz bewusst verschleiert wurde.
Das weiß man bei der BH und insbesondere bei der Agrarbehörde, die schon durch völlig ungerechtfertigte jahrelange Verzögerungen, einerseits beim Antrag des Bürgermeisters zur Golfpacht 2016 und andrerseits bei den LAS-Erkenntnissen 2011, wo nur durch einen verwaltungstechnischer Taschenspielertrick, unter Deiner Regie und der naiv-dümmlichen Mitwirkung des Mieminger Gemeinderates, die Ausführung der LAS-Erkenntnisse unterbunden wurde. Das wissen alle Substanzverwalter, insbesondere Du als Bürgermeister, alle Gemeinderatsmitglieder und selbstverständlich alle Agrarmitglieder.

Durch Vernebelung und juristische Ablenkung sollte am Rechtsstaat vorbei, besonders an den verfassungsrechtlichen Gegebenheiten zum Gemeindegut, die Gemeinde Mieming nunmehr endgültig in ihrem Anspruch auf das seit 31. 12. 1997 hinterzogene Substanzvermögen schwer betrogen werden.

Nochmals, ich weise Dich ausdrücklich darauf hin, dass es Deine allererste Pflicht ist, die Ansprüche der Gemeinde im Sinne des § 86 d TFLG geltend zu machen. Es besteht nicht der geringste Grund, die Agrarbehörde aus ihrer Pflicht zu entlassen. Die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit und Entscheidungsgewalt der Agrarbehörde, das tatsächliche Gesamtgeschehen seit 31 12 1997 zu beurteilen, darf nicht fahrlässig durch Beschlüsse eines völlig uninformierten Gemeinderates, auf der Basis eines methodisch falschen, unvollständigen, sachlich nicht gerechtfertigten und rechtlich nicht fundierten Sachverständigengutachtens, umgangen werden.
Ich empfehle dringend, jetzt noch rechtzeitig den Antrag an die Agrarbehörde zu stellen, im oben formulierten Sinne tätig zu werden, die Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln und die Entscheidungen zu treffen.
Dies nicht zuletzt um die Gemeinderäte, die Substanzverwalter und Dich selbst vor möglichen Rechtsfolgen und Haftungen zu schützen.

Hochachtungsvoll

Ulrich Stern
Gemeinderat