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Nazi Regulierungen – Nebelwerfen statt Wiedergutmachung

Steixners Strategie ist klar sichtbar: Nebelwerfen, Tarnen und Täuschen durch Lug und Trug, mit dem Ziel, durch das "Gutachter-Hintertürl Osttirol" das bereits von allen höchstgerichtlichen Instanzen, VfGH, VwGH, OAS, von den Behörden LAS und Agrarbehörde, vom Tisch gefegte rechtshistorische Geschwafel nach Oberhofer und Plattform Agrar wieder in die Diskussion einzubringen.

Schon die Ankündigung Platters und Steixners im Juni, einen Historiker zur Untersuchung der NS-Regulierungen in Osttirol einzusetzen, ließ Übles erahnen. Der Wert eines historischen Gutachtens zu einer reinen Rechtsfrage ist etwa ebenso gewichtig und hilfreich wie ein technisches Gutachten eines Juristen zu einem Maschinenschaden.

Mit dem zweifelhaften Gutachten, mit den nun folgenden Beschuldigungen und falschen Behauptungen in Presseaussendungen und Bauernbund-Medien wird versucht, von den Versäumnissen der Landesregierung abzulenken
und dazu bei der Bevölkerung die Aufdecker des unglaublichen Unrechts zu vernadern.

Eine Landesregierung hat auf der Grundlage von Gesetzen zu handeln.
Das gilt auch für die Herren Platter, Steixner und Tratter. Sich hinter einem Wischiwaschi-Gutachten zu verstecken ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch feige.

Im übrigen fragt sich, auf welcher Rechtsgrundlage eine Regierung einfach
nach Gutdünken Gutachten auf Steuerkosten einholen darf, um außerhalb des Gesetzes Politik zu machen. Holen Oppositionsparteien für die politische Diskussion Gutachten ein, dann haben sie diese selbstverständlich auch selber zu bezahlen.

Um Unklarheiten vorzubeugen sei darauf hingewiesen, daß es sich in den folgenden Ausführungen in der Sache um zwei grundverschiedene Vorgänge handelt. Einerseits um die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Jahr 1938 und andrerseits um die Regulierungen durch das Nazi-Regime hauptsächlich in den Jahren 1941 bis 1945.


Zur Presseaussendung der Landesregierung:

Die Verhöhnung des Rechtsstaates durch Steixner und Tratter

"Die dahinter stehende Annahme der Opposition und weiterer Kritiker ist jene, dass die Osttiroler Gemeinden während des Zweiten Weltkrieges vom Nazi-Agrarregime enteignet worden seien."

"Bauern nicht Täter, sondern Betroffene des NS-Regimes ...

... Nach eingehender Analyse zeigt sich vielmehr ein völlig konträres Bild. Nicht die Bauern haben die Gemeinden enteignet, sondern das Nationalsozialistische Regime hat mithilfe neuer NS-Gemeinde-Gesetze versucht, den Bauern ihr Eigentum zu entziehen und den Gemeinden einzuverleiben."

Dass selbst ernannte Experten in den letzten Wochen und Monaten Osttirols Bauern in die Nähe des Nazi-Regimes gebracht haben, um daraus politisches Kleingeld zu machen, ist auf das Schärfste zu verurteilen!“

Mit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung wurden die Fraktionen, Ortschaften etc. aufgelöst und als Rechtsnachfolger, somit auch als Eigentümer des bestehenden Gemeinde- bzw. Fraktionsgutes, die Gemeinde festgestellt. Schon laut dem Provisorischen Gemeindegesetz 1849 waren Fractionen Teile einer - politischen - Gemeinde. Das ist damals nicht neu erfunden worden, sondern  es wurde an vorhandenes Recht angeknüpft.

Die Auflösung war ein legitimer Vorgang,  von der Sache her aktuell mit den derzeitigen Gemeindezusammenlegungen in der Steiermark vergleichbar.   

Die Fraktionen hatten als ausschließlich gemeinderechtliche Einrichtungen
schon seit hundert Jahren und mehr Bestand. Die Fraktion stand in den Gesetzen und so hat sie auch die Nazigesetzgebung im Jahre 1938 als klar rechtlich geprägte Erscheinung vorgefunden.

