Fakten & Dokumente & Hintergründe

Geschichtsfälschung von Amts wegen - ein politischer Auftrag

„Es war politisch gewollt“ sagte Landesrat Steixner im Landtag in Bezug auf das ungeheuerliche Unrecht, das den Gemeinden Tirols mit der rechts- und verfassungswidrigen Übertragung des Gemeindegutes an Agrargemeinschaften zugefügt wurde. Landesbeamte wie Dr. Mair und Dr. Lang haben nicht nur Unrechtsbescheide ausgestellt, sie haben in Veröffentlichungen auch gezielt die Geschichte verdreht.

Das Ziel
der Regulierungen hat schon Agrarbezirksbehördenleiter Dr. Wolfram Haller 1944 für den Bezirk Lienz, damals Gau Kärnten klar formuliert: „Von agrarpolitischen Gesichtspunkten aus ist es nun richtig … die Nutzungserträge voll und ganz der Bewirtschaftung bäuerlicher Liegenschaften, für deren Bedürfnisse sie von jeher bestimmt waren, zu sichern.“
Abg. Kröll in der Landtagsdebatte 1952 zur Novelle zum TFLG „ … der Sicherung alter Rechte für unseren Bauernstand, …“
Berichterstatter Eduard Wallnöfer „ …, Rechte, die jahrhundertealt sind, …“
>>Landtagsdebatte 1952>>

Auch Haller hat die alten Rechte beschrieben:



Die tatsächlichen alten Rechte, die Nutzungsrechte
, sind jedoch in keinem Fall jemals strittig gewesen oder geschmälert worden.

Auch nicht unter dem Nazi-Regime in Osttirol:
„Die Ansprüche der Nutzungsberechtigten auf Nutzungen des Gemeindegliedervermögens sind durch die DGO. gesichert.“ führte der Reichsstatthalter von Kärnten im Schlussbericht zu den Regulierungen im Landkreis Lienz an den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, in Bezug auf einen unregulierten Rest, aus.


Woraus klar folgt, dass es beim „politischen Willen“ nicht um die Sicherung alter Rechte, sondern um die Erweiterung der Nutzungsrechte, um die Bereicherung der Nutzungsberechtigten zum Nachteil und Schaden der Gemeinden, kurz um den Überling ging.
Was schon in dieser ersten Phase durch einige „Erfolgsrechnungen“ belegt wurde.

Der rechtswidrige Weg des Dr. Haller, das Eigentum am Gemeindegut durch agrarbehördlichen Bescheid von den Gemeinden und Fraktionen auf neu gegründete Agrargemeinschaften zu übertragen, wurde vom demokratischen Tirol nach der Rückgliederung Osttirols 1948 nahtlos fortgesetzt.

Alte Rechte sind logischerweise Teil der Rechtsentwicklung, der Rechtskontinuität, der ständigen Rechtsprechung und damit der Rechtsgeschichte eines Staates.

 

Die tatsächlichen alten Rechte, die Nutzungsrechte am Gemeindegut, sind, wie der VfGH bereits 1929 unter Hinweis auf zahlreiche höchstgerichtliche bzw. VwGH-Erkenntnisse zwischen 1883 und 1923 erkannt hat, nicht erweiterbar.
>>VfGH 1929>>

Das Gegenteil war von der Bauernbund-dominierten, absolut regierenden ÖVP politisch gewollt und ist über Jahrzehnte durch rechts- und verfassungswidrige Bescheide umgesetzt worden.

Vor diesem Hintergrund ist daher das seit 1948 andauernde Bemühen der Landespolitik und der Landesverwaltung zu sehen, das Geschichtsbild des alten Rechtes der Nutzung am Gemeindegut bis zur Unkenntlichkeit zu verdrehen.

Die Stoßrichtungen der Geschichtsverfälschung sind klar erkennbar:

1.      Infragestellung der Rechtsprechung und des Rechtsbestandes der Republik Österreich Mair
2.      Infragestellung des Rechtsbestandes und der Rechtsprechung der Monarchie sowie der gesetzestreuen Verwaltung durch ihre Behörden.
2.1.   Umdeutung des kaiserlichen Dekrets von 1847
2.2.   Unterstellung des Irrtums durch die Behörden bei der Umsetzung desselben
2.3.   Vernebelung der Entwicklung des Gemeinderechts
3.      Die Behauptungen zur Durchführung des Grundbuchanlegungsverfahrens müssen als reine Vernaderung bezeichnet werden
3.1.   Unterstellung des flächendeckenden Irrtums durch die Behörden bei der Umsetzung desselben
3.2.   Behauptung vom Gutdünken eines einzelnen Grundbuchbeamten
3.3.   Behauptung der Unwissenheit und Faulheit der Grundbuchanlegungskommissionen
3.4.   Behauptung des alleinigen Entscheidungsmerkmales Bezeichnung und Inszenierung der Begriffsverwirrung in der Bezeichnung der Gebietskörperschaften
3.5.   Ausblenden der vollständigen Kriterien für bäuerliches Gemeinschaftsgut
4.   Geschichtsverdrehung und Rechtsverdrehung durch die Landesregierung

Die Ausführenden:

Von Anfang an waren weisungsgebundene Beamte des Landes Tirol, namentlich seien Hofrat Dr. Albert Mair und Univ. Dozent Dr. Eberhard W. Lang genannt, damit beschäftigt, die zum Gemeindegut bestehenden Gesetze und die höchstgerichtliche Judikatur in der österreichischen Rechtskontinuität gezielt in Frage zu stellen. Nicht nur in den alltäglichen Behördenentscheidungen, sondern auch in Schriften und Vorträgen.

Hofrat Dr. Albert Mair
wurde zur Belohnung für sein jahrzehntelanges rechtswidriges Wirken gegen Ende seiner Berufslaufbahn noch zum Generaldirektor der Hypo-Tirol-Bank befördert.

Univ. Dozent Dr. Eberhard W. Lang
hat als Beamter die Geschichts-Verfälschungen auf universitäres Niveau gehoben.
Mit finanzieller Unterstützung des Landes Tirol erschien im Verlag der Hochschülerschaft der Universität für Bodenkultur 1978 der Band „Die Teilwaldrechte in Tirol“. Bei Braumüller erschien 1991 der Band „Tiroler Agrarrecht II“, herausgegeben vom Institut für Föderalismusforschung, Innsbruck, unter der wissenschaftlichen Leitung von Univ. Prof. Dr. Peter Pernthaler, finanziert durch die Landwirtschaftskammer für Tirol, die Raiffeisen-Zentralkasse Tirol und das Kulturreferat des Landes Tirol.
 
Für das Kapitel Wissenschaft seien die vom Land Tirol bezahlten Gutachter Prof. Dr. Roman Sandgruber, Prof. Dr. Raschauer,  der im Auftrag der sogenannten Plattform Agrar tätige a.o. Prof. Dr. Gerald Kohl als Zitatgeber für Sandgruber, und, als mehrfacher Herausgeber von Kohl und Lang u.a.,  Prof. Pernthaler angeführt.
>>Pernthaler und die Wissenschaft>>

Exkurs
 
Eine Kernaufgabe des Grundbuchanlegungsverfahrens in Tirol:
Mit der Grundbuchanlegung wurden einerseits 3 583 km² Gemeindegut, davon 724 km² Fraktionsgut und 87 km² Nachbarschaftsgut, andrerseits 1 535 km² bäuerliches Miteigentum erfasst. Die angegebene Zahl des bäuerlichen Miteigentums ist eine Mindestgröße, da sie leider derzeit noch nicht vollständig erfasst ist. Dazu kommen noch 11,6 km² als gemischtes Eigentum aus Gemeindegut und bäuerlichem Miteigentum.

Das Gemeindegut ist Teil des Gemeindevermögens, dem auch gemäß Gesetz vom 8. Juni 1892 § 2 das Vermögen der einzelnen „Theile dieser Gemeinde, der sogenannten Fractionen“ zuzurechnen ist. Siehe auch die spätere Judikatur weiter unten.
Hier zeigt sich klar die Aufgabe, der sich die Grundbuchanlegungs-Kommissionen zu stellen hatten:

Sie mussten bei der Ermittlung der Eigenthumsrechte nach § 33 zwischen

einerseits dem Vermögen „1. der Ortsgemeinde als solcher und 2. der einzelnen Theile der Gemeinden, der sogenannten Fractionen“, inklusive Gemeindegut mit den alten Rechten, beziehungsweise
andrerseits dem bäuerlichen Miteigentum bzw. bäuerlichem Gemeinschaftseigentum unterscheiden.
Siehe auch die Punkte 3.4. und 3.5. weiter unten.

Es gab bei gemeinschaftlich genutzten Flächen nur diese beiden Unterscheidungsmöglichkeiten:
Gemeindeeigentum oder bäuerliches Eigentum.
Die Eigentumsrechte wurden von den Kommissionen unter Anhörung der Betroffenen ermittelt und beurteilt.

