Aktuelles

Der Überling, Schmierenkommödie im Tiroler Landes-Bauerntheater

Die Agrargemeinschaften, der Überling und die agrarische Sondergerichtsbarkeit
Schmierenkomödie und Trauerspiel in unzähligen Akten
vom Schwarzmander-Bauernbund

Als Beispiel die aktuellen Kapitel Pflach und Unterperfuß aus der Polit-Inszenierung der Polit-Gaunerei

Die Vorgeschichte ist bekannt: Die Schwarzmander-Landesregierung hat unter maßgeblicher Mitwirkung des Landesfürsten Eduard in den 50er und 60er Jahren den Gemeinden ihr Gemeindegut genommen. Es war "das, was man gemeinhin Diebstahl nennt" – Zitat Bürgermeister und Labg. Bock.
Unerschrockene und unverdrossene Gläubige des Rechtsstaates versuchen nun seit dreißig Jahren dem Volk sein Gemeindegut zurückzugeben. Mit mäßigem Erfolg. Denn die Schwarzmander-Macht hatte sich schon lange vorher eine eigene Gerichtsbarkeit zugelegt und die Gesetze "angepaßt". Unzählige – mathematisch ausgedrückt "x" - Akte wurden in diesem Drama bereits gespielt. Täglich folgen weitere, nicht alle werden öffentlich aufgeführt.

"x + 1"ter Akt:
Die Schwarzmander-Verwaltung verkündet, daß wesentliche Entscheidungen des Obersten Agrarsenates - OAS – zu Jagd und Überling am 19. März fallen würden. VfGH und VwGH hin oder her, das wird die Richtschnur für die Agrarbehörde und den Landesagrarsenat, wird insinuiert. Steixner hat in einer Besprechung mit dem Gemeindeverband am 27.02.2012 (!!!) die Entscheidungen bereits vorausgeahnt. Schöpf ahnt "antizipative Rauchzeichen":

"x + 2"ter Akt:
Die Entscheidungen zu Pflach und Unterperfuß werden bekannt.

"x + 3"ter Akt:
Die Schwarzmander-Häuptlinge bejubeln die Arbeit der Regierung und bezeichnen die Entscheidungen des OAS über die von ihnen provozierten Versuchsballon-Sprüche des LAS als erwartungsgemäß. VfGH und VwGH hin oder her, dem beklauten Volk wird eingebleut, es soll endlich kapieren, wie gründlich und rechtmäßig seine Behörden gearbeitet hätten.
>>TT Steixner: Land fühlt sich bestätigt>>
Eine klare Entscheidung zum Überling wird vorgegaukelt, sie hat aber nicht stattgefunden.
Der OAS konnte darüber nicht einmal befinden, da an den gegebenen Verhältnissen nichts geändert wurde. Was er auch sagt.
Nach ausreichendem öffentlichen Jubel kann die Schwarzmander-Verwaltung nun "endlich" durch die von der weisen Schwarzmander-Landespolitik herbeigeführten bzw. vorgegaukelten OAS-Entscheidungen die Jahresrechnungen der Agrargemeinschaften behandeln. Die herbeigejubelte Richtschnur gilt. Vorläufig. Das jahrzehntelang beklaute Volk wird weiter beklaut.

"x + 4"ter Akt:
Die OAS-Entscheidungen gehen weiter zum VfGH und VwGH. Jubelmeldungen des agrarischen Schwarzmander-Häuptlings sind nicht bekannt und wurden auch nicht berichtet.

Ein neues Kapitel beginnt demnächst ...

Ein bekannter Rezensent des Landes-Bauern-Theaters beschreibt die "Schmiere" so:
 
Es ist beschämend, dass die Abteilung Agrargemeinschaften eine derartige Falschinformation über die OAS Entscheidungen zur AG Unterperfuss und zur AG Pflach verbreitet. Tatsächlich hat der OAS entschieden, dass aufgrund des TFLG die Einnahmen aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dem RK I zuzuordnen sind. Das sagt allerdings nichts über die Verteilung des Überlings zwischen Gemeinden und Nutzungsberechtigten aus.
Mit der in diesem Punkt wesentlichen Frage der Änderung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsanteile dahingehend, dass den (aktiven) Nutzungsberechtigten Anteile an der Holz- und Weidenutzung in der Höhe des Haus- und Gutsbedarfs zustehen und der Rest ("Überling") den Gemeindeanteil bildet, konnte sich der OAS bisher nicht auseinandersetzen, weil die Agrarbehörde in diesem Punkt die Änderung der Regulierungspläne trotz eindeutiger VfGH Erkenntnisse beharrlich verweigert.
 
Tatsächlich liegen in Sachen Überling nur "formale" Entscheidungen vor, wie sich am Beispiel der OAS Entscheidung zur AG Pflach belegen lässt:
  • die AB verweigert in erster Instanz die Neufestsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte (Haus- und Gutsbedarf für die Nutzungsberechtigten; den Rest ist der Anteil der Gemeinde) und weist die diesbezüglichen Anträge als unzulässig zurück ( AB Spruchpunkt V.)
  • der LAS behebt die Zurückweisung des Spruchpunktes V der AB (LAS Spruchpunkt B.)
  • der OAS weist die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des LAS als unzulässig zurück. Der LAS ist - so der OAS - zurecht von einer Teilbarkeit des Neuregulierungsverfahrens dahingehend ausgegangen, dass über den Substanzwert und über die Änderung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsanteile getrennt abgesprochen werden kann. Bezüglich der der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsanteile liegt allerdings keine Entscheidung vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt unzulässig ist. (OAS Spruchpunkt I)