Mit den Überleitungsgesetzen wurde dieser Sachverhalt in den Rechtsbestand der Zweiten Republik übernommen und in Tirol wurde mit der Tiroler Gemeindeordnung 1949 die Auflösung der Fraktionen und die Rechtsnachfolge der Gemeinden vom Tiroler Landesgesetzgeber ausdrücklich bestätigt. Im totalitären Regime der NS-Zeit wie auch weiter in der zweiten Republik war und ist die Rechtsnachfolge der Gemeinden gültiges Recht.

Den Osttiroler Gemeinden wurde das Gemeindegut, also beträchtliches Vermögen der Gemeinden, durch die Regulierungen des NS-Regimes fast flächendeckend ersatzlos genommen.
Sie wurden entschädigungslos durch Bescheide, die sogenannten Haller'schen Urkunden, rechtswidrig und gegen bestehende Gesetze, enteignet.
Dahinter stand nicht nur das "Nazi-Agrarregime", sondern das Nazi-Regime. Haller hätte ohne das Einverständnis des Reichsstatthalters und Gauleiters sowie der übergeordneten Stellen des Deutschen Reiches nicht handeln können und hätte mit den schärfsten Konsequenzen rechnen müssen.

Die Enteignung ist keine Annahme, sondern Faktum. Die Umdeutung des Faktums zu einer Annahme durch die Steixner-Presse ist eine glatte Lüge.

Den identischen Inhalt aus der Deutschen Gemeindeordnung im bestätigenden Beschluss des Tiroler Landtages zur neuen Gemeindeordnung im Jahre 1949 heute als Nazi-Unrecht an den Bauern darstellen zu wollen, ist bewußte Verdrehung der Tatsachen und der Rechtslage oder auch nur eine Lüge auf kurzen Beinen.

Steixner und Tratter distanzieren sich heute von der durch den Schwarzmander-Bauernbund diktierten Landes-Gesetzgebung im Jahre 1949.
An der auch Eduard Wallnöfer mitgewirkt hat.
Die Bauernbund-Granden der Nachkriegszeit haben das heute von ihnen so betitelte "Nazi-Unrecht" von Osttirol für das demokratische Bundesland Tirol beschlossen.

Es war 1938 nicht Unrecht,
egal ob in Nordtirol oder Osttirol, sondern ein organisatorischer Umbau, oftmals auch eine Zusammenlegung, der Gemeinden.
Wenn Steixner und Tratter dies heute nach den Geschichts-Interpretationen eines vom Steuergeld bezahlten Gutachters anders darstellen, dann ist das bewußte Geschichtsfälschung und noch viel mehr:

Es ist Manipulation. Der Rechtsstaat und die höchstgerichtliche Judikatur werden auf den Kopf gestellt.
Schon im Jahre 1982 hat der VfGH in seinem Grundsatzerkenntnis zum Tiroler Gemeindegut die Gesamtrechtsnachfolge der Gemeinden nach den Fraktionen und Ortschaften auf Grund der geltenden Gesetzeslage bestätigt.
Darin verweist der Gerichtshof noch auf seine alte Vorjudikatur aus den Jahren 1931 und  1962. Der VwGH fand im Jahre 1954 klare Worte zu der in Tirol gesetzwidrig erfolgten Manipulation des Gemeinde-Begriffs.

So alt, so sicher ist die Rechtslage. Das und nur das gilt, nämlich das Gesetz, wenn es darum geht, was die Rechtsbegriffe Fraktionen und Ortschaften sind und wem deren Vermögen allein gehört.

Nach der Intention der beiden Regierungsmitglieder soll sich alles wiederholen.
Die Tiroler Bevölkerung und die Gemeinden sollen trotz klarer höchstgerichtlicher Judikatur weiterhin durch die Finger schauen.
So sehen Regierungsarbeit und Gesetzesvollziehung in der Hand der Schwarzmander aktuell in Tirol aus.

Da ist kein Platz mehr für Geschichte und Gschichtln. Weder Wischiwaschi-Gutachten noch Vernebelung führen an dieser Gesetzeslage vorbei.