Sie wurden keineswegs durch das Gutdünken eines Grundbuchbeamten oktroyiert.
Die Betroffenen haben das Ergebnis durch Unterschrift vor den Ermittlungs-Zeugen und dem bäuerlichen Standesvertreter bestätigt.


Es musste für jede Liegenschaft ein Eigentumstitel erhoben werden, wobei es ausreichte, wenn das Eigentum ohne weiteren dokumentarischen Nachweis, nach dem Kriterium des „publicianischen Eigenthums nach § 372 ABGB“ beansprucht und festgestellt wurde. Die Häufigkeit des Eigentumstitels „Ersitzung“ ist ein Hinweis auf die Wichtigkeit dieser Regel, insbesondere bei bäuerlichem Eigentum.

Bei der Eintragung des bäuerlichen Eigentums gab es wiederum nur zwei Möglichkeiten, die im § 34 (4) bis (6) der Grundbuchanlegungsverordnung genau beschrieben sind:
Als Miteigentumsrecht, bei dem
jedenfalls die Miteigentümer mit Einlagezahl oder Namen unter Anführung der Quote eingetragen werden mussten.

Bei bäuerlichem Gemeinschaftseigentum mussten die bestimmt anzuführenden geschlossenen Höfe einer juristischen Person mit Einlagezahl ohne Nennung einer Quote angeführt werden.
Der Name
der juristischen Person war für die Definition des bäuerlichen Gemeinschaftseigentums nicht von Bedeutung.
Kurz gesagt, kein bäuerliches Eigentum konnte ohne berechtigte Einlagezahl eingetragen werden.

Die Ergebnisse der Erhebungen wurden nach Wichtigkeit protokolliert, insbesondere mussten Einwendungen Betroffener oder "widerstreitender Parteien" ins Protokoll aufgenommen werden.
Grundsätzlich hatte die Eigentumsermittlung jeder einzelnen Liegenschaft noch nichts mit der Bezeichnung zu tun, unter der sie dann im Grundbuch verzeichnet wurde.
Diese sehr klaren Kriterien zur Unterscheidung des Gemeindeeigentums vom bäuerlichen Eigentum wurden von den Grundbuchanlegungs-Kommissionen bei der Verbücherung penibelst eingehalten.
Man kann dies deshalb sagen, weil vielfach in einer Gemeinde alle diese Kriterien, beurteilt von ein und derselben Kommission, zum Tragen kamen. Siehe die unten stehenden Beispiele.

Die Tätigkeit der Kommissionen ist durch Abschnitt B, Vorarbeiten, §§ 11 bis 19, durch Abschnitt C, Erhebungen, §§ 20 bis 64, und den daraus resultierenden personellen Notwendigkeiten klar beschrieben.

1.         Infragestellung der Rechtsprechung und des Rechtsbestandes der Republik Österreich 
 
1.1.        Hofrat Dr. Albert Mair

Im 10-Jahresbericht
an Landesrat Wallnöfer, Seite 11,  verweigert Mair die Bindungswirkung der höchstgerichtlichen Judikatur:

Die Abteilung hält trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die in ihren materiell-rechtlichen Ausführungen agrarrechtspolitisch völlig an den Grundproblemen vorbeiging, an der Rechtsauffassung fest, daß ein Teilwald nach der eindeutigen Formulierung des Flurverfassungslandesgesetzes niemals Gemeindegut sein kann und daß daher eine Enteignung von Teilwaldrechten auf gemeinderechtlicher Basis gesetzwidrig ist. ...“
Dazu nebenstehend die Vollzugsvorschrift zur Grundbuchanlegung § 37 Abs. 2.
Es ging um das VwGH-Erkenntnis 1954:
 
„Dies gilt von dem Einwand, daß die Gemeinde vorliegend nicht als politische Gemeinde, sondern als Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten anzusehen sei. Dieses Vorbringen stellt sich als Versuch einer juristischen Konstruktion dar, die im Gesetz keinerlei Deckung findet. Nach dem Sprachgebrauch der österreichischen Gesetzgebung ist unter dem Ausdruck Gemeinde grundsätzlich die politische Gemeinde zu verstehen.Das gleiche gilt von der Behauptung, daß die Nutzungsrechte der Beschwerdeführer Privatrechte und daher keine Nutzungen am Gemeindegut seien.“

In der "Provinzial Gesetzsammlung von Tyrol und Vorarlberg für das Jahr 1822" wurden im Kapitel CXVIII die "Forst-Direktiven", die "Norme forestali", Hofkammerdekret vom 17. August d.J., veröffentlicht. Zweisprachig natürlich.
>> Provinzial Gesetzsammlung>>

Ab § 23 auf der Seite 25 werden die Teilwälder beschrieben. Ganz klar wird im § 27 festgehalten:
"Durch diese Auftheilung hat der Staatswald seine ursprüngliche Eigenschaft nicht verloren, und der Nutzungs-Eigenthümer nur das Recht zur Befriedigung seines Haus- und Guts-Bedarfs an Forstprodukten aus diesem Walde gegen Entrichtung des Stockgeldes, nicht aber das volle Eigenthum erhalten (Hofd. v. 2. May 1785)."

Man kann davon ausgehen, dass dem Beamten Dr. Mair die Vollzugsvorschrift zur Grundbuchanlegung und auch die OGH-Entscheidung 1905 zu den Teilwäldern bekannt waren. Erst 1969 wurde unter seiner Mitwirkung das TFLG dahingehend novelliert, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen konnten. Bis dahin waren sie ausschließlich im Eigentum der Gemeinden.

 
1.2.        Der Tiroler Landesregierung ist die kompakteste Form der Rechtsverweigerung zu danken: Nach dem entscheidenden VfGH-Erkenntnis 1982 hieß es: „Wir machen weiter wie bisher“.
 
2.         Infragestellung des Rechtsbestandes und der Rechtsprechung der Monarchie sowie der gesetzestreuen Verwaltung durch ihre Behörden.

2.1.        Umdeutung des kaiserlichen Dekrets von 1847

Hofrat Dr. Albert Mair, Referat zur österr. Agrarbehördenleiter – Tagung 1958

Auf der Seite 6 eine unverständliche und unglaubliche Behauptung
„Die tiefere Wurzel der auf dem Gebiet der tirolischen bäuerlichen Nutzungsrechte an den Gemeinde- und Fraktionswäldern in Österreich einzigartigen kritischen und komplizierten Situation ist auf die falsche Auslegung der Waldzuweisung aus dem Jahre 1847 zurückzuführen. Die kaiserliche Waldzuweisung wollte eindeutig den bäuerlichen alten Wirtschafts- und Realgemeinden die Waldungen zu Besitz und Nutzunq zuweisenund man hat trotz dieses klaren Gesetzeswillens durch die spätere Gemeindegesetzgebung in einer völlig falschen rechtlichen Beurteilung und Auslegung des Waldzuweisungspatentes diese Wirtschaftsgemeinden mit den erst nach der Waldzuweisung 1847 entstandenen politischen Gemeinden gleichgesetzt und diesen politischen Gemeinden grundbücherlich dann auch in den meisten Fällen das Eigentum am agrargemeinschaftlichen Gut einverleibt. …“

Dazu die Instruktion zur Durchführung der Allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar 1847 für die k.k. Waldzuweisungs-Commission aus dem Jahr 1853:


Das Gubernium für Tirol und Vorarlberg,
also die damalige „Landesregierung“, sprach eindeutig von den politischen Gemeinden.
In diesen Texten „bäuerliche alte Wirtschafts- und Realgemeinden“ erkennen zu wollen ist nicht nachvollziehbar. Erklärbar ist es nur als Detail des großangelegten Versuchs, die Rechtsgeschichte zum Gemeindegut zu verfälschen.
Auch Haller beurteilt dies so in der Einleitung des Hauptteilungsverfahrens zu St. Johann i. W.



Es mag verwirrte Köpfe geben, die den Begriff der politischen Gemeinde im § 19 auch heute noch in bäuerliche Wirtschaftsgemeinde uminterpretieren wollen, die im § 21 beschriebenen politischen Behörden, die die Gemeinden und die ernannten Bevollmächtigten zu belehren hatten, sind zweifelsohne nicht die Aufsichtsbehörde von agrarischen Gemeinschaften gewesen. Auf die zweifache Rekursmöglichkeit der betroffenen Gemeinden an den Statthalter bzw. an das Ministerium für Inneres sei ebenfalls verwiesen.


Die Verfasser der Gesetze haben zeitnah auch die Durchführungsbestimmungen formuliert.
Ihnen eine falsche Auslegung der Waldzuweisung zu unterstellen ist absurd.
Sie haben genau gewusst, wie die Gesetze anzuwenden sind. Das gilt für 1847 ebenso wie für die Grundbuchanlegung in den Jahren um 1900.
Dieser geschichtsverdrehende Befund Mair’s ist bei Haller völlig anders dargestellt und ist immer wieder eine Kernaussage bei Oberhofer, Kohl etc.
 
