Fakten & Dokumente & Hintergründe
Das Kuh-Urteil - eine differenzierte Betrachtung
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- Published: Saturday, 02 March 2019 20:58
Das Kuh-Urteil des LG Innsbruck hat für außerordentliche Bewegungen im Land Tirol und darüber hinaus gesorgt. Einiges davon verwundert sehr. Vor allem, dass der Schutz von Leib und Leben in der öffentlichen Diskussion völlig im Hintergrund steht und vorwiegend Bauerninteressen besprochen werden. Es ist ein sehr tragisches Ereignis und unser Mitgefühl hat vor allem der Familie der Verstorbenen zu gelten.
Update am 04 05 2019:
Das aufgeregte Getue des Landes endet in unbrauchbarer Rechtsprechung des Bundes:
Die nach dem Schadenersatz-Urteil wegen einer tödlichen Kuhattacke im Pinnistal von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetzesänderung zur Tierhalterhaftung stößt auf scharfe Kritik des Obersten Gerichtshofs (OGH). Dieser erklärte in einer Stellungnahme zum Entwurf, dass die vorgeschlagene Neuregelung „in keinem Punkt zu einem Gewinn an Rechtssicherheit“ führe, sie werfe vielmehr neue Fragen auf. „Damit stellt sich die Frage nach ihrem rechtspolitischen Sinn. Ist es tatsächlich angebracht, eine bewährte, durch höchstgerichtliche Rechtsprechung konkretisierte Norm mit weitwendigen, aber keinen erkennbaren Mehrwert aufweisenden Formulierungen aufzuladen, nur weil das möglicherweise einer medial geschürten Erwartungshaltung entspricht?“, hieß es weiters in der auf der Parlamentshomepage veröffentlichten Stellungnahme des OGH. Die Bundesregierung habe sich dazu bekannt, Gesetze „einfacher, klarer und für die Bürgerinnen und Bürger verständlicher zu machen“. „Die beabsichtigte Ergänzung von §1320 ABGB verwirklicht dieses Ziel jedenfalls nicht“, lautete das negative Fazit.
12. März 2019 >>Heilige Kühe und politisches Kleingeld>>
Bundeskanzler Kurz soll angeregt haben, das ABGB zu ändern, Landeshauptmann Platter setzt auf eine Versicherungslösung und die Standesvertreter drohen mit der Schließung der Almen in Tirol.
Sachlichkeit ist gefragt, man sollte die Kirche im Dorf lassen.
Eine Änderung des ABGB wäre reine Anlassgesetzgebung und ein türkisblauer Fall von Politik geht vor Recht. Der Tierhalter hat eine Haftpflichtversicherung, eine allgemeine Erweiterung auf Kosten der öffentlichen Hand, also der Bürger, wäre kaum verständlich. Zur wiederholten Forderung der Schließung von Almen sei gesagt, dass der tragische Vorfall auf einem öffentlichen Weg stattgefunden hat, einer Almzufahrt, die sogar von Taxis benutzt wird.
Dr. Günther Hye, ein anerkannter Verwaltungsjurist in der politischen Landschaft Tirols, hat eine sehr sachliche und differenzierte Betrachtung der rechtlichen Seite des Urteils veröffentlicht:
Bei einem Hundebiss stellt sich die Politik sofort auf die Seite des Opfers; bei einer Kuhattacke umgekehrt auf die Seite des Bauern – und erhofft sich den Applaus des Publikums. Das ist billiger Populismus.
Tatsächlich geht es in beiden Fällen um die Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB. Nicht die Politik oder die Bauernkammer, sondern die unabhängigen Gerichte haben zu entscheiden, ob schuldhaftes Verhalten vorliegt und ein Schadenersatzanspruch zu Recht besteht.
Man kann selbstverständlich mit einem – nicht rechtskräftigen – erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sein. Es ist allerdings keine gute Entwicklung, wenn die Politik immer öfter pauschal Gerichtsentscheidungen in Frage stellt (VfGH zu Agrargemeinschaften; BVerwG zur dritten Startbahn; OGH zu Vorwärts; LG Innsbruck zur Kuhattacke usw.). Damit wird die Justiz geschwächt und das gewaltenteilende Prinzip insgesamt untergraben.
Daher wäre die Politik gut beraten, im Zusammenhang mit dem Kuh-Urteil den Instanzenzug abzuwarten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Oberinstanzen die Frage des Verschuldens anders bewerten. So hat der OGH in einem ähnlich gelagerten Fall das Warnschild „Achtung Mutterkühe! Mitführen von Hunden auf eigene Gefahr“ als ausreichend angesehen und eine Haftung des Viehhalters abgelehnt (2 Ob 25/15p).