Es ist wie oben dargestellt: auch der Tiroler Landesgesetzgeber hat sich selbst in der Nachkriegsära ganz klar zur erfolgten Auflösung der Fraktionen, wie sie eben in der Rechtsordnung vorhanden waren, bekannt.

Trotz und entgegen der leicht durchschaubaren Absicht  zahlloser Auftragsschreiber, nunmehr auch Sandgruber, die versucht haben, die gesetzlich geprägte Begrifflichkeit von Fraktionen und Ortschaften in bäuerliche Einrichtungen umzudeuten, hat man gerade in Tirol die in der Gemeindeordnung klar definierten Organisationen nicht mehr wiederbelebt.
Es blieb dabei, weiterhin gilt die Gemeinde als Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgelösten Fraktionen und Ortschaften. Dass dies so ist, das sagt kein Geringerer als das Höchstgericht, der VfGH unserer Republik.

Völlig klar und unmissverständlich ist die Gesetzeslage und ebenso klar rechtswidrig sind damit auch die Verschiebungen des Gemeindegutes zu den Agrargemeinschaften, vornehmlich in Osttirol. Seit über 150 Jahren sind im Gemeinderecht und im Grundbuch Fraktionen und Ortschaften bekannt. Sie bleiben Fraktionen und Ortschaften, wie sie der Gemeindegesetzgeber seit alters her geregelt und verstanden hatte, auch wenn man sie geradezu trickhaft plötzlich in der Vollziehung der Nazizeit in Osttirol als "Nachbarschaften" benannt hatte.

Die Gesetzgebung und das Gesetz sind die höchsten Autoritäten im staatlichen Gefüge. Die Behörden haben Gesetze zu vollziehen, sie dürfen sich nicht selber zum Gesetzgeber machen, wie dies im Naziunrechtsstaat in Osttirol
als Negativ-Beispiel passiert ist.
Die unerträgliche und im Rechtsstaat untragbare Tendenz, auf höchstgerichtliche Erkenntnisse zu pfeifen und sich in der
Agrarabteilung eigene Gesetze zu schreiben, ist bis heute noch in der Vollziehung der Behörden unter Steixner deutlich sichtbar. Das ist der Kern des Übels.

Es wäre 1949 dem Landesgesetzgeber ohne weiteres möglich gewesen, eine andere Nachfolgeregelung zu den zu den aufgelösten Fraktionen und Ortschaften in das Tiroler Gesetz einzubauen. Man hat dies bewußt nicht gemacht, weil der zuständige Tiroler Gemeindegesetzgeber auch in der Nachkriegszeit wusste, was die Begrifflichkeit von Fraktion und Ortschaft schon immer war, nämlich eine im Gemeindegesetz geregelte, gemeinderechtliche Unterteilung.
Wie es schon das Wort Fraktion - Bruchteil, abgeleitet vom lateinischen "frangere" - brechen, besagt. Nichts anderes!

Dies zum Verständnis der jetzigen perfiden Vorgangsweise.

Hinterfotzige Verdrehungen 

"Bauern nicht Täter, .... die Bauern .... Osttirols Bauern ...."

Eine ebenso subtile wie hinterfotzige Verdrehung ist die Hervorhebung "der Bauern" als Täter.
An keiner Stelle der Veröffentlichung und der Pressekonferenz am 14. Juni 2012 wurden "die Bauern" pauschal beschuldigt. Sehr wohl wurde aber die Initiative der NS-Ortsbauernführer und der NS-Funktionäre beschrieben.

 
Eine ungeheuerliche Schande
 
"Auf Vorschlag der Israelitischen Kultusgemeinde für Tirol und Vorarlberg hat der Historiker Roman Sandgruber von der Universität Linz ein Gutachten erstellt, das nun vorliegt und an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt."

Die Einbindung der Isrealitischen Kultusgemeinde durch die Einholung eines Vorschlages in die "Expertensuche" der Landesregierung ist zumindest unüblich.
Von besonderer Perfidie ist es aber, dass Steixner, die Landesregierung, durch die mehrfache Erwähnung dieses Umstandes versucht, die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung, die zur Auflösung der Fraktionen etc. und der Rechtsnachfolge der Gemeinden führte, mit dem Jahrtausendunrecht an unseren jüdischen Mitbürgern zu vergleichen oder zumindest in die Nähe zu rücken.
 