2.2.        Unterstellung des Irrtums durch die Behörden bei der Umsetzung

Haller
Hauptteilung St.Johann, 28. März 1944
Bericht an Reichsstatthalter 1941 Seite 9 oben
„… Aber auch viele andere Nachbarschaftsgüter kamen infolge irrtümlicher Bezeichnung als Fraktion unter den Einfluß der politischen Gemeinde.“
 
2.3.        Vernebelung der Entwicklung des Gemeinderechts

Die Fiktion der Realgemeinde:
Das nach Mair „deutschrechtliche Institut der Realgemeinde“ existierte in der Gesetzgebung der k. k. Monarchie nicht. Der Auftrag an die Grundbuchanlegungs-Kommissionen war nicht die Phantombetrachtung der inexistenten Realgemeinde, sondern die korrekte Durchführung der Grundbuchanlegung entsprechend den Vollzugsvorschriften und den bestehenden Gesetzen.

Haller:

Bericht an Reichsstatthalter 1941 Seite 3
„Mit der Entwicklung der politischen Gemeinde im Anfang des 19. Jahrhunderts wurde die Nachbarschaft, die alte Realgemeinde, immer mehr durch die politische Gemeinde verdrängt.“

Dr. Haller sieht die Entwicklung des Gemeinderechtes nicht zu Unrecht als fließenden Vorgang und bestreitet in keiner Weise, dass sich die „Herrschaft“, der Staat, also die politische Verwaltung der Monarchie, in Ausübung ihrer Verwaltungstätigkeit immer an die vorhandenen politischen Strukturen gehalten hat. Was in sich völlig logisch ist.
Es wurde schließlich im Zuge der Servitutenablösung, in Verhandlungen unter Einschluss der vom Staat, von der „Herrschaft“, erkannten politischen Gemeinden, mehrfach bäuerliches Gemeinschaftseigentum festgestellt, dessen Eigentümern offensichtlich keine politische Struktur hinterlegt werden konnte.
Der Staat hat immer und ausschließlich mit der vorhandenen politischen Gemeinde agiert.
 
z.B. Scharnitz:
Nachbarschaft Innrain Eigentumstitel:  Vergleichsprotokoll Waldservitutenausgleich 1848 
>>81127-165a>>

Mair:

Erst mit Mair taucht die Begründung auf, dass der Staat anstatt mit den klar erkannten politischen Gemeinden, mit alten „Eigentumsgemeinschaften“, dem „deutschrechtliche Institut der Realgemeinde“, verhandelt haben sollte. Ein grober Unfug,
denn nochmals, der Staat hat seit jeher und ausschließlich mit der vorhandenen politischen Gemeinde agiert.
Lang
 
Lang schätzt die Entwicklung vorsichtiger ein, eher im Sinne Hallers: „ … erhärten die These, dass die Ausbildung der sogenannten politischen Gemeinde schrittweise und stufenweise erfolgte, und nicht abrupt durch die Gemeindegesetzgebung im 19. Jahrhundert.“
 
Das vorsichtige unwissenschaftliche „Man pflegt hier …“ zeigt eine einige Distanz zu Mair.
 

Dazu noch die aktuelle Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014 im Feststellungsverfahren Agrargemeinschaft Obermieming, vertreten durch Offer & Partner KG vs. Gemeinde Mieming zu EZ 533 „Plattig-Parzelle“.


 
 
3.         Die Behauptungen zur Durchführung des Grundbuch-Anlegungsverfahrens sind nicht nur Geschichtsfälschung, sondern müssen darüber hinaus als reine Vernaderung bezeichnet werden

3.1.        Unterstellung des flächendeckenden Irrtums durch die Behörden bei der Umsetzung desselben

Mair‘s Referat zur österr. Agrarbehördenleiter – Tagung 1958
Auszug Seite 26

Die Grundbuchskommissäre wussten sich mit dem deutschrechtlichen Rechtsinstitut der Realgemeinde keinen Rat und gaben sich meist auch nicht die Mühe einer eingehenden Prüfung der tatsächlichen besitzrechtlichen Grundlagen. So kam es dann, dass im Grundbuch die unterschiedlichsten Eigentumseintragungen für das Gemeinschaftsgut erfolgten, wie z.B. politische Gemeinde, Katastralgemeinde, Fraktion, Nachbarschaft, Interessentschaft und dgl. In nicht wenigen Fällen geschah es auch, dass, wenn innerhalb eines Gemeindegebietes mehrere selbstständige agrarische Gemeinschaften in Form der Nachbarschaft vorlagen, diese als Fraktionen irrtümlicherweise grundbücherlich einverleibt wurden, obwohl diese niemals Fraktionen im Sinn der Gemeindeordnung oder des Fraktionsgesetzes waren. Diese unrichtigen Eintragungen wurden für die betroffenen Gemeinschaften mit der Einführung der deutschen Gemeindeordnung in Österreich besonders kritisch, weil damit die Fraktionen und deren Besitz ex lege ins Gemeindeeigentum überführt wurden.“

Die Realität:
Die Grundbuchanlegungs-Kommissionen haben genau unterschieden. Die Bezeichnungen waren nicht das ausschlaggebende Unterscheidungskriterium.
Mit der Grundbuchanlegung wurden einerseits 3 583 km² Gemeindegut, davon 724 km² Fraktionsgut und 87 km² Nachbarschaftsgut, andrerseits 1 535 km² bäuerliches Miteigentum erfasst.
811 km² Fraktions- bzw. Nachbarschaftsgut können kein Irrtum sein, wenn gleichzeitig 1 535 km² als bäuerliches Miteigentum festgestellt wurde. Rund 93 km² stehen auch heute noch als Fraktions- bzw. Nachbarschaftsgut in den Grundbüchern, 718km² wurden „weg“-reguliert.

Die Ausführungen Mair’s sind nicht als Berichte eines verfassungstreuen Beamten einzustufen, sondern als klarer Versuch, die Rechtsgeschichte des Gemeindegutes in Tirol zu verfälschen, nachwachsende Beamtengenerationen zu indoktrinieren und den Keim für vielfache weitere verfälschende Zitate zu setzen.

3.2.        Behauptung vom Gutdünken eines einzelnen Grundbuchbeamten
 
Das "Gutdünken eines einzelnen Beamten" ist eine glatte Unwahrheit. Der Satz stammt aus der geforderten Stellungnahme des Landes Tirol im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens 1982. Dozent Dr. Eberhard Lang hat als Agrarbehördenleiter vermutlich an dieser Formulierung mitgewirkt. Vom Land Tirol wurde gezielt eine Denunziation der Grundbuchanlegungs-Kommissionen in die Welt gesetzt.
 
 Die „Äußerung“ der Tiroler Landesregierung wurde vom VfGH klar zurückgewiesen.
Nichts desto weniger taucht diese Behauptung ständig in „wissenschaftlichen“ Gutachten wie z.B. bei Sandgruber, Kohl, in Behördenverfahren und diversen Veröffentlichungen auf. Sogar in Wikipedia findet sich diese Unwahrheit, was vermutlich der Arbeit Oberhofers und der Plattform Agrar zu danken ist.
Die Behauptung des Gutdünkens
ist die perfide Argumentationsvoraussetzung für das Verwirrspiel, für die behaupteten Begriffsverwirrungen, wie sie unter Punkt 3.4.  dargestellt werden.

Landesregierung/Lang:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“

Dazu der VfGH:
„Die der Äußerung der Tir. Landesregierung zugrundeliegende Ansicht, …, findet in der tatsächlichen Entwicklung des Gemeinderechts keine Stütze. … VwGH 1954: … die Eingrenzung des Rechts am Gemeindegut auf den Kreis der Nutzungsberechtigten als den Versuch einer juristischen Konstruktion bezeichnet, die im Gesetz keinerlei Deckung finde.“

Tatsächlich war jede einzelne Eigentums-Entscheidung bei der Grundbuchanlegung eine Kommissionsentscheidung, nicht das Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten“. Der eingetragene   Ausdruck war für die vorangehende Eigentums-Entscheidung ohne Belang.
Die Fiktion der Einzelentscheidung von Beamten oder Grundbuchkommissären wird durch die Vollzugsvorschrift und die nachweislich geübte Praxis völlig widerlegt. Grundbuchanlegungs-Kommissionen unter dem Vorsitz eines Richters, bestehend aus Gemeinde- und Fraktionsvertretern, von der Gemeinde nominierten ortskundigen Zeugen und, wo vorhanden, einem bäuerlichen Standesvertreter (heute Landwirtschaftskammer), haben entschieden.
Siehe das Beispiel Untermieming.
Die Tätigkeit der Kommissionen ist durch Abschnitt B, Vorarbeiten, §§ 11 bis 19, durch Abschnitt C, Erhebungen, §§ 20 bis 64, und den daraus resultierenden personellen Notwendigkeiten klar beschrieben.