Es kommt letztlich immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Frage lautet: Hat der Tierhalter die objektiv gebotene und zumutbare Sorgfalt aufgewendet um einen allfälligen Schaden abzuwenden?
Aber ganz so überraschend, wie jetzt vor allem die Bauernvertreter tun, ist das Urteil nicht. Es gibt eine langjährige Rechtsprechung zur Viehhaltung auf Almen, die im Wesentlichen besagt, dass das Weidevieh frei herumlaufen kann und es keiner Abzäunung bedarf; ausgenommen es handelt sich um aggressive Tiere.
OGH 8 Ob 91/02v
Eine Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar. Sollten auf der Weide aggressive Tiere gehalten werden, sind sie allerdings gesondert zu verwahren, sodass sie sich dem Weg nicht nähern können. Es besteht infolgedessen auch keine besondere Pflicht der Agrargemeinde oder des einzelnen Tierhalters, Wanderer vor dem Betreten eines Weges zu warnen, der über eine Weide führt, auf der Tiere gehalten werden, die als nicht aggressiv bekannt sind.
An dieser Rechtsprechung hat das Innsbrucker Urteil nichts geändert. Die Sperre von Almen und Wegen aufgrund des Kuhurteiles usw. ist jedenfalls nicht angebracht.
Tatsächlich geht es in beiden Fällen um die Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB. Nicht die Politik oder die Bauernkammer, sondern die unabhängigen Gerichte haben zu entscheiden, ob schuldhaftes Verhalten vorliegt und ein Schadenersatzanspruch zu Recht besteht.
Man kann selbstverständlich mit einem – nicht rechtskräftigen – erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sein. Es ist allerdings keine gute Entwicklung, wenn die Politik immer öfter pauschal Gerichtsentscheidungen in Frage stellt (VfGH zu Agrargemeinschaften; BVerwG zur dritten Startbahn; OGH zu Vorwärts; LG Innsbruck zur Kuhattacke usw.). Damit wird die Justiz geschwächt und das gewaltenteilende Prinzip insgesamt untergraben.
Daher wäre die Politik gut beraten, im Zusammenhang mit dem Kuh-Urteil den Instanzenzug abzuwarten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Oberinstanzen die Frage des Verschuldens anders bewerten. So hat der OGH in einem ähnlich gelagerten Fall das Warnschild „Achtung Mutterkühe! Mitführen von Hunden auf eigene Gefahr“ als ausreichend angesehen und eine Haftung des Viehhalters abgelehnt (2 Ob 25/15p).
Es kommt letztlich immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Frage lautet: Hat der Tierhalter die objektiv gebotene und zumutbare Sorgfalt aufgewendet um einen allfälligen Schaden abzuwenden?
Aber ganz so überraschend, wie jetzt vor allem die Bauernvertreter tun, ist das Urteil nicht. Es gibt eine langjährige Rechtsprechung zur Viehhaltung auf Almen, die im Wesentlichen besagt, dass das Weidevieh frei herumlaufen kann und es keiner Abzäunung bedarf; ausgenommen es handelt sich um aggressive Tiere.
OGH 8 Ob 91/02v
Eine Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar. Sollten auf der Weide aggressive Tiere gehalten werden, sind sie allerdings gesondert zu verwahren, sodass sie sich dem Weg nicht nähern können. Es besteht infolgedessen auch keine besondere Pflicht der Agrargemeinde oder des einzelnen Tierhalters, Wanderer vor dem Betreten eines Weges zu warnen, der über eine Weide führt, auf der Tiere gehalten werden, die als nicht aggressiv bekannt sind.
An dieser Rechtsprechung hat das Innsbrucker Urteil nichts geändert. Die Sperre von Almen und Wegen aufgrund des Kuhurteiles usw. ist jedenfalls nicht angebracht.
Ein sehr gut recherchierter Hintergrund ist im Standard zu lesen:
Urteildetails sind im Falter nachzulesen:
Dr.Klaus Jennewein, der Stv. Mediensprecher des Landesgerichts Innsbruck, hat sich, offensichtlich auf Grund der zahllosen fragwürdigen Reaktionen und Kommentare aus vielfach unberufenem Munde, in dankenswerter Weise bereit gefunden, in einem Leserbrief das nachzuholen, was in der Tiroler Berichterstattung eher gefehlt hat. Herzlichen Dank Herr Dr. Jennewein!
Hier sein Beitrag: