Aktuelles

Im Originalton aus dem Parlament: BZÖ-Oberhofer-AGV-West – Gesetzesantrag

Parlamentskorrespondenz Nr. 37 vom 19.01.2012
"Erste Lesungen
… Das BZÖ beantragte eine Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes und des Agrarverfahrensgesetzes ( 1719/A), um die Eigentumsrechte der seit Jahrhunderten bestehenden Agrargemeinschaften bei der privatautonomen Verwaltung von agrarischem Gemeinschaftsvermögen gegenüber Eigentumsansprüchen von Gemeinden zu schützen.

Die Anträge wurden den zuständigen Ausschüssen (Soziales, Verfassung, Landwirtschaft) zugewiesen.
Mit den von Abgeordnetem Gerhard Huber (B) präsentierten Vorschlägen des BZÖ zum Thema Flurverfassung setzten sich die Abgeordneten Kurt Gassner (S), Hermann Gahr (V), Carmen Gartelgruber (F), Wolfgang Pirklhuber (G) und Rupert Doppler (F) auseinander."


In eher peinlicher und manchmal holpriger Rede begründete BZÖ-Huber den Antrag. Rumoren und Gelächter im Plenum waren die Folge. Gassner (SPÖ) kündigte an, einer Gesetzesänderung nicht zuzustimmen. Ebenso sprach sich Hermann Gahr (VP) dagegen aus. Vehement wandte sich Pirklhuber (Grüne) gegen den Antrag.

Hören und sehen Sie bitte selbst,
Redebeiträge im Zeitraum 17:55 bis 20:30, ab der Aufzeichnungszeit 02:09:50, bitte auswählen:
>>Aus dem Parlament>>

Die Redebeiträge schriftlich:
>>Vorläufiges Protokoll Punkt 18.>>

Antrag und Begründung finden Sie hier:
>>BZÖ-Antrag und Begründung>>

Nicht nur die Höchstgerichte werden mit Tonnen von Papier zugeschüttet, auch das Parlament kann sich dem nicht entziehen. Man kann davon ausgehen, dass die riesigen finanziellen Mittel, die  notwendig sind, den zeitlichen und materiellen Aufwand zu bezahlen, den Substanzwerten der Gemeinden entzogen werden. Und die Landespolitik und die Agrarbehörde schauen dabei zu.

Der Antrag wurde dreifach eingebracht. Sicher ist sicher.

1717/A XXIV. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version)
Eingebracht am 28.10.2011
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft vorgeschlagen.
Wien, am 28. Oktober 2011

1718/A XXIV. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version)
Eingebracht am 28.10.2011
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.
Wien, am 28. Oktober 2011

1719/A XXIV. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version) 1 von
Eingebracht am 28.10.2011
In formeller Hinsicht wird eine erste Lesung binnen dreier Monate verlangt und die Zuweisung an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft vorgeschlagen.
Wien, am 28. Oktober 2011

Die Parlamentskorrespondenz berichtete über die einzelnen Verfahrensschritte:

Parlamentskorrespondenz Nr. 1007 vom 02.11.2011
"Vorlagen: Verfassung
BZÖ macht sich für Agrargemeinschaften stark
Das BZÖ beantragt eine Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes ( 1718/A). Abgeordneter Gerhard Huber und seine FraktionskollegInnen wollen damit auf "höchstgerichtliche Fehlentscheidungen" reagieren und einen österreichweiten "juristischen Flächenbrand" verhindern. Sie fürchten eine Enteignung der vor allem in Tirol weit verbreiteten Agrargemeinschaften zugunsten von Ortsgemeinden entgegen den ursprünglichen Intentionen des Flurverfassungsrechts. Nach Ansicht Hubers geht es aber nicht an, das gesamte "Gemeindegut" aufgrund von Gemeindeordnungen zum Eigentum der Ortsgemeinde zu erklären. Konkret sieht der Antrag des BZÖ etwa eine Wiederherstellung des alten Systems des Teilungs- und Regulierungsrechts und eine Neuregelung des "Substanzwertanspruchs" der Ortsgemeinden vor.


