Fakten & Dokumente & Hintergründe
Die Jagd, der Gemeindebegriff und Plattform-Oberhofer
- Details
- Published: Monday, 25 April 2011 23:06
€ 22.500.- hat Plattform-Oberhofer durch seinen örtlichen Eintreiber bei drei Mieminger Agrargemeinschaften einkassieren können, um sein rechtshistorisches Märchenbuch und anderes zu finanzieren. Möglicherweise ist auch mehr Geld geflossen.
Seine damit finanzierten "Forschungen" und die Auftragsarbeiten an bezahlte Schreiberlinge hatten unter anderem den Zweck klarzulegen, dass es vor der Prov. Reichsgemeindeordnung vom 17.3.1849, RGBl. 170, keine politische Gemeinde gegeben hätte.
Nur um damit zu beweisen, die Übertragung des Gemeindegutes im Jahre 1847 durch das Waldzuweisungspatent Kaiser Ferdinand I. sei an das Phantom Realgemeinde, der Gemeinschaft der Grundeigentümer, erfolgt. Weil wie gesagt die politische Gemeinde damals überhaupt noch nicht existiert hätte.
Das ist ein mittlerweile mehrfach widerlegter rechtshistorischer "Holler". Der aber für die Spruchpraxis des VfGH ohnehin keine Rolle gespielt hat. Denn das was zählt, ist die Judikatur und die Rechtskontinuität.
Im, hier bereits an anderer Stelle zitierten, kaiserliche Patent vom 4. März 1849, RGBl. Nr. 154 zur Regelung der Jagdausübung, also immerhin zwei Wochen vor Erlassung der prov. Reichsgemeindeordnung vom 17.März 1849, RGBl. 170 , findet sich neuerlich ein klarer Hinweis darauf, dass von Plattform-Oberhofer nur Unfug verkauft wurde.
Das kaiserliche Patent vom 4. März 1849, RGBl. Nr. 154 enthält in den §§ 6 und 8 folgenden Gesetzeswortlaut:
„§. 6
Auf allen übrigen … innerhalb einer Gemeindemarkung gelegenen Grundstücken wird vom Zeitpuncte der Wirksamkeit dieses Patents die Jagd der betreffenden Gemeinde zugewiesen.
§. 8
Der jährliche Reinertrag der den Gemeinden zugewiesenen Jagd ist am Schlusse jedes Verwaltungs- oder Pachtjahres unter die Gesammtheit der Grundeigentümer, auf deren … Grundbesitze die Jagd von der Gemeinde ausgeübt wird, nach Maßgabe der Ausdehnung des Grundbesitzes zu vertheilen.“
Daraus kann man folgende Schlüsse ziehen:
- Es haben bereits vor der prov. Gemeindeordnung Gemeinden in genau definierten Grenzen, "Markungen", existiert, denen das Recht der Vergabe der Jagd und die Verteilung des Nutzens daraus in diesem Gebiet übertragen wurde. Ein Recht, das bis zu diesem Zeitpunkt der "Herrschaft" vorbehalten war.
- Und vor allem: Die Gemeinde ist nicht "die Gesammtheit der Grundeigentümer", also die von Plattform-Oberhofer erfundene und postulierte Realgemeinde. Schon in einem kaiserlichen Patent, einem Gesetz vor der prov. Reichsgemeindeordnung, waren das zwei verschiedene Paar Schuhe. Völlig klar definiert und weil es nie anders war.
- Und für heute: Das Verfügungsrecht über die Jagd, auch auf Grund und Boden der nicht der Gemeinde zugeschrieben war, wurde der Gemeinde und nicht der Gesammtheit der Grundeigentümer oder einer damals noch nicht existenten Agrargemeinschaft zugeordnet. Das hat sich nie geändert. Der LAS hat im Falle Pflach willkürlich entschieden. Amtsmißbräuchlich.
Die politische Gemeinde als Rechtsträger ist wesentlich älter als Plattform-Oberhofer behauptet. Seine "Forschungen" sind G'schichtln, eine üble Bauernfängerei. Seine "Realgemeinde" ist ein Phantom, das kassierte Geld ist real. Und dahin. Bei seiner Ehr.