Fakten & Dokumente & Hintergründe
2. Folge: Chronologie AG Obermieming - vom Gemeindegut zum Beutegut
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- Published: Friday, 31 December 2010 12:48
Gründungs-Chronologie AG Obermieming
13.März 1949
Antrag der unterschriebenen Besitzer auf Verwaltung. 38 Unterschriften.
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26.März 1949
Antrag des Ortsbauernobmannes und Bürgermeisters auf Regelung der Verwaltung und Feststellung des Eigentums für AG Obermieming.
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16.02.1950
Weisung des Landesrates.
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19.02.1952
Verhandlung zur Regulierung und gleichzeitigen Gründung der AG Obermieming. Verhandlungsmitschrift mit Unterschrift von 26 Anwesenden.
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11.03.1952
Beschluss im Gemeinderat den Regulierungsbescheid anzunehmen. Beilage Chronologie.
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26.04.1952
Zustellung des zuvor beschlossenen Bescheides an die Gemeinde Mieming und 41 Besitzer.
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Einverleibung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch. Beilage Chronologie.
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1954
VwGH zu Fraktionen und Gemeinden. In der österreichischen Rechtssprechung ist unter Gemeinde immer die politische Gemeinde zu verstehen.
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1962
VfGH Erkenntnis über die Unzuständigkeit der Agrarbehörde, Eigentum zu übertragen.
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Zusammenfassung:
38 Besitzer beantragten die Verwaltung des Gemeindegutes und der Ortsbauernobmann und Bürgermeister beantragte im Alleingang die Feststellung des Eigentums für eine Agrargemeinschaft, die zudem noch nicht gegründet war.
Nach Weisung des Landesrates Wallnöfer wurde die Regulierung durchgeführt und die Eigentumsübertragung durch die unzuständige Behörde im Grundbuch veranlasst. Eine Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides durch das Land Tirol nach den Erkenntnissen VwGH 1954 und VfGH 1962 ist nicht erfolgt.
Anmerkung der Redaktion:
Nach Veröffentlichung dieser und anderer Dokumente im Gemeinderat und in Medien, wurde die Einsichtnahme in Agrargemeinschaftsakten im Landesarchiv gesperrt. Weitere Recherchen wurden mir und anderen verwehrt.
VfGH 2008: Die Eigentumsübertragung war ein Vermögensdelikt:
Als denkunmögliche Gesetzesanwendung ist aber die anhaltende Verweigerung der Berücksichtigung des Substanzwertes bei Bemessung der Anteile zu werten. ... vernichtet die nunmehrige Weigerung, den Substanzwert zu berücksichtigen, das Vermögensrecht der Gemeinde. Das verstößt gegen das Eigentumsrecht.
Gemeindegut wurde zu Beutegut.