Haller:
Dr. Haller hat die unterschiedlichen Bezeichnungen nicht als Willkürentscheidungen eines einzelnen Grundbuchbeamten gesehen. Dies blieb erst seinen Nachfolgern ab dem Jahr 1948 vorbehalten.
 „An die Stelle der alten deutschen Nachbarschaft war die Fraktion getreten, …“ „Bei der Grundbuchanlegung wurde eine Reihe von Agrargemeinschaften richtig als Nachbarschaften oder Interessentschaften bzw. Alpgenossenschaften eingetragen.    … KG Kartitsch und Villgraten“  

Kartitsch:
 
Nachbarschaft Schuster, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch >>85206-35a>> Ersitzung
 
Nachbarschaft St. Oswald ebenso >>85206-34a>> Ersitzung   u.a.m.
 
Innervillgraten:
Nachbarschaft Lehner >>85205-206a>> agrarische Gemeinschaft, Ersitzung

Dr. Albert Mair ist der Erfinder der angeblichen Willkürentscheidungen der Grundbuchskommissäre. 
Die Grundbuchskommissäre wussten sich mit dem deutschrechtlichen Rechtsinstitut der Realgemeinde keinen Rat und gaben sich meist auch nicht die Mühe der eingehenden Prüfung der tatsächlichen besitzrechtlichen Grundlagen. … “

Dr. Eberhard Lang:
„Bei der Grundbuchsanlage in Tirol waren primär römischrechtlich ausgebildete Juristen als Grundbuchkommissäre tätig, die eben den Gemeinschaftscharakter von Nachbarschaften oft nicht zum Ausdruck gebracht haben. Besonders deutlich wurden diese Schwierigkeiten bei Verbücherung der sogenannten Teilwaldrechte.“

a.o. Prof. Dr. Gerald Kohl
befindet die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung, das Gutdünken, als eindrücklich und - wie die jüngsten Forschungen (Unter Hinweis auf seine eigene Veröffentlichung im Auftrag der Plattform Agrar – Agrargemeinschaften in Westösterreich) ergeben haben – als zutreffend.
 

3.3.        Behauptung der Unwissenheit und Faulheit der Grundbuchanlegungskommissionen

Haller hat als erster den Vorwurf der Ungenauigkeit erhoben: Es wurden „Fraktionen irrtümlicherweise“ an Stelle der Nachbarschaften, der alten Realgemneinde,eingetragen.

Mair fügt auch den Vorwurf der Faulheit hinzu:
Die Grundbuchskommissäre wussten sich mit dem deutschrechtlichen Rechtsinstitut der Realgemeinde keinen Rat und gaben sich meist auch nicht die Mühe einer eingehenden Prüfung der tatsächlichen besitzrechtlichen Grundlagen.“

Lang ortet einseitig (!) ausgebildete Juristen:
„Bei der Grundbuchsanlage in Tirol waren primär römischrechtlich ausgebildete Juristen als Grundbuchkommissäre tätig, die eben den Gemeinschaftscharakter von Nachbarschaften oft nicht zum Ausdruck gebracht haben.“

Kohl:
Damit ersparte man sich bei der Grundbuchanlegung so wie in weiterer Folge bei der Grundbuchsführung jenen Aufwand, der bei einer größeren Anzahl von Miteigentümern auf Grund von Veränderungen unausweichlich gewesen wäre."
Wikipedia, offensichtlich durch die Plattform-Agrar beschickt, wiederholt den Vorwurf der Faulheit:
„Vor die Alternative gestellt, entweder 70 Mitberechtigte als Miteigentümer einzuverleiben oder stattdessen eine „Ortschaft“, eine „Nachbarschaft“ oder eine „Gemeinde“ im Grundbuch einzuverleiben, erschien Letzteres die attraktivere Variante.“
 
3.4.        Behauptung des alleinigen Entscheidungsmerkmales Bezeichnung und Inszenierung der Begriffsverwirrung bezüglich der Bezeichnungen der Gebietskörperschaften

Entgegen allen Ausführungen in den §§ 33 ff der Grundbuchanlegungsverordnung wird mit offenkundiger Absicht die Bezeichnung des Eigentümers als das alleinige Unterscheidungsmerkmal für die Zuordnung des Eigentums genannt. Dies entspricht in keiner Weise der Rechtslage und stellt eine grobe Verfälschung dar.
Es gibt in der gesamten Anlegungs-Verordnung keine einzige Regel, keinen einzigen Paragraphen, wo Bezeichnungen definiert und für die weitere bücherliche Verwendung vorgeschrieben würden.
 
Haller

versuchte als Erster die Bezeichnung eines Eigentümers zum entscheidenden Kriterium der Eigentumsprüfung nach § 33 der Grundbuchanlegungsverordnung zu machen:„Fraktionen irrtümlicherweise an Stelle der Nachbarschaften“.

Landesregierung/Lang: 

Die Eigentumsprüfung nach § 33 wird als Zufallsentscheidung zwischen zu wählenden Bezeichnungen dargestellt.

„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen.“

Dr. Albert Mair
ist der Erfinder der angeblichen verwirrenden Bezeichnungsvielfalt: 
 „ … So kam es dann, dass im Grundbuch die unterschiedlichsten Eigentumseintragungen für das Gemeinschaftsgut erfolgten wie z.B. politische Gemeinde, Katastralgemeinde, Fraktion, Nachbarschaft, Interessentschaft und dergleichen.“

Dr. Eberhard Lang
formuliert völlig unverständlich den Vorrang einer Bezeichnung vor dem eingetragenen Miteigentum:
 
„Auch wenn im B-Blatt ein Miteigentum eingetragen ist, können hinter dieser Eintragung Gemeinschaften (Nachbarschaften) stehen. Dasselbe kann für den Begriff „Fraktion“ oder „Ortschaft“ zutreffen.“

Die Teilwaldrechte, Seite 119
„ … Hat sich nämlich im Lauf der Geschichte eine von der (jetzigen) Gemeinde getrennte Gemeinschaft herausgebildet, dann gilt diese Gemeinschaft heute als Agrargemeinschaft und bildet eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.“

Gerade auf diese  „getrennten“ Gemeinschaften bezieht sich der § 34 Abs. 3 der Grundbuchanlegungsverordnung.
Die Verordnung unterscheidet zwei Arten: Einerseits seit „altersher“ bestehende Eigentumsgemeinschaften und andrerseits die aus Anlass der Grundlastenablösung begründeten Gemeinschaften.
Die seit „altersher“ bestehenden Gemeinschaften sind mit dem Eigentumstitel Ersitzung entsprechend den publicianischen Kriterien des § 33 Abs.2 ohne Quote erfasst.
Beispiel:
Innervillgraten Nachbarschaft Einate >>85205-113a>>
Aus Anlass der Grundlastenablösung begründete Gemeinschaften haben im Eigentumstitel den Hinweis auf eine Erwerbsurkunde, selbstverständlich mit Quote versehen.
Beispiele:
Matrei i.O., Katal-Alpsinteressentschaft >> 85103-266a>>
Kirchberg, Hinterbach-Schöntal-Alpe >>82005-176>> oder
Brunnalpe >>82005-174>>, die auch heute noch nicht reguliert ist.  

Weiter
„Dies trifft auf alle wie immer näher bezeichneten Interessentschaften und Nachbarschaften zu.“
Hier erwähnt Lang in Fußnote 9) den Begtriff  Kuratiegemeinde, wohl auch um den behaupteten Schwerpunkt und die Unklarheit der Bezeichnungen zu verdeutlichen.
„Manchmal fällt jedoch die Unterscheidung, ob eine eigene Agrargemeinschaft mit geschlossener Mitgliederzahl oder Gemeindegut vorliegt, schwer. Dies besonders dann, wenn im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundbuchkörpers eine „Fraktion“ eingetragen ist.“
 
Der weitschweifigen Erklärung …

„Eine solche Eintragung war nämlich vor allem bei Gemeinden der Fall, die nicht aus einem Dorf, sondern aus mehreren Weilern bestanden. Hier erfolgte die Abgrenzung der Nutzungen jeweils für örtlich abgegrenzte alte Nachbarschaften. Derartigen Nachbarschaften wurden aber im Zuge der Waldzuweisung Wälder übergeben. Sie wurden entsprechend der seinerzeitigen Gemeindeverfassung als Fraktionen bezeichnet. …“

 
… mit einer Fußnote mit Hinweis auf Haller, sein Name wird verschwiegen, und Mair ...
 

… folgt ein völlig unzulässiger Schluss

„… Dieser Begriff wurde schließlich auch bei der Grundbuchanlegung zur Bezeichnung örtlicher Gemeinschaften verwendet, später jedoch überwiegend gemeinderechtlich interpretiert, sodaß eine Fraktion als Gemeindeteil (d.h. ein Teil der späteren sogenannten Politischen Gemeinde) und nicht mehr als alte Nachbarschaft angesehen wurde.“ 
 
Die damit einhergehende Behauptung, dass Fraktionen, „örtliche Gemeinschaften“, bei der Grundbuchanlegung zwangsläufig als Miteigentumsgemeinschaften hätten angesehen werden können, entbehrt jeder Grundlage.

