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23. Folge: VfGH-Erkenntnis Mieders II
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- Published: Thursday, 21 April 2011 21:19

Den gesamten Text finden Sie >hier>
Die Definition des Substanzwertes wird wiederholt und dass er der Gemeinde zusteht, im laufenden Text mehrfach erwähnt:
2.2.2.3. Im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 wurde ausgesprochen, dass der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes der Gemeinde zusteht und das Substanzrecht der Gemeinde als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können muss. …
Der Substanzwert steht ausschliesslich der Gemeinde zu und die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft haben dazu keinerlei Rechte:
2.2.2.4. … substanzwertrelevante Organbeschlüsse nur mit Zustimmung der Gemeinde gefasst ... ... dass der Substanzwert ausschließlich der Gemeinde zusteht (vgl. bereits VfSlg. 18.446/2008). Die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft verfügen demgegenüber in Ansehung des Substanzwerts über keinerlei Rechte. ...
Umfassende Dispositionsbefugnis:
Es wäre verfassungswidrig, der Gemeinde Eigentümerbefugnisse vorzuenthalten. Zu den Eigentümerbefugnissen zählen selbstverständlich die der Gemeinde vorgegebenen üblichen Kontrollpflichten im eigenen Wirkungsbereich entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung. Auch das TFLG sieht dafür die Organe der Gemeinde vor. Die Einschränkungen durch die Gesetzesinterpretationen im >Merkblatt> sind daher als verfassungswidrig einzustufen.
2.2.2.5. … weil der Substanzwert … stets der Gemeinde zugeordnet ist. Dieser Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt aber gleichermaßen eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. … Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes – hier im Wege der Einräumung von Zustimmungs‐ und Einwirkungsrechten – zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde.
Kontrolle durch die Gemeinde:
2.2.3.2. … insbesondere auch die Kontrolle durch die substanzberechtigte Gemeinde ermöglichende Rechnungslegung verlangt.
2.2.3.3. … Die in § 36 Abs. 2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 geregelten Kontrollrechte stellen sich als notwendige Ergänzung des Anspruches der Gemeinde auf den Substanzwert dar.