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TFLG-Novelle 2017 Entwurf und Stellungnahmen im Original
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- Published: Wednesday, 07 June 2017 10:21
Hier finden Sie die bisher vorliegenden Originalschriftsätze zur unnotwendigen TFLG-Novelle. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis mit keinem Wort eine neuerliche Novelle gefordert. Sie ist willkürlich und dient nur dem Teilwaldklau und dem Beuteschutz.
Zur Erklärung von Umfang und Intention der Novelle im Bezug auf die Teilwälder sei hier eine Liste der Teilwälder aus Lang, Agrarrecht II, ein Aktenvermerk von Agrarbehördenleiter Mair aus 1958 sowie ein Auszug aus dem Gründungsprogramm des Tiroler Bauernbundes angeführt.
>>Liste Teilwälder>>
>>Aktenvermerk Mair 1958>>
>>Gründungsprogramm Bauernbund>>
Die Intention Mairs findet in der Novelle die Fortsetzung: Es geht um die Umwandlung von Nutzungsrechten in Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft, damit die Zugriffsrechte der Gemeinde endgültig ausgeschaltet werden. Schon 1958 hat die Agrarbehörde erwogen, Teilwälder in Agrargemeinschaften zu verwandeln, um sie vor dem Zugriff der Gemeinden zu schützen. 60 Jahre später soll der finale Akt erfolgen, trotz der zwischenzeitlich ergangenen, mehr als deutlichen Rechtsprechung.
Zur Erklärung von Umfang und Intention der Novelle im Bezug auf die Teilwälder sei hier eine Liste der Teilwälder aus Lang, Agrarrecht II, ein Aktenvermerk von Agrarbehördenleiter Mair aus 1958 sowie ein Auszug aus dem Gründungsprogramm des Tiroler Bauernbundes angeführt.
>>Liste Teilwälder>>
>>Aktenvermerk Mair 1958>>
>>Gründungsprogramm Bauernbund>>
Die Intention Mairs findet in der Novelle die Fortsetzung: Es geht um die Umwandlung von Nutzungsrechten in Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft, damit die Zugriffsrechte der Gemeinde endgültig ausgeschaltet werden. Schon 1958 hat die Agrarbehörde erwogen, Teilwälder in Agrargemeinschaften zu verwandeln, um sie vor dem Zugriff der Gemeinden zu schützen. 60 Jahre später soll der finale Akt erfolgen, trotz der zwischenzeitlich ergangenen, mehr als deutlichen Rechtsprechung.
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Erwartungsgemäß einseitig auf ihr Klientel fokussiert ist die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer und sie formuliert auch eine konkrete Anregung:
Die Landwirtschaftskammer regt an dieser Stelle folgende Gesetzesbestimmung in die Aufzählung des neueingefügten § 38 Abs. 10 TFLG aufzunehmen, wonach es nunmehr heißen sollte „(...) Abs. 4 lit. a, Abs. 8, Abs. 9 sowie § 54 Abs. 6 nicht anzuwenden“
In der knapp danach ausgesandten Regierungsvorlage ist diese Anregung bereits enthalten. Man kann über das Demokratie- und Rechtsstaatsverständnis dieser Landesregierung nur den Kopf schütteln. Das ist ein weiterer Schlag gegen die Gemeinderechte, eine ziemlich hinterfotzige Veränderung des Begutachtungsentwurfes.
Die Teilwaldrechte sollen laut Regierungsvorlage, auf Anregung der LWK, noch mehr aufgewertet werden, als dies schon im Begutachtungsentwurf vorgesehen war.
§ 54 Abs. 6 TFLG hat folgenden Wortlaut:
"(6) Gehören zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß, so ist das mit ihr verbundene Anteilsrecht als erloschen zu erklären."
Nunmehr soll diese Bestimmung für Teilwaldrechte nicht mehr gelten. Teilwaldrechte würden daher vollkommen bedarfsunabhängig gestaltet und damit wiederum zum Nachteil der Gemeinde aufgewertet. Die bisherige Tendenz, Einzelpersonen Geschenke aus Allgemeinvermögen zu machen, wird also fortgesetzt, wobei vor allem nicht sozial bedürftige Personen beschenkt werden, während bekanntlich bei den sozial Bedürftigen laufend gekürzt wird. Mit der forstwirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der Teilwaldzusammenlegungen (Teilwaldflächen sollen oft sehr schlecht bewirtschaftet werden) kann dies nicht gerechtfertigt werden, weil man die Teilwaldberechtigten wohl nicht dafür belohnen wird müssen, dass sie jenen Wald, an dem sie ein ausschließliches Nutzungsrecht haben, auch ordnungsgemäß bewirtschaften.
Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf: Ziffer 4: 4. Im § 38 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 angefügt: (10) Auf Teilwaldrechte und auf Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c, die aus einer Umwandlung von Teilwaldrechten in Anteilsrechte an Waldgrundgrundstücken, die keinen Anspruch auf die ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben, im Sinn des § 64 Z 5 hervorgegangen sind, sind Abs. 4 lit. a, Abs. 8 und Abs. 9 sowie § 54 Abs. 6 nicht anzuwenden.“
Die Wortfolge „sowie § 54 Abs. 6“ wurde ergänzt.
Die Wortfolge „sowie § 54 Abs. 6“ wurde ergänzt.
Nochmals, man kann über das Demokratie- und Rechtsstaatsverständnis dieser Landesregierung nur den Kopf schütteln.
Bei meiner Ehr'.