Es geht Lang sichtlich darum, die Frage der Bezeichnung der „Gemeindetheile“ unter Verwendung von Zitaten aus Sekundärliteratur als entscheidend für die Grundbuchanlegung darzustellen. Er zitiert die rechtlichen Grundlagen nur lückenhaft und die tatsächlichen Größenordnungen und Daten scheinen ihm nicht bekannt zu sein.


a.o. Prof. Dr. Gerald Kohl
befindet die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung als eindrücklich und - wie die jüngsten Forschungen ergeben haben – als zutreffend. Unter Hinweis auf seine eigene Veröffentlichung im Auftrag der Plattform Agrar – Agrargemeinschaften in Westösterreich.

o. Prof. Dr. Roman Sandgruber
zitiert völlig kritiklos Kohl:
 
„Die Vielfalt der Eintragungen demonstriert Kohl am Beispiel der KG Prägraten: Fraktion, Weide-, Schwaig-, Alpenwald-, Säge-Stierfleck-Genossenschaft, Nachbarschaft, Gemeinde, in diesem Fall Gemeinde Schlaiten, oder Gemeinde Virgen ohne Fraktion Mitteldorf.“

Wikipedia
„ … die im ABGB aus 1811 rudimentär geregelte „moralische Person“ (§ 26 ABGB) rechtfertigte Einverleibungen von „Interessentschaften“, „Nachbarschaften“, „Alpgenossenschaften“ usw. Bei Rückgriff auf gemeinderechtliche Organisationsformen standen jedoch gesetzlich klar geregelte Organisationsmodelle zur Verfügung. Vor die Alternative gestellt, entweder 70 Mitberechtigte als Miteigentümer einzuverleiben oder stattdessen eine „Ortschaft“, eine „Nachbarschaft“ oder eine „Gemeinde“ im Grundbuch einzuverleiben, erschien Letzteres die attraktivere Variante.“

Im Gegensatz zu diesem Verwirrungsbild gab es grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten bei der Eigentumsprüfung gemeinschaftlich genutzter Grundbuchskörper nach § 33:
  • Entweder wurde das „Eigenthum der Gemeinde beziehungsweise Theilgemeinde“, also Gemeindegut mit entsprechenden Dienstbarkeiten,
  • oder es wurde bäuerliches Miteigentum oder Gemeinschaftsgut festgestellt.
Der später eingetragene Name oder „Ausdruck“war für die Eigentumsentscheidung nach § 33 nicht ausschlaggebend.

Es gibt in der gesamten Grundbuch-Anlegungsverordnung keinen Hinweis, keine Regel oder auch keine Definitionen für die möglichen Bezeichnungen der möglichen Eigentümer.

Woraus zu schließen ist, dass die Bezeichnungen kein gesetzlich vorgesehenes Unterscheidungsmerkmal waren.

Es sei denn, man will den ausführenden Beamten in den Ministerien für Justiz, Ackerbau und Finanzen absolute Unfähigkeit vorwerfen. Was absurd wäre, genießt doch das österreichische Grundbuchwesen seit der Monarchie auch im Ausland hohes Ansehen.

In verfälscherischer Absicht wurde seit Haller von der Landesregierung, Beamten und Professoren ein Bezeichnungs-Verwirrspiel inszeniert, dem jede rechtliche Grundlage fehlt. Neben der groben Beschuldigung der Grundbuchanlegungs-Kommissionen wurden auch rechtsphilosophische Ansätze wie „deutschrechtlich“, „römischrechtlich“, „Pandektistik  … Fiktionstheorie“(Kohl) ins Treffen geführt,  die angesichts der völlig klaren Vorgaben der Vollzugsvorschrift reines Hokuspokus sind.
Die „deutschrechtliche“ Schlagseite des Dr. Mair ist in Zusammenschau mit den „Blut und Boden“-Redebeiträgen bei der Landtagssitzung 1952 als Signal an ein Wählerklientel zu verstehen.
 
Als Musterbeispiel für die Irrelevanz der Bezeichnungen sei der nachstehende Grundbuchkörper angeführt:
Untertilliach  >>85213-28a>>

„Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für eine Interessentschaft, bestehend aus
  • A.      der Fraktion Eggen zu der die jeweiligen Eigentümer der folgenden Grundbuchkörper dieses Hauptbuches gehören und zwar … mehrere EZ ohne Quote
  • B.      der Nachbarschaft Kirchberg bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der folgenden Grundbuchkörper dieses Hauptbuches als … mehrere EZ ohne Quote
Also, hier liegt eine Interessentschaft vor, bestehend aus den juristischen Personen Fraktion Eggen und Nachbarschaft Kirchberg, die jeweils bäuerliche Eigentumsgemeinschaften ohne Quote repräsentieren.

Das einzige Kriterium zur Unterscheidung zwischen Gemeindegut (Fraktionsgut etc.) und bäuerlichem (Mit)Eigentum war die „bestimmte Anführung der geschlossenen Höfe“ mit der EZ gemäß § 34 Abs. 6 der Vollzugsvorschrift.

In Tirol gab es zur Grundbuchsanlegung mindestens 622 Miteigentumsgemeinschaften (also „getrennt herausgebildet“) mit einem Gesamteigentum über 1 535 km² oder 153 500 ha. Die Zahl ist aus Erfassbarkeitsgründen nicht vollständig und stellt eine Untergrenze dar.
208 Miteigentumsgemeinschaften mit einem Eigentum über 269 km² oder 26 928 ha, haben sich nicht davon überzeugen lassen, zu Agrargemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts umgewertet zu werden. Sie sind einfache Eigentumsgemeinschaften nach altem Recht geblieben.

3.5.      Ausblenden der vollständigen Kriterien für bäuerliches Gemeinschaftsgut

Die logische Weiterführung des Bezeichnungs-Verwirrspieles ist der Versuch, das einzige tatsächliche Unterscheidungskriterium zwischen „Eigenthum der Gemeinde beziehungsweise Theilgemeinde“ einerseits und bäuerlichem Gemeinschaftsgut andrerseits, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Höfe möglichst zu vernebeln.

Lang:
Sinnverändernd verkürzend sind die Ausführungen zur Grundbuchanlegungs-Verordnung, § 34, fast textgleich in beiden Büchern:
 
Hier Seite 29 aus Tiroler Agrarrecht II:



Um zu ermessen, was hier geschieht, sei der Originaltext mit entsprechend markierten Passagen gegenübergestellt:

„ § 34.
 
Zwischen bloßen Nutzungsrechten am Gemeindegute und Eigenthumsrechten ist sorgfältig zu unterscheiden.
In dieser Hinsicht ist in jeder Gemeinde insbesondere auch das Gemeindeinventar einzusehen.
Die hinsichtlich gewisser Liegenschaften (namentlich Alpen) von altersher bestehenden oder aus Anlaß der Grundlastenablösung begründeten Eigenthumsgemeinschaften (Classenvermögen) werden sich zumeist als Miteigenthumsverhältnis darstellen, worauf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 G.-A.-L.-G. Anwendung findet.
Betreffs des Miteigenthumsrechtes ist jedoch zu beachten,  daß dasselbe nur dann eingetragen  werden kann, wenn sich die Quoten jedes einzelnen Eigenthümers ermitteln lassen, weil nach § 10  des allg. Grundbuchgesetzes das Miteigenthum an Liegenschaften – mit Ausnahme der materiell getheilten Gebäude – nur nach im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Antheilen eingetragen werden kann, und daher die Eintragung von Miteigenthumsrechten ohne Bestimmung der Quoten rechtlich unmöglich ist. 
Die Quoten werden sich in den einzelnen Fällen nach dem feststehenden Maße der Nutzungen jedes einzelnen berechtigten Hofes gegenüber den übrigen, z.B. bei den Weiden nach dem Maße des aufzutreibenden Viehes bestimmen lassen; insbesondere dürften in vielen Fällen die Ergebnisse der Servitutenregulierung, welche übrigens, da das Gesamtquantum des aufzutreibenden Viehes manchmal viel zu groß angenommen worden ist, mit Vorsicht zu behandeln sind, Aufschluß geben.
Sobald sich die Quoten des Miteigenthumsrechtes nicht bestimmen lassen, insbesondere in dem Falle, daß jeder berechtigte Hof nur nach Maßgabe seines wirtschaftlichen Bedürfnisses nutzungsberechtigt ist, muß das Eigenthumsrecht für eine juristische Person, z.B. die Nachbarschaft N., bestehend aus diesen und jenen bestimmt anzuführenden geschlossenen Höfen, eingetragen werden.
Die besonders im italienischen Theile von Tirol …“