Parlamentskorrespondenz Nr. 1058 vom 14.11.2011
Vorlagen: Landwirtschaft
BZÖ-Anträge zu … und Sicherung der Agrargemeinschaften
Abgeordneter Gerhard Huber (B) weist auf die Vielzahl der in Österreich seit Jahrhunderten bestehenden Agrargemeinschaften hin, die ihre Liegenschaften erfolgreich gemeinsam bewirtschaften, und spricht kritisch von höchstgerichtlichen Fehlentscheidungen, die seiner Meinung nach dazu geführt haben, dass sich nun Ortsgemeinden Hoffnung machen könnten, historisch unverdientermaßen zu Eigentümern der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften zu werden. In Initiativanträgen ( 1717/A, 1719/A) auf Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes und des Agrarverfahrensgesetzes verlangt er eine entsprechende Gesetzesreparatur, die, wie es in der Begründung heißt, insbesondere den Schutz der Rechtssicherheit und des Eigentumsrechts sicherstellen und einer Zerschlagung eines erfolgreichen Systems privatautonomer Verwaltung von Gemeinschaftsvermögen landwirtschaftlichen Ursprungs wirksam vorbeugen soll.


Parlamentskorrespondenz Nr. 1179 vom 01.12.2011
BZÖ macht sich für Agrargemeinschaften stark
Vom Verfassungsausschuss vertagt wurde ein Antrag des BZÖ, der auf eine Novellierung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes abzielt. Abgeordneter Gerhard Huber und seine FraktionskollegInnen wollen damit, wie es in den Erläuterungen heißt, auf "höchstgerichtliche Fehlentscheidungen" reagieren und einen österreichweiten "juristischen Flächenbrand" verhindern. Sie fürchten eine Enteignung der vor allem in Tirol weit verbreiteten Agrargemeinschaften zugunsten von Ortsgemeinden entgegen den ursprünglichen Intentionen des Flurverfassungsrechts und fordern eine Wiederherstellung des alten Systems des Teilungs- und Regulierungsrechts.

Abgeordneter Johannes Schmuckenschlager (V) warnte hingegen vor einer Anlassgesetzgebung und verwies auf das gegenständliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs. Überdies strebe das Land Tirol Konsenslösungen in dieser Frage an, betonte er. (Fortsetzung Verfassungsausschuss) "


Es ist zwar immer der gleiche Holler aus Oberhofers Sudelküche, aber trotzdem einige highlights aus der Begründung:

Seit Hunderten von Jahre bestehen in Österreich Agrargemeinschaften – historisch meist als „Gemeinden“ bezeichnet –, die erfolgreich ihre Liegenschaften gemeinsam bewirtschaften. Erst jüngst ist es durch (wie die Antragsteller meinen) höchstgerichtliche Fehlentscheidungen dazu gekommen, dass Ortsgemeinden sich Hoffnung machen können, historisch unverdientermaßen zu Eigentümern der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften zu werden.
Die Wissenschafter oa.Univ.-Prof. Dr. Gerald Kohl, Univ.-Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer und em. o.Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler haben sich jüngst mit ihrem umfassenden Werk „Agrargemeinschaften in Tirol, Beiträge zur Geschichte und Dogmatik“ um dieses Rechtsgebiet besonders verdient gemacht und damit dem Bundesgesetzgeber den Weg geebnet, um gerade noch rechtzeitig die Rechtslage entsprechend den bisher bestehenden Rechtsverhältnissen eindeutig festzuschreiben. Mit diesem Antrag soll daher vor allem für die notwendige parlamentarische Behandlung dieses wichtigen Problembereichs die notwendige Grundlage vorgelegt werden, um eine rasche Rechtssetzung zu ermöglichen.
Siehe >>Oberhofers Fiasko>>
...
Politische Agitation hat die Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 2010 erzwungen und die Erk des VwGH vom 30. Juni 2011 (Grundsatz-Erk Zl 2010/07/0091) hervorgebracht.
...
Der Tiroler Landesgesetzgeber agiert auf Risiko des Bundes: Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und das Landwirtschaftsministerium haben mit Note vom 2.11.2009 und weiters vom 18.11.2009 im Vorbereitungsstadium zur Tiroler Flurverfassungsgesetznovelle 2010 darauf hingewiesen, dass die Agrargemeinschaftsmitglieder enteignet würden; mit Note vom 9. Februar 2010, GZ BKA-654.127/001-V/2/2010, wurde diese Konsequenz namens der gesamten Bundesregierung aufgezeigt. Sollten sich die Bedenken der Bundesregierung bewahrheiten, würde international die Republik wegen der Entschädigung der Mitglieder verantwortlich. Eine auf Jahre angelegte juristische Auseinandersetzung wegen angeblicher historischer Eigentumsansprüche der Ortsgemeinden würde auf ein NULL-SUMMEN-SPIEL hinaus laufen. Die Republik Österreich hätte alle Mitglieder zu entschädigen
...
Das Beispiel des Tiroler Landesgesetzgebers (TFLG-Novelle 2010) zeigt darüber hinaus, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Materie überfordert ist. Mit Blick auf den politischen Druck, den ein Demagoge wie Fritz Dinkhauser unter Mithilfe der Tiroler Tageszeitung aufbauen konnte, wurden – trotz zweimaliger Warnung aus den Ministerien (BMLFUW-LE.4.1.7/0025-I/4/2009 vom 2.11.2009 und BMLFUW-LE.4.1.7/0025-I/4/2009 vom 2.11.2009) sowie zuletzt namens der gesamten Bundesregierung (BKA-654.127/001-V/2/2010 vom 9.2.2010) – bedenkenlos Regelungen geschaffen, welche tausende Agrargemeinschaftsmitglieder enteignen.

