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VfGH-Erkenntnis Unterlangkampfen

Grundlegende Aussagen und Schlussfolgerungen aus dem neuen VfGH-Erkenntnis zu Unterlangkampfen:









  • Das Höchstgericht hält in vollem Umfang an seiner bisherigen Judikatur zum regulierten (atypischen) Gemeindegut fest. Siehe auch VfSlg 9336, VfGH zu Mieders, zweimal zu Jerzens und Obsteig. Die von der Plattform durch das Buch „Agrargemeinschaften in Tirol“ mit Oberhofer/Kohl/Pernthaler als Herausgeber bei so vielen Agrargemeinschaften und Agrarmitgliedern in unverantwortlichster Weise erweckten Hoffnungen und Erwartungen  sind damit völlig haltlos.
  • Die Novellierung des TFLG war nicht verfassungswidrig. Das entsprechend deutliche Eintreten für diese Novelle durch den Präsidenten des Tiroler Gemeindeverbandes war sehr zutreffend. Es kommt nicht auf eine mögliche Eigentumssituation vor Jahrhunderten an, sondern auf jene zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Regulierung. (S 17).
  • Ist Gemeindegut festgestellt, dann steht schon „von Gesetz wegen daran der Substanzwert den Gemeinden zu“ (S 16 der Begründung). Der VfGH wiederholt die bereits bekannte klare Aussage. Da gibt es keine verhandelbare Aufteilung, wie von der Agrarbehörde mit  Mustergutachten  im Ganzen oder in Teilen, wie bei der Jagdpacht, vorgeschlagen.
  • „maßgebliche Bedeutung des Grundbuches“ (S 17):  Der Grundbuchseintragung, vor allem im Zuge der Grundbuchsanlegung, kommt hoher Beweiswert zu.
  • Die Feststellung als Gemeindegut (1949) bedeutet Eigentumsfeststellung für die Gemeinde. Der VfGH richtet sich damit im Ergebnis gegen die Argumentation von Öhlinger im Buch der Agrargmeinschaften in Tirol von Oberhofer, Kohl und Pernthaler als Herausgeber (S 19).   Selbst eine Eigentumsübertragungsurkunde vom Jahre 1670 half der Agrargemeinschaft bzw. den Agrarmitgliedern nichts.
  • Aufarbeitung der Vergangenheit : Die Ersatzgrundstücke, d.h. nach der Regulierung angekaufte Grundstücke, dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Sie sind Gegenstand der noch statt zu findenden „Vermögensauseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde“ (S 24). Es ist Sache der der agrarbehördlichen Vollziehung, auf diese Auseinandersetzung für die Vergangenheit zu achten. Diese Aufgabe wurde in den laufenden Entscheidungen, siehe Pflach, Musau, Axams, noch völlig übergangen.
  • Es zählt die Gemeindegutsfeststellung der Agrarbehörde vom Jahre 1949. Der Argumentation von RA. Dr. Oberhofer und der Plattform wurde eine klare Absage erteilt. Die vorgelegte Eigentumsübertragung durch Graf Lodron aus dem Jahre 1670 und die vorgelegten geschichtlichen Gutachten von Univ. Prof. waren im Ergebnis irrelevant. So wird dies auch in allen anderen Fällen sein müssen, wo die Gemeindegutsfeststellung durch die Agrarbehörde in den Regulierungsverfahren erfolgt ist.
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