Das ist eine ungeheuerliche Schande.

Aus dem Landhaus war auch das Gerücht zu vernehmen, dass der Landtagspräsident, auch bekannt für die Befürwortung der "wissenschaftlichen" Aufarbeitungen Oberhofers, sich sehr für die Auswahl Sandgrubers eingesetzt haben soll. Daher liegt die Vermutung nahe, dass die Schwarzmander die Israelitische Kultusgemeinde für die Darstellung ihrer gesetzwidrigen Version des "Naziunrechts" instrumentalisieren wollten.

Im Übrigen ist dieser Satz der Aussendung irreführend und sauschlecht.


Unterstellung eines Pauschalvorwurfs 
 
Dass selbst ernannte Experten in den letzten Wochen und Monaten Osttirols Bauern in die Nähe des Nazi-Regimes gebracht haben, ..." 

Weder in Presseaussendung und Pressekonferenz, noch auf dieser homepage gab es einen Pauschalvorwurf.

Allerdings ist es schwer in Tirol, bzw. in ganz Österreich, jemanden nicht mit dem Nazi-Regime in Verbindung zu bringen. Alle haben gejubelt. Heute will es keiner gewesen sein.

Faktum
sind die nachstehenden Zahlen:

Volksabstimmung am 10. April 1938
Wahlzzettel: "Bist Du mit der am 13. März vollzogenen Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich einverstanden und stimmst Du für die Liste unseres Führers Adolf Hitler?"
Ja Stimmen in Tirol 99,3%, im Bezirk Imst 99,67%, nach Kitzbühel der höchste Wert, Lienz "nur" 98,68%.
Abstimmungsbeteiligung 99,57 % der Wahlberechtigten.
(Quelle: Horst Schreiber, Die Machtübernahme, Haymon Verlag).

Steixner und Tratter haben sich zu entschuldigen.
Für die
  • ungeheuerliche Schande
  • Verhöhnung des Rechtsstaates und der Höchstgerichte bzw. der höchstgerichtlichen Judikatur
  • hinterfotzigen Verdrehungen
  • Unterstellung eines Pauschalvorwurfs  
Die Reaktionen der angesprochenen Opposition:

Zur Presseaussendung der Bauernbundfunktionäre Gratl und Kapeller


Gemeinderat Ulrich Stern wurde noch zusätzlich mit einer Presseaussendung im Namen eines subalternen Funktionärs des Bauernbundes bedacht.


Soviel hanebüchernen Unsinn wie in dieser Presseaussendung findet man selten auf einem Blatt Papier. Sachlich und auch dort, wo auf emotionaler Seite gezündelt wird.

 
Der historische Sachverhalt:
 
"... sagt der Mieminger Gemeinderat, Martin Kapeller. Denn bei seiner „Recherche“ über die Osttiroler Agrargemeinschaften, die durch die so genannten Haller’schen Urkunden entstanden sind, glaubte Stern an „Nazi-Enteignungen“. Ein Gutachten des Historikers Roman Sandgruber belegt aktuell das Gegenteil."

Sandgruber belegt gar nichts. Er sagt sogar

" Allerdings müssten dazu Fallstudien in einzelnen Gemeinden mit entsprechender Durchsicht von Gemeindeakten, Mitgliedskarteien der NSDAP und Entnazifizierungsakten gemacht werden."

Das heißt aber auch, er hat sich keine einzige Osttiroler Gemeinde im Detail angesehen.

Die tatsächliche Rechtslage wird in den Ausführungen oben hinreichend geschildert.
Siehe "Die Verhöhnung des Rechtsstaates durch Steixner und Tratter."

Diese Verhöhnung findet ihre Fortsetzung durch die Autoren Gratl und Kapeller:

"Prof. Roman Sandgruber ... schreibt in seinem Gutachten: „Wie die Tiroler Landesregierung Anfang der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982 festgestellt hatte, waren die Grundbucheintragungen bei den Gemeinschaftsliegenschaften nur bedingt als richtig anzusehen: ‚Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete’.“  

Diese eingeforderte Stellungnahme der Tiroler Landesregierung zu VfSlg 9336/1982 wurde bekanntermaßen vom VfGH in genau diesem Erkenntnis als irrelevant und falsch zurückgewiesen.
Wegen sachlicher Unrichtigkeit. Mehr ist dazu nicht zu sagen.