Lang’s verkürzte Formulierung insinuiert
, dass die nach § 34 eingetragenen Bezeichnungen für eine juristische Person, sei es „Nachbarschaft, Fraktion, Ortschaft etc.“, die Eigentumsentscheidung nach § 33 für bäuerliches Gemeinschaftseigentum in Frage stellen könnte.
Was im Hinblick auf die tatsächliche Arbeit der Grundbuchanlegungs-Kommissionen völliger Unfug und angesichts der vorhandenen Vielfalt eine Unterstellung gegen die k.k. Gesetzgebung und Verwaltung ist. Es ist ein Versuch, eine Definitionslücke und daraus folgend Unklarheiten und Streitfragen zu konstruieren.
Man erkennt das inszenierte Verwirrspiel, von Haller erfunden und von Mair fortgeschrieben, mit dem Ziel, die Bezeichnungen der Grundbuchskörper zum alleinigen Entscheidungskriterium für die Eigentumserhebung nach § 33 zu machen.

z.B.“ im Gesetzestext heißt, dass die Bezeichnung nicht von entscheidender Bedeutung war.
Die Grundbuchanlegungs-Kommissionen haben jeden einzelnen Grundbuchskörper mit den direkt Betroffenen besprochen.
Wenn die Kommissionen bei einer bestimmt anzuführenden Anzahl von geschlossenen Höfen nach den publicianischen Kriterien des § 33 Abs.2  Miteigentum oder Gemeinschaftseigentum feststellen konnten, dann wurde es auch eingetragen.
War dies nicht der Fall, dann haben auch die direkt betroffenen Nutzungsberechtigten, der Gemeindevorsteher, Fraktionsvertreter, die jeweiligen ortskundigen Zeugen und der bäuerliche Interessensvertreter das Eigentum der Gemeinde, der Fraktion etc. am fraglichen Grundbuchskörper bestätigt.
 
Lang formuliert das wesentliche Unterscheidungskriterium sogar selbst in Band „Die Teilwaldrechte in Tirol“ auf Seite 119:
Manchmal fällt jedoch die Unterscheidung, ob eine eigene Agrargemeinschaft mit geschlossener Mitgliederzahl oder Gemeindegut vorliegt, schwer.“
Nur die Bezeichnung Agrargemeinschaft ist irreführend, diese gab es ja in der heutigen Form zur Zeit der Grundbuchanlegung noch gar nicht. Der Begriff „Agrarische Gemeinschaft“ wurde manchmal bei Miteigentumsgemeinschaften mit festgelegten Quoten verwendet.
Eine Gemeinschaft mit geschlossene Mitgliederzahl wurde jedenfalls nach Prüfung des bäuerlichem Gemeinschaftseigentum gemäß § 33 entweder als Miteigentumsgemeinschaft mit Quoten oder als „juristische Person, bestehend aus diesen und jenen bestimmt anzuführenden geschlossenen Höfen“ ohne Quoten im Grundbuch eingetragen.
z.B. „Nachbarschaft Schuster, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch“.
 
Konnte bei der Eigentumsprüfung keine geschlossener Mitgliederzahl festgestellt werden, dann lag Eigentum der Gemeinde bzw. eines Gemeindeteiles vor, also Gemeindegut oder Fraktionsgut.
Die alten Nutzungsrechte sind in diesem Fall jedenfalls im Grundbuch gemäß den §§ 36 und 37 der Vollzugsvorschrift eingetragen worden, was aus dem unverkürzten Text eindeutig zu entnehmen ist.
Beide Varianten, die Eintragung des Miteigentums mit Quoten, wie auch die Erfassung von Gemeinschaftseigentum ohne Quoten, wurden in hohem Maße verbüchert: mindestens 1 535 km² oder 153 500 ha in 622 Gemeinschaften. Siehe die aufgezeigten Beispiele.
 
Mit der Verkürzung fallen jene Bedingungen weg, jeweils eine conditio sine qua non, die den Anlegungs-Kommissionen selbstverständlich die Eintragung von Miteigentum mehrer Stammsitzliegenschaften ohne Quote ins Grundbuch erlaubte.
Was in der tatsächlchen Grundbuchanlegung von den Kommissionen in hohem Maße auch ausgeführt wurde.
Nicht praeter legem, sondern exakt den Vollzugsvorschriften entsprechend.
Die Grundbuchsanlegungs-Kommissionen haben penibelst gearbeitet.
Es gibt in Tirol zahllose Miteigentumsgemeinschaften, die ohne Quote erfasst wurden. Siehe unten.

Entscheidung des OGH zum Fraktionsvermögen:
Die gesetzliche Grundlage wird von Lang nicht zitiert, wie auch die dazu ergangene Judikatur.
Dies geschieht offensichtlich im Sinne einer völlig unwissenschaftlichen Verschleierung der Fakten.

>>Fraktionsvermögen VwGH 1911>>

Die Vernaderung der Grundbuchskommisäre ist Lang ebenso ein Anliegen, wie Mair:
Mair dazu spiegelgleich:
Die Grundbuchskommissäre wussten sich mit dem deutschrechtlichen Rechtsinstitut der Realgemeinde keinen Rat“

Hier wird den möglichen „römischrechtlichen bzw. deutschrechtlichen“ Denkschulen der Jurisprudenz eine absurde Bedeutung bei der Grundbuchanlegung zugemessen.
Es wird bewußt eine falsche Fährte gelegt, die mittlerweile von weiteren „Sekundärschreibern“ übernommen wurde.
Zum einen waren die Entscheidungen Kommissionsentscheidungen und nicht die Entscheidung einzelner Kommissäre.
Zum zweiten gab es eine ganz exakte Vollzugsvorschrift, siehe das Beispiel Teilwälder oben unter 1.1.von der die Kommissionen nicht abweichen konnten.

Die umfassende und vergleichende Überprüfung bei allen Grundbüchern in Tirol zeigt, dass die rechtlichen Vorgaben der Grundbuchsanlegungverordnung penibelst genau und nachvollziehbar eingehalten wurden.


Sie mußten nur entscheiden:
Liegt Miteigentum vor? Ja oder nein?
Wenn ja, sind Quoten feststellbar? Ja oder nein?
Wenn nein, Eintragung einer juristischen Person, bestehend aus diesen und jenen bestimmt anzuführenden geschlossenen Höfen.
Man könnte nun sagen, die Darstellung des Eigentums in Quoten entspräche eher der römischrechtlichen und ein Eigentümerkreis mit geschlossener Mitgliederzahl ohne Quoten eher der deutschrechtlichen Sicht. Aber das ist ohne Belang.
 
Die Juristen und Nichtjuristen in den Kommissionen haben die Anlegungsverordnung penibelst ausgeführt, „verwissenschaftlichende“ Sichten hatten da keinen Platz.
Siehe auch oben bei Dr. Albert Mair.
 
Dr. Eberhard Lang ist vermutlich auch für die Formulierung der vom VfGH eingeforderten Stellungnahme der Tiroler Landesregierung zum Gesetzesprüfungsverfahren 1982 als zu diesem Zeitpunkt zuständiger Leiter der Agrarbehörde verantwortlich. Der VfGH hat diese Stellungnahme sehr deutlich qualifiziert, dies bedarf keines weiteren Kommentars.
Die Argumentationskontinuität vom Nazi-Behördenleiter Dr. Wolfram Haller über Dr. Albert Mair bis hin zu Dozent Dr. Eberhard Lang sei jedoch aufgezeigt:
 
Haller:
„Wenn schon bei den Behörden, wie aus vielen Servitutenoperaten der Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Landeskommission zu entnehmen ist, kein wesentlicher Unterschied zwischen der Nachbarschaft als Agrargemeinschaft und der Fraktion als Einrichting gemeinderechtlicher Art gemacht wurde, sondern die Gesamtheit der Berechtigten bald als Nachbarschaft, bald als Fraktion oder Gemeindeparzelle bezeichnet wurde, wie hätte von den Bauern verlangt werden können, daß sie bei der Grundbuchsanlegung auf diesen Unterschied hätten aufmerksam machen und eine richtige Eintragung der Eigentumsrechte verlangen sollen.“
 
Mair:
"So kam es dann, dass im Grundbuch die unterschiedlichsten Eigentumseintragungen für das Gemeinschaftsgut erfolgten, wie z.B. politische Gemeinde, Katastralgemeinde, Fraktion, Nachbarschaft, Interessentschaft und dgl."
 
Es ist völlig unglaubwürdig, dass die Fraktionsvertreter, die von der Gemeinde nominierten ortskundigen Zeugen und ein bäuerlichen Interessensvertreter in Tateinheit gegen Bürgerinteressen entschieden hätten, wenn noch dazu das Eigentum ohne weiteren dokumentarischen Nachweis, nach dem Kriterium des „publicianischen Eigenthums nach § 372 ABGB“, beansprucht werden konnte. Die hohe Zahl der verbücherten Eigentumstitel „Ersitzung“ bei Miteigentumsgemeinschaften sagt klar aus, dass dies auch von den Miteigentümern verstanden und wahrgenommen wurde.
 
Die ausführliche Darstellung hierzu weiter unten im Anschluss des dreistesten aktuellen Verfälschungsfalles Gutachten Jerzens von Kohl.

a.o.Prof. Dr. Gerald Kohl
Die wissenschaftliche Arbeit von a.o.Prof. Dr. Gerald Kohl hat am Wege aller Agrargemeinschaftsverfahren vor den Behörden und vor den Höchstgerichten nicht jene Würdigung erfahren, die ihr wohl vom Plattform-Anwalt Dr. Oberhofer zugedacht war.

Für die Agrargemeinschaft Tanzalpe in Jerzens hat Kohl am 05.11.2013 ein Gutachten vorgelegt, das als Grundlage für einen sehr befremdlichen, unter einem Pseudonym veröffentlichten, Artikel in der Zeitschrift GUT diente.
 
Der in der Zeitschrift GUT lesefreundlich verkürzte Text, Ausschnitt „…Die Einverleibung von Miteigentum schied schon dann aus, wenn Miteigentumsquoten nicht bestimmt werden konnten.“
sei hier in vollem Umfang wiedergegeben, Seiten 36 und 37:



 
Kohl zitiert im ersten Satz § 33 Abs. 5, übergeht dann den Abs. 2, der allerdings den wesentlichen Grundsatz des publicianischen Eigentums gemäß § 372 A.B.G.B. enthält.
Dieser war insbesonders auf juristische Personen als Miteigentumsgemeinschaften anzuwenden, wo sich keine Quoten feststellen liessen.
Er setzt dann mit dem § 34 der Vollzugsvorschrift fort, ohne ihn allerdings zu benennen. Kohl zitiert noch korrekt den ersten Teil des Abs. 6, verschweigt aber die Bedingungen, unter denen Miteigentumsgemeinschaften ohne Quoten erfasst werden müssen: „muß das Eigenthumsrecht für eine juristische Person, z.B. Nachbarschaft , bestehend aus diesen und jenen bestimmt anzuführenden Höfen eingetragen werden“. 
Die Möglichkeit der Einverleibung des Eigentums einer juristischen Person ist für Kohl nicht möglich, was mit der gewundenen rechtstheoretischen Erklärung von oben begründet wird.
Entscheidend war in jedem Falle zuerst die Feststellbarkeit von bäuerlichem Miteigentum gemäß § 33, ob mit oder ohne Quote. Bei Miteigentumsgemeinschaften ohne Quote war die Anführung der Mitglieder, also “diesen und jenen bestimmt anzuführenden Höfen“, wesentlich und ausschlaggebend.
Die Nachrangigkeit des Namens ist durch die Formulierung des § 34 Abs. 6 klar dargestellt: „muß das Eigenthumsrecht für eine juristische Person, z.B. Nachbarschaft , bestehend aus diesen und jenen bestimmt anzuführenden Höfen eingetragen werden“. 
Kohl verschweigt nicht nur die Muß-Bestimmung, die conditio sine qua non, für die Eintragung von Miteigentumsgemeinschaften ohne Quoten, er behauptet sogar die rechtliche Unmöglichkeit.
Wenn gemäß dem Kriterium des „publicianischen Eigenthums nach § 372 ABGB“, also ohne weiteren dokumentarischen Nachweis, keine berechtigten Höfe angegeben werden konnten, dann wurde das „Eigenthum der Gemeinde beziehungsweise Theilgemeinde“ einverleibt.
Die Rechtsnachfolge der nach deutscher Gemeindeordnung aufgelösten „Theilgemeinde“ ist in den Überleitungsgesetzen der Republik Österreich und vom Land Tirol eindeutig bestätigt worden.  
Es gab grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten für die Grundbuchanlegungs-Kommissionen:
  • Entweder wurde das „Eigenthum der Gemeinde beziehungsweise Theilgemeinde“ festgestellt,
  • oder es wurde bäuerliches Miteigentum, mit oder ohne Quote eingetragen.
Namen waren für die Eigentumsentscheidung nicht ausschlaggebend.
Es gibt in Tirol mindestens 622 Einlagezahlen im Gesamtumfang von 1 535 Quadratkilometern, die bäuerlichen Miteigentumsgemeinschaften zuzuordnen sind. Ein großer Teil davon sind Gemeinschaften ohne Quote.
Der haupsächliche Eigentumstitel lautet Ersitzung, was bedeutet, dass „publicianisches Eigenthum nach § 372 ABGB“, also ohne weiteren dokumentarischen Nachweis, festgestellt wurde. Die Forsteigentumspurifikationstabellen 1848 waren ebenso Eigentumstitel für bäuerliches Gemeinschaftseigentum ohne Quote, wie Vergleichsprotokolle zum Waldservitutenausgleich 1848.
Die Nachbarschaft Piburg wurde auf Grund eines Kaufvertrages 1849 zu Gemeinschaftseigentum ohne Quote. Die Nachbarschaft Schuster, wurde als agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch vermerkt.
Allen ist gemeinsam, dass die Eigentumsgemeinschaften gemäß § 34 Abs. 6 der Vollzugsvorschrift „
bestehend aus diesen und jenen bestimmt anzuführenden Höfen“, also unter Anführung der berechtigten Einlagezahlen eingetragen wurden.
Die Behauptung Prof. Dr. Kohls, „An einem solchen fehlte es aber bei der (noch) „nicht regulierten Agrargemeinschaft“, mangels Regulierung konnte sie daher nicht als juristische Person anerkannt und daher nicht ins Grundbuch eingetragen werden“, ist in der juristischen Deduktion nach verkürzten Gesetzes-Zitaten fragwürdig und durch die vorliegenden Fakten klar widerlegt.
Wie die nachfolgenden Beispiele beweisen:
 
Jerzens: >>80004-180a>>, >>80004-181a>>, >>80004-230a>>
St. Leonhard:
>>80009-378a>> und >>80009-385a>>
Oetz:
Nachbarschaft Piburg
Kaufvertrag 1849
>>80105-390a>>
Windegger-Waldinteressentschaft Ersitzung  >>80105-394a>>
Alt-Höflerwald-Interessentschaft FEPT 1848  >>80105-368a>>
Umhausen:
Tumpener Bergmahd-Interessentschaft Ersitzung >>
80112-988a>> 
Silz:
Längenthaler Alps-Interessentschaft
FEPT 1848 >>80109-327>>
Scharnitz:
Nachbarschaft Innrain  Vergleichsprotokoll Waldservitutenausgleich 1848 >>81127-165a>>
Neustift:
Oberissalp-Interessentschaft Ersitzung >>81123-322a>>
Gschnitz:
Traul-Simming-Alpe Ersitzung >>81202-24a>>
Kartitsch:
Nachbarschaft Schuster, agrarische Gemeinschaft der Gemeinde Kartitsch Ersitzung >>85206-35a>>
Nachbarschaft St. Oswald ebenso Ersitzung >>85206-34a>>
Innervillgraten:
Nachbarschaft Lehner agrarische Gemeinschaft, Ersitzung >>85205-206a>>
Prägraten:
Hintertösener Weidegenossenschaft Ersitzung >>85105-147a>>
Forstlehenmoos Genossenschaft Regulierungsurkunde 1891 >>85105-158a>>
Dorfer Alpengenossenschaft gemischt Fraktion und Miteigentum ohne Quote >>85105-207a>>
Untertilliach
Interessentschaft Fraktion Eggen-Nachbarschaft Kirchberg >>85213-28a>>
Steeg
Krabach Interessentschaft >>86035-143a>>
Birches-Gump Interessentschaft Ersitzung >>86035-141a>>
Achenkirch
Kranz-Köglerberg Interessentschaft >>87001-102a>>
Fügen
Waldinteressentschaft Kapfing >>87106-101a>>
Interessentschaft Schellenberg >>87106-157a>>
Hart
Dorfinteressentschaft Niederhart Ersitzung >>87110-77a>>
Mayrhofen
Nachbarschaft Haus Ersitzung >>87113-136a>>
Kaunerberg
Aifenalpe Interessentschaft Ersitzung >>84105-85a>> 
Falkaunseralpe-Interessentschaft Ersitzung >>84105-74a>>
u.v.a.m.
a.o. Prof. Dr. Kohl ist für obige Texte als bezahlter Gutachter der Agrargemeinschaft Tanzalpe, Jerzens verantwortlich und seine Mitwirkung am Plattform-Agrar-Projekt „Agrargemeinschaften in Westösterreich“  war vermutlich nicht Tantiemen-frei.
a.o. Prof. Dr. Gerald Kohl ist in seiner „wissenschaftlichen“ Arbeit frei, die Fehler dürfen aufgezeigt werden.
Der Konnex zur Geschichtsverfälschung im Landesauftrag ergibt sich erst durch
Univ. Prof. Dr. Roman Sandgruber's freundliche Zitierungen Kohl’s im Amtsgutachten der Tiroler Landesregierung vom Oktober 2012.

4.         Geschichtsverdrehung und Rechtsverdrehung durch die Landesregierung

4.1.      Stellungnahme zu VfGH 1982

Diese Stellungnahme ist oben bereits ausreichend behandelt, es ist jedoch nochmals der Regierungsansatz zu betonen.
 