    Bemerkenswert ist allerdings, dass der OAS im Erkenntnis zur AG Unterperfuss in Seite 44 Folgendes sagt:
    "Derzeit sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten zur Gänze den Anteilsrechten der festgestellten Stammsitzliegenschaften der AG in Form von Bruchteilen rechtskräftig zugeordnet. Eine allfällige spätere Änderung des Ausmaßes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte einzelner Agrargemeinschaftsmitglieder kann ein allfälliges Anteilsrecht der politischen Gemeinde Unterperfuss an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zur Folge haben, ....".
Damit widerspricht der OAS der wiederholt geäußerten Rechtsauffassung der AB und des LAS, wonach die Rechtskraft einer Änderung der Nutzungsanteile entgegensteht. Vielmehr bringt der OAS in seinem Erkenntnis deutlich zum Ausdruck, dass die Nutzungsanteile im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtssprechung anzupassen sind und der Gemeinde ein gebührender Anteil zusteht.
Das ist ein klarer Auftrag an die Agrarbehörde. Deutlicher gehts nicht mehr.

Mit raffinierten Verfahrenstricks der Schwarzmander-Landesverwaltung wird den Gemeinden der Überling vorenthalten.
Politgesteuert wird der OAS-Entscheid - und damit auch der OAS - zur weiteren Rechtsverweigerung mißbraucht.
Der Öffentlichkeit wird nach dem Wunsch der Schwarzmander-Häuptlinge vorgegaukelt, vorgelogen, dass der Überling den Nutzungsberechtigten gehört, obwohl der OAS dies überhaupt nicht gesagt hat.

Nochmals:
Der OAS hat über die Zuordnung des Überlings nicht befunden, da in den vorliegenden Bescheiden durch AB und LAS keine Änderungen in den Anteilsregelungen vorgenommen wurden. Nur über die Rechtmäßigkeit von Änderungen hätte er befinden können.
Die Agrarbehörde verweigert in erster Instanz die Neuordnung von Nutzungsrechten und damit des Überlings und weist die diesbezüglichen Anträge als unzulässig zurück. Der LAS behebt die Zurückweisung und erklärt die Anträge für rechtens. Den Einspruch dagegen weist der OAS zurück und bestätigt damit die Ansicht des LAS, daß die Anträge der Gemeinden an die Agrarbehörde rechtmäßig gestellt wurden. Die Agrarbehörde hat demnach zu Unrecht nicht über die Neufestsetzung der Nutzungsrechte auf Grund veränderter Verhältnisse entschieden. Da aber keine Neufestsetzung beschieden wurde, kann auch der OAS nicht über deren Rechtmäßigkeit befinden.  
Es bleibt daher vorläufig alles beim Alten.

Aber der OAS sagt auch, die Änderung der Nutzungsrechtanteile ist möglich. Die Anteilsregelungen sind nicht wegen Rechtskraft für alle Ewigkeit versteinert. Anträge der Gemeinden hiezu sind zulässig. Die Agrarbehörde ist verpflichtet, auf Grund geänderter Verhältnisse die Nutzungsrechtanteile neu festzusetzen.

Womit auch klar wird, wie die rechtsuchenden Gemeinden von der weisungsgebundenen Agrarbehörde im Kreis geschickt werden.
Wenn schon 1982 der VfGH gesagt hat "... so kommt der Überfluss in die Gemeindekasse", dann hat die Agrarbehörde von Schwarzmander-Gnaden sich offensichtlich seit 1982 bemüht, den "Überfluss" nicht festzustellen.
Die gesamte Schwarzmander-Riege verkündet nun, der OAS hätte den Überling den Agrargemeinschaften zugeordnet. Die Knaben lügen und lassen die Lügen auch noch drucken.

Die Sinnlosigkeit der stereotypen Wiederholung der Unwahrheit durch einige Schwarzmander wird aber brandaktuell in den Landwirtschaftlichen Blättern vom 26. April 2012 aufgezeigt.
Entgegen den ständig wiederholten, aber unrichtigen Aussagen von Steixner, Raggl und Co., wonach der OAS den Überling zugunsten der Nutzungsberechtigten rechtskräftig entschieden hätte, sehen die Juristen der Landwirtschaftskammer die Realität offenbar klarer.

>>Landwirtschaftliche Blätter>>

Einerseits verweist der Autor darauf, dass es bisher keine Entscheidung von AB, LAS und OAS über die Änderung von Nutzungsanteilen gibt. Daher konnte die Frage des Überlings durch den OAS gar nicht materiell entschieden werden. Andererseits wird die Wahrscheinlichkeit einer Änderung bei den Nutzungsanteilen vor allem in jenen Fällen betont, in denen die Landwirtschaft nicht mehr ausgeübt wird. Das sind nahezu 2/3 aller derzeitigen Nutzungsberechtigten in Gemeindegutsagrargemeinschaften. Offenbar ist bei der LWK die Vernunft eingezogen. An der Änderung der Regulierungspläne und der Zuweisung des Überlings an die Gemeinde führt wohl kein Weg vorbei.

In der TT vom 25.04.2012, Imster Ausgabe, bringt Redakteur A. Paschinger die Jammerei um Jagdpacht und Überling auf den Punkt: Es geht nur um die "Privatisierung der Gewinne und die Sozialisierung der Kosten".


Es wird uns von den Schwarzmandern eine Schmierenkommödie vorgeführt.
Bei meinder Ehr'.