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9.Folge: Die Grundbuchanlegungsverordnung 1898
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- Published: Sunday, 02 January 2011 10:54
So auch geschehen in Mieming. Etwaige Einsprüche konnten beim OLG Innsbruck vorgebracht werden.
Die Urgroßväter derjetzigen Nutzungsberechtigten haben genau gewußt, was sie beanspruchen konnten und was sie unterschrieben haben.
Es waren die Nutzungsrechte für ihre Höfe und nicht das Eigentum.
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Es sei besonders auf die Seite 86, Behandlung der Teilwälder, verwiesen.
Im Gegensatz zu diesem Verfahren, wurde in den 60er Jahren im demokratischen Land Tirol den Gemeinden das Gemeindegut von der Agrarbehörde in Kürzestverfahren genommen. Die Verständigung erfolgte an die Nutzungsberechtigten und an die Gemeinde, wo der Bescheid für vierzehn Tage kundgemacht wurde. Das war es dann.
Einspruchsmöglichkeit für die Gemeindebürger: keine.