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Mieders: VwGH unterstellt Agrarfunktionären strafwürdiges Handeln

"Eine Beschlussfassung durch ein Organ der Agrargemeinschaft, die einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung klar widerspricht, stellt aber nicht nur eine Vernachlässigung der Aufgaben der Organe der Agrargemeinschaft dar, sondern den Versuch, zu Lasten eines anderen (hier der Gemeinde) das Gesetz zu unterlaufen."
Seite 25.
>>VwGH-Erkenntnis Mieders>>

Mit dieser Formulierung findet sich das Handeln der Funktionäre im Strafgesetzbuch wieder.
"Untreue  § 153.  (1)  Wer  die  ihm  durch  Gesetz,  behördlichen  Auftrag  oder  Rechtsgeschäft  eingeräumte  Befugnis, über fremdes Vermögen zu  verfügen oder einen anderen zu  verpflichten,  wissentlich  mißbraucht  und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

Das müssen sich alle jene Agrargemeinschaftsfunktionäre hinter die Ohren schreiben, die nach Rechnungskreisen gegliederte Jahresrechnungen verweigern, diese einfache Verbuchungsform nicht verstehen wollen, vorschützen, dass sie nicht geschult wurden, und sonstige Verzögerungsmanöver durchführen. Vor allem aber, wenn die Buchungspositionen ungerechtfertigt auf die Rechnungskreise verteilt werden, wie z.B. in Jerzens die Pacht des Schi-Restaurants.

Die gesamte Empfehlungsliste des AGV-West ist unter diesem Aspekt zu sehen.
>>AGVW Gemeinsames Vorgehen>>

"Der Anwalt der Gemeinde Mieders, LA Andreas Brugger, schließt aufgrund der eindeutigen Worte des Höchstgerichts strafbare Handlungen der Miederer Agrarfunktionäre nicht aus. „Wenn ein Funktionär wissentlich zum Schaden eines Dritten hier der Gemeinde Gesetze nicht einhält, liegt gerichtlich strafbare Untreue vor."
>>TT 17 01 2012>>
>>TT 17 01 2012 Analyse>>

Fritz Dinkhauser findet wie immer klare Worte:"Verwaltungsgerichtshof verteilt Watschn an Agrarfunktionäre und Landesregierung!"
>>Liste Fritz VwGH Mieders>>

Interessant sind noch zwei weitere Aspekte:
Die Agrarbehörde muß Beschlüsse zu Substanzangelegenheiten gar nicht mit viel Aufwand beheben, wenn die Gemeinde rechtswidrig nicht eingeladen wurde. Solche Beschlüsse sind schlichtweg nichtig. Darauf wird vom VwGH gleich in zwei Passagen deutlich hingewiesen.
Das gesamte Feststellungstheater, aufgeführt von den Anwälten und der Agrarbehörde, wie z.B. auch bei der AG Obermieming, ist unnotwendige Verzögerung. Wie schon vorher der VfGH, sagt der VwGH einleitend in seiner Begründung, dass Feststellungsverfahren  nur deklarativen Charakter haben. Wenn Gemeindegut reguliert wurde, dann ist das Gemeindegut, da braucht es keinen eigenen Bescheid.