4.2.      Die nahtlose Fortsetzung der Nazi-Regulierungen nach 1948
Die Regulierungen in der NS-Zeit im zum Gau Kärnten gehörigen Osttirol waren bis Juni 2012 ein weisser Fleck auf der Tiroler Regulierungslandkarte, wohlgehütet und wohlverschwiegen. Die Veröffentlichung des Aktenüberstellungs-Verzeichnisses vom Amt der Kärntner Landesregierung an das Amt der Tiroler Landesregierung zum Jahresbeginn 1948 gab das erste Mal einen Hinweis auf das Volumen der Regulierungen und weitere Akten ergaben in der Zusammenschau einen genauen Einblick in die Methodik des NS-Regimes und seiner Funktionäre.
Die Methodik wurde tatsächlich fortgesetzt. Das von Haller bewältigte Volumen ist allerdings nur ein „Vorspiel“ zu dem, was im demokratischen Tirol unter der Verantwortung des Eduard Wallnöfer angerichtet wurde.
Gab es  zwischen 1938 und 1945 rund 130 regulierte Einlagezahlen in Tirol, Schwerpunkt Lienz mit 109 nach Haller, so wurden zwischen 1948 und 2007 rund 1470 Einlagezahlen reguliert. Mehr als das 11-fache.

Hierbei wurde den Gemeinden 1 454 km², den „Gemeindetheilen“ 730 km² an Gemeindegut genommen und an Agrargemeinschaften übertragen.
Der Tiroler Landesregierung blieb es vorbehalten, das Regulierungsprogramm Hallers – Nachbarschaften und Fraktionen siehe oben – auch auf das eindeutige Gemeindeeigentum auszudehnen. Das Verwirrspiel um die Bezeichnungen
spielte eine wesentliche Rolle.

Die Veröffentlichungen zu Haller veranlasste die Tiroler Landesregierung zu einigen Aktivitäten:
Es wurde ein Gutachten zur Glorifizierung Hallers veranlasst, es musste die Aufdeckungsarbeit denunziert werden und es musste der Diebstahl an den Gemeinden als Erfolg für Tirol dargestellt werden.
 
4.3.      Gutachten Sandgruber
Die fragwürdige Berufung Prof. Dr. Roman Sandgrubers  spiegelt den Realitätsgehalt seines Gutachtens wider.
Die Qualität des Sandgruber Gutachtens ist durch die Stellungnahme von Dr. Brugger klar beschrieben.
>>RA Dr. Brugger zu Sandgruber>>

Folgende Beispiele seien zitiert:

Univ.-Prof. Dr. Roman Sandgruber, Amtsgutachten der Tiroler Landesregierung, Oktober 2012:
„Der Befund, den Kohl/Oberhofer, Gemeinschaftsgut und Einzeleigentum, 36, bezüglich der  Forstservituten-Ablösungskommission geben, trifft sicher zu: „Für die Tiroler Forstregulierung von 1847 lässt sich schlüssig nachweisen, dass ortschafts- und gemeindeweise die Anzahl der berechtigten Liegenschaften erhoben wurde und dieser geschlossenen Anzahl von Berechtigten (der holzbezugsberechtigten Gemeinde als solcher) Gemeinschaftseigentum übertragen wurde. Damit ist klar, dass die `holzbezugsberechtigte Gemeinde´ der Tiroler Forstregulierung 1847 eine private war, eine „moralische Person“ gem §§ 26 f ABGB.“
Dazu Dr. Brugger: Die Forstregulierung aufgrund der Allerhöchsten Entschließung vom 06.02.1847  
„O.Univ. Prof. Sandgruber behauptet, mit dem Forstregulierungspatent vom 06.02.1847 sei angeordnet worden, große Gebiete staatlicher Wälder ins Eigentum von Nutzungsgemeinschaften (Agrargemeinschaften) zu übereignen. Diese Behauptung ist weder mit dem Text der Entschließung, noch mit dem Inhalt der Forstregulierungsakten, noch mit jener Rechtslage vereinbar, die zur Zeit der Erlassung der Allerhöchsten Entschließung vom 06.02.1847 gegolten hat.“
Die Grundbuchsanlegung in Tirol: „O.Univ. Prof. Dr. Sandgruber übte massive Kritik an der Grundbuchsanlegung in Tirol und wiederholte die vom Verfassungsgerichtshof im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg. 9336/1982 verworfene Äußerung der Tiroler Landesregierung, … Bezeichnend erscheint, dass die Kritik auch auf eine Veröffentlichung von Karl Peyrer aus dem Jahre 1877 gestützt wird, obwohl sich diese  Kritik auf die Grundbuchsanlegung in Tirol schon deshalb nicht beziehen konnte, weil letztere erst Jahrzehnte später, nämlich im Jahre 1898 begonnen hat.“ 
Sandgruber weiß eigentlich nicht wovon er spricht.
4.4.      Die Glorifizierung Hallers
Die NS-Regulierungen in Osttirol erfolgten im Widerspruch zur Deutschen Gemeindeordnung. Haller hat zur Durchsetzung der Vorgänge den „politischen Willen“ des Regimes herbeiführen können. Er berichtet aber nach Abschluss seiner Arbeit, dass dort wo keine Regulierungen stattgefunden hätten, die alten Rechte durch die DGO weiterhin gesichert gewesen wären.

Sandgrubers Schlussabsatz
 
„Dr. Wolfram Haller kann aufgrund seines Verhaltens und seiner Tätigkeit während der NS-Zeit keineswegs als prononcierter Nationalsozialist eingestuft werden. Seine Mitgliedschaft in der NSDAP ist wohl vornehmlich aus seiner Stellung als Beamter zu erklären. Er verzeichnete während der NS-Zeit keine Beförderungen und wurde 1945 auch nicht außer Dienst gestellt. Seine mehr als vierzigjährige durchgehende Tätigkeit in der Agrarbehörde (auch sein Vater war schon Agrarbeamter) hat ihn nicht nur zu einem fundierten Kenner der Materie gemacht, sondern offenbar auch zu einem Anwalt bäuerlicher Interessen werden lassen, die er gegen Begehrlichkeiten nationalsozialistischer Politiker zu verteidigen suchte.“
steht im Widerspruch zu Hallers eigener Äusserung.

Sandgruber verdreht die tatsächliche Geschichte ins Gegenteil, wenn er behauptet, es hätten Begehrlichkeiten nationalsozialistischer Politiker bestanden. „Begehrlichkeiten“ gab es nur auf der Ebene der Nutzungsberechtigten in den Fraktionen. Die Nutzungsberechtigten wurden aufgefordert, geeignete Anträge zu stellen. Diese wurden von Haller geschickt benutzt.
Im übrigen Tirol gab es keinerlei Ansatz zu NS-Begehrlichkeiten in dieser Richtung. Es gab auch kaum Regulierungen.
Das Fraktionsgut, Gemeindegut war aber seit jeher ein Teil des Gemeindevermögens Hier hätte objektiverweise auch die DGO nichts geändert.
Es hat nur die Bereicherung zum Schaden der Gemeinden stattgefunden.

Die NS-Belastung oder Minderbelastung Hallers hat im Zuge der Veröffentlichungen nie eine Rolle gespielt. Es ist absurd, Haller als Anwalt der bäuerlichen Interessen gegenüber „Nazi-Begehrlichkeiten“ darzustellen, wenn man sich vor Augen hält, dass die vermutlich schon lange bestehenden Begehrlichkeiten der Nutzungsberechtigten gegenüber dem Gemeindeeigentum erst durch ihn zur Realisierung auf die Verwaltungsebene gehoben wurden.

NSDAP-Mitglied Dr. Wolfram Haller hat in einem totalitären System als „Anwalt bäuerlicher Interessen“ den Gemeinden in Osttirol das Gemeindegut genommen.
Ex-NSDAP-Mitglied Eduard Wallnöfer hat in einem demokratischen System als „Anwalt bäuerlicher Interessen“ den Gemeinden in Tirol das Gemeindegut genommen.
Nur wesentlich mehr.
Es besteht grundsätzlich kein Unterschied.
Glorifizierungen sind nicht angebracht. Weder mit Plätzen, noch mit Kirchenglocken.

4.5.      Rechtsverdrehung
Die Tiroler Landesregierung war auch bemüht, inhaltlich klare Ableitungen aus den VfGH-Erkenntnissen mit Gutachten zu konterkarieren. So kam Prof. Raschauer zum Auftrag, sich auch zum „Überling“ zu äussern.
Die Halbwertszeit seiner Rechtsmeinung war sehr gering. Der VfGH hat mit seinen Erkenntnissen zu Pflach und Unterperfuss Prof. Raschauer und seine Auftraggeber auf den Boden zurückgeholt. Es darf darauf hingewiesen werden, dass sich Landtagspräsident DDr. Herwig van Staa im Landtag sehr für Raschauer ins Zeug gelegt hat.
Tirol krebst so vor sich hin. Die Schwarzmander in Tirol sind oben, durch Rechtsbruch, Rechtsverweigerung, Rechtsverdrehung und Geschichtsverdrehung. Das Hauptinteresse ist, die Pfründe zu schützen. Koste es den Bürgern, was es wolle.
 
Bei meiner Ehr‘.