In Konsequenz der Auslegung des Verwaltungsgerichthofs in den genannten Erk vom 30. Juni 2011 droht Österreichweit ein „juristischer Flächenbrand“. In allen Fällen, in denen die historische Agrarbehörde in Anwendung des Zuständigkeitstatbestandes nach § 15 Abs 2 lit d FlVerfGG 1951 (bzw eines Ausführungsgesetzes dazu) entschieden hat, soll agrargemeinschaftliches Eigentum entstanden sein, welches mit Ansprüchen der Ortsgemeinde belastet ist. Diese Ansprüche sollen auf den „Substanzwert“ der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften gerichtet sein.
….
Möglicherweise 100.000 betroffene Anteilsberechtigte Österreichweit, welche über Jahrzehnte nichts gehört und nichts gewusst haben, dass die Ortsgemeinde „substanzberechtigt“ sein soll, werden zu Recht Eigentumsschutz einfordern.
Dies muss den Bundes-Gesetzgeber auf den Plan rufen, der im Sinn der Wahrung von Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit sowie zum Schutz von Rechtspositionen, die in Regulierungsverfahren (konstitutiv) festgestellt wurden (Rechtsposition der Ortsgemeinden genauso, wie der übrigen Beteiligten), einzuschreiten hat.
….
Es werden juristische Auseinandersetzungen heraufbeschworen, welche – je länger diese Problematik ungelöst bleibt – zunehmende volkswirtschaftliche Bedeutung erlangen. So sollen in der Gemeinde Mieming bald 20 Bauwerber auf Bauplätze warten, die jedoch nicht verkauft werden, weil die Verwendung des Verkaufserlöses im „Dreieck Teilwaldberechtigte – Ortsgemeinde – Agrargemeinschaft“ juristisch unlösbar ist.
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Einschlägige Medien, welche die Auseinandersetzung gegen die Agrargemeinschaften stark forcieren, fordern die Aufrollung sämtlicher Rechtsgeschäfte der Gemeinde-gutsagrargemeinschaften; gleichzeitig sollen regulierte Anteile an diesen einer „Bedarfsprüfung“ unterworfen werden. Anteilsrechte, welche quer durch das Land teilweise um viel Geld gehandelt wurden, sollen (zu Gunsten der Ortsgemeinde?) erlöschen, wenn „ein Bedarf“ weggefallen ist. Die Qualität des Anteilsrechts als Eigentum im Sinn der EMRK ist freilich nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls wie der Eigentümer eine Großvieheinheiten über den Winter bringt, ob der Landwirt ist oder nicht usw.
….
Auch andere unter dem Druck populistischer Agitation erzwungene Reaktionen des Tiroler Landesgesetzgebers gegen Agrargemeinschaften stehen in offenem Widerspruch mit Österreichischer Rechtstradition und bis dato vermeintlich gesicherten Rechtspositionen. Verwiesen wird auf die Abhandlung von Peter Pernthaler, Verfassungsrechtliche Probleme der TFLG-Novelle 2010.

Jetzt wissen wir es. Bei seiner Ehr'.

Siehe dazu auch
>>Oberhofers Rechtsstaat>>
>>Politaktionismus des Anarchostadls>>
>>Der Anarchostadl agiert>>
>>Herbstoffensive>>
>>BZÖ-Huber und Oberhofer – Allianz der Fälschungs-Verdächtigen>>
>>Der Standard Ortstermin Mieming>>