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15. Folge: Das Merkblatt des Landes Tirol und ein Kommentar von HR Dr. Arnold

Das Merkblatt des Landes Tirol in Sachen Verträge mit Agrargemeinschaften, das Weber-Gutachten und was einer der renommiertesten Verwaltungsrechtsexperten des Landes, HR Dr. Hermann Arnold davon hält:


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Ein kurzer Auszug aus dem Schreiben Dr. Arnolds an Prof. Weber:


"Im nunmehr erstellten Gutachten (Seite 1) halten Sie fest, dass die “Erträge“ (das lässt den Schluss zu: alle) aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung den Gemeindegutsagrargemeinschaften zustehen.

Auf Seite 4 dieses Gutachtens behaupten Sie gar, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft Anspruch auf die Erträge aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit hat und auf Seite 8 dieses Gutachtens halten sie fest: “Für den Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung stehen den Gemeindegutsagrargemeinschaftren die Erträge vollumfänglich  zu“.

Eindeutig fest steht aber, dass nach den hier maßgeblichen  Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes aus den Jahren 1982 und 2008   die Gemeinden auf alle über die land- und forstw.  Nutzungsrechte (=begrenzt durch den  Haus- und Gutsbedarf)  hinausgehenden land- und forstwirtschaftlichen Erträge und überdies auf den vollen Substanzwert Anspruch haben.

Es bedarf  daher keiner Vereinbarung um dies festzulegen."

und weiter

"Zusammenfassend erlaube ich mir  aus meiner praktischen Erfahrung und der zwischenzeitlich deutlich ergangenen Rechtsprechung  des Verfassungsgerichtshofes den Schluss, dass man, um entstandenes Unrecht zu beseitigen, weder weitere Gutachten, noch weitere Gesetze, sondern schlicht und einfach den politischen Willen braucht."

Anmerkung der Redaktion: Hier sind alle Argumente aufgezeigt, die die GR Roland Storf und Ulrich Stern beim internen Informationsabend am 15.12.2010 im Gemeinderat vorgebracht haben.

Es ist eine Zumutung in einem Rechtsstaat und einer demokratischen Gesellschaft christlich abendländischer Prägung, wenn von den politischen Verantwortungsträgern angeregt wird, dass die Geschädigten über die Rückstellung des Beutegutes verhandeln sollen.