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Oberhofer auf dem Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

VfGH: Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.
2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs. 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Wien, am 28. September 2017
Der Präsident:
Dr. HOLZINGER

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Wird die Schweizer Prozessfinanzierungsgesellschaft auch noch den Weg zum Jüngsten Gericht bezahlen ?