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Leitfaden zum Unrecht

Die aus dem Landesbudget, also vom Steuerzahler, bezahlten Experten der Landwirtschaftskammer haben gekreißt und in Zusammenarbeit mit der Agrarbehörde einen Leitfaden ans Licht der Welt gebracht, der es den Agrargemeinschaften ermöglichen soll, die Gemeinden optimal zu schädigen.


Aus diesem Elaborat kann man schließen:
  • Die VfGH- und VwGH-Erkenntnisse sind noch immer nicht in der Landwirtschaftskammer und auch nicht in der Agrarbehörde angekommen. Trotz andauernder gegenteiliger Lippenbekenntnisse aller Gottsöberen.
  • Die Novelle zum TFLG ist von diesen Gottsöberen absichtlich unbrauchbar gestaltet worden. Alle wichtigen Fragen müssen nochmals durchjudiziert werden, obwohl sie höchstgerichtlich längst entschieden sind.
  • Die Tiroler Gemeindeordnung wird ignoriert. Dies hat unser Landeshäuptling als Gemeindereferent zu verantworten. Er bediente sich eines willigen Universitätsgutachters. Es geschieht öffentliche Verwaltung durch Gutachten, nicht auf der Basis des geltenden Rechts.
Im Detail heißt es:
1.1. Jagdpacht/Fischereipacht/Abschussentgelt
"... Die höchstgerichtliche Klärung, ob diese Erlöse als Substanznutzen der Gemeinde zustehen und im Rechnungskreis II zu buchen sind, oder von der Agrargemeinschaft als land- und forstwirtschaftliche Erträge im Rechnungskreis I gebucht werden können, steht zum derzeitigen Zeitpunkt immer noch aus."
1.2. Zuordnung des Überlings
"... Die endgültige Klärung dieser Frage liegt bei den Höchstgerichten, doch haben Agrarbehörde und Landesagrarsenat hier klar und übereinstimmend ausgesprochen, dass aufgrund der Rechtswirkungen des Regulierungsergebnisses die Gesamtheit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen der Agrargemeinschaft zusteht. ..."
1.3. Frage der Rücklagen und des Aufrollens von Rechtsgeschäften aus der Vergangenheit
"In dieser Frage fehlt noch jegliche höchstgerichtliche Judikatur, sodass in der Buchführung hierauf nicht Bezug genommen werden sollte. ... Unabhängig davon ergeben sich die Ansprüche der Gemeinde allein aus dem Saldo des Rechnungskreises II und damit der Erträge und Aufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres."
2.1. Wer unterschreibt für die Gemeinde?
"... Die Zustimmung zum Jahresabschluss, die nach außen durch Unterfertigung des Rechnungsformulars deutlich wird, hat entsprechend vom entsandten Gemeindevertreter zu erfolgen. ..."
2.2. Wie kommen rechtsgültige Abschlüsse/Voranschläge zustande?
"... Die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses bei Gemeindegutsagrargemeinschaften ist jedenfalls als Substanzangelegenheit anzusehen und kann damit nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam beschlossen werden. Diese Zustimmung wird vom anwesenden Gemeindevertreter bereits im Rahmen des Organbeschlusses ausgesprochen. Durch die Unterschrift des Gemeindevertreters auf dem Formular wird dies gegenüber der Behörde bestätigt. ... Nach der Systematik des TFLG hat über strittige Punkte in weiterer Folge die Agrarbehörde über Antrag der Parteien zu entscheiden."

 
Demgegenüber hat der Verfassungsgerichtshof bereits 1982 im Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 deutlichst klar dargelegt, was den Gemeinden als "Überling" gehört:
  • die Überschüsse der widmungsmäßigen (land- oder forstwirtschaftlichen) Nutzungen
sodaß die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuß der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben.“
 
  • alle widmungsfremden, aber mit der Widmung verträglichen Nutzungen
 
Ganz deutlich wird die Beschränkung der Nutzungsberechtigten auf die widmungsgemäße Nutzung und die Zuordnung des bei widmungsfremder Verwendung zutage tretenden Substanzwerts an die Gemeinde auch in der von der Vbg. Landesregierung ins Treffen geführten Bestimmung des §107 Abs1 und 2 der Vbg. Gemeindeordnung 1935 …“
  • die Anwartschaft auf frei werdende Nutzungsrechte
      „Wenn auch momentan der ganze Ertrag des Gemeindegutes von den Nutzungsrechten absorbiert wird, so kann sich dies in Zukunft sehr ändern, da der Gemeinde die Anwartschaft auf freiwerdende Nutzungsrechte zusteht: wenn der Ertrag den Haus- und Gutsbedarf der Berechtigten übersteigt, - sei es durch Verbesserungen auf dem Gute, sei es durch Aenderungen des Wirtschaftsbetriebes der Berechtigten, - so kommt der Ueberfluss in die Gemeindekasse.
  • und der darüber hinausgehende Substanzwert 
 
 
      „Demgegenüber ist an der schon im Einleitungsbeschluß geäußerten und von den Landesregierungen geteilten Meinung festzuhalten, daß die Summe der widmungsmäßigen (land- oder forstwirtschaftlichen) Nutzungen keineswegs immer den Wert der Substanz ausschöpft, sondern unter Umständen sogar sehr erheblich hinter diesem Wert zurückbleibt, sodaß bei Außerachtlassung des Unterschiedes der Gemeinde ein wesentlicher Vermögenswert verlorengeht.

"Höchstgerichtliche Erkenntnisse müssen eingehalten werden" sagen die Schwarzmander bei jeder Gelegenheit. Dann tun sie so, als ob längst gefällte Entscheidungen nicht bereits bindend vorlägen.
 
 
 
Die Tiroler Landesregierung, Agrarbehörde, Gemeindeaufsicht und Landesagrarsenat nehmen bei jeder möglichen Gelegenheit eine Position ein, die den Gemeinden und ihren Substanzrechten schadet. Das ist schlimm genug.
 
Die Landwirtschaftskammer ist eine Interessensvertretung, daher kann man ihr diese Positionen nicht unbedingt übel nehmen. Mehr als ärgerlich ist nur, dass die gesamte Bevölkerung das gesamte Personal und damit die gegen sie gerichtete Arbeit bezahlen muß.
 
 
Bei meiner Ehr'.