Die ständige Denunzierung der Verwaltung und der Justiz der k.k. Monarchie, sei es die Gesetzgebung oder die die Richterentscheidungen zur Grundbuchsanlegung, als ungenau oder unzuverlässig, ist durch eine über 140 jährige Judikatur zum Thema Gemeindegut und durch die vorhandenen Dokumente ausreichend widerlegt.

Bei der Grundbuchanlegung hat in einem mehrstufigen, mehrjährigen Verfahren jeder Eigentümer einer Einlagezahl mehrfach und in einem Zeitraum über Jahre hin die Möglichkeit gehabt, Eigentumstitel nachzuweisen.
Das Ergebnis der Bestandsaufnahmewurde von den einzelnen Hofeigentümern vor zwei ortskundigen Zeugen anerkannt und im Grundbuchsanlegungsprotokoll unterschrieben.
Die Urgroßväter der heutigen uneinsichtigen Reklamierer waren ja keine unterdrückten Dummköpfe, sondern Realisten.

Der Gemeindebegriff und damit verbunden die alleinige Verfügungsgewalt der Gemeinde als Eigentümerin des Gemeindegutes wurde übrigens bereits 1954an Hand eines Falles in Telfs vom VwGH judiziert.
Das ständige und skrupellose Wiederkäuen dieser rechtlich unhaltbaren Positionen ist grotesk, aber offensichtlich politisch beauftragt.
 
Sandgruber verwendet den überwiegenden Teil seines Gutachtens dazu und redet damit am Thema vorbei.
Der erste Satz im Gutachten Sandgrubers lautet "Die Studie ist eine historische und nicht eine juridische Untersuchung."
Dass sich dieses Gutachten in seinen zentralen Aussagen gegen die gefestigte Judikatur der Höchstgerichte stellt, kann man nicht damit entschuldigen, dass es sich ja um eine historische und nicht eine juristische Untersuchung handle, wie es Prof. Sandgruber in seinem Einleitungssatz versucht, weil die Frage, wem was (nämlich das Gemeinde- und Fraktionsgut) gehört, vom Historiker gleich beantwortet werden muss, wie vom Juristen.

Denn das was im Rechtsstaat und damit letztlich wohl auch für die Rechtsgeschichte Geltung haben muss, ist das geltende Gesetz und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur

Nicht die nachträglichen Interpretationen von Historikern, die G'schichtln von Anwälten, Plattformen und Agrarverbänden. Oder wie im gegenständlichen Fall das unreflektierte Wiederkäuen durch zwei Bauernbundfunktionäre.
 
Die Osttiroler Nazi-Regulierungen als Betriebsanleitung für Nordtirol
 
"Kapeller verurteilt die Aussagen Stern’s, wobei der die Agrargemeinschaften Osttirols als „Nazi-Enteignungen“ und als Vorlage für die Bildung der Nordtiroler Agrargemeinschaften nach dem zweiten Weltkrieg vergleicht." 

Der Vergleich liegt auf Grund der durchgängigen Argumentationslinien von den Rustikalisten in der Monarchie, über Dr.Haller in der NS-Zeit, den Arbeiten des Dr. Albert Mair, den Aussagen von Bauernbundfunktionären über Jahrzehnte, den Ausführungen der Plattform, des AGVW, den Anwälten in ihren erfolglosen Eingaben etc.etc. auf der Hand. Wer lesen kann, möge lesen. Auch Gratl und Kapeller sind, siehe oben, eifrige "Wiederkäuer".

Es ist aber besonders bemerkenswert, dass Prof. Sandgruber auf diesen Sachverhalt der übernommenen Betriebsanleitung überhaupt nicht eingeht. Ein historischer Vergleich der genannten Argumentationslinien hätte dem möglichen schuldhaften Verhalten der Beteiligten auf den Grund gehen können.
An diesem Punkt könnte die Arbeit des Historikers ansetzen, bei der Beurteilung von reinen Rechtsfragen war er wohl überfordert.
Ausserdem w
ar das wohl nicht gewünscht.

Es ist erheiternd, dass gerade dies im Zusammenhang mit der Präsentation der Studie erwähnt wird. Die Zündung funktioniert mit über viermonatiger Verzögerung.
 
Die Verweigerung des Rechtsstaates
 
"Kapeller will auch, dass die Agrargemeinschafts-Materie in Nordtirol historisch aufgearbeitet wird."
"I
n Bezug auf die Mieminger Agrargemeinschaften hofft er auch auf eine historische Überprüfung."

In Mieming ist alles rechtskräftig als Gemeindegut festgestellt. Kapeller hat mit seiner Stimme in den "Mir fir ins"-Fraktionen im Gemeinderat mitgeholfen, dass sämtliche Entscheidungen des Landesagrarsenates von der Gemeinde nicht mehr beeinsprucht werden. VfGH oder VwGH-Erkenntnisse könnten auch für Mieming noch mehr Rechtssicherheit geben.

Was einem nicht gehört, gibt man zurück. So lange der junge Mann in Dutzenden von Fällen gegen die eindeutigen Interessen der Gemeinde beschließt, sollte er das Wort Gewissen nicht in den Mund nehmen.
 
Der Ruf nach historischer Überprüfung bei gleichzeitiger Ablehnung des Rechtsweges ist nicht nur blanker Unsinn angesichts der dutzendfachen Judikatur von VfGH und VwGH sowie den Ausführungen von Agrarbehörde und LAS, sondern die klare Ablehnung des Rechtsstaates durch einen Gemeinderat und Funktionär der Landwirtschaftskammer.

 
Die Emotionen:

Die ungeheuerliche Schande wurde bereits oben beschrieben,
aber auch in dieser Presseaussendung wird der unselige Versuch eines Vergleichs wie am Präsentierteller serviert:
 
"Prof. Roman Sandgruber wurde von der israelitischen Kultusgemeinde vorgeschlagen und schreibt in seinem Gutachten:.."

Es muss daher wiederholt werden: Die Einbindung der Isrealitischen Kultusgemeinde durch die Einholung eines Vorschlages in die "Expertensuche" der Landesregierung ist zumindest unüblich.
Von besonderer Perfidie ist es aber, dass Steixner, die Landesregierung, durch die mehrfache Erwähnung dieses Umstandes versucht, die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung, die zur Auflösung der Fraktionen etc. und der Rechtsnachfolge der Gemeinden führte, mit dem Jahrtausendunrecht an unseren jüdischen Mitbürgern zu vergleichen oder zumindest in die Nähe zu rücken.
Das ist eine ungeheuerliche Schande.

In der Studie wird insinuiert, Haller wäre der tapfere Ritter gewesen, der die unschuldigen NS-Ortsbauernführer und Reichsnährstandsmitglieder gegen die Mächtigen in Berlin vor diesem Unrecht bewahrte.
Die jüngsten Seligsprechungen von Hingerichteten aus Tirol beschreiben genau, was man mit welchem Erfolg gegen die Mächtigen in Berlin tun konnte.

Abermals die bösartige Unterstellung eines Pauschalvorwurf
 
Es ist beschämend, dass Stern ohne genauen historischen Sachverhalt Bauernfamilien mit der Nazi-Ideologie in Verbindung gebracht hat. Alle seine Thesen sind widerlegt worden“, sagt Kapeller.

Bezüglich des genauen historischen Sachverhalts wird auf den obigen Text zur Volksabstimmung am 10. April 1938 verwiesen.

Weder in Presseaussendung und Pressekonferenz, noch auf der homepage von Mieming-Transparent wurde und wird irgendwo irgend eine "Bauernfamilie" zitiert oder gar angegriffen.

Attackiert wurden die handverlesen eingesetzten Ortsbauernführer (alles geeichte Nazis) und sonstige NS-Funktionäre. Vor allem aber jene, die nach 1945 im Land Tirol die Enteignung der Gemeinden fortgesetzt haben.

Der Vorwurf ist nicht nur eine bewußte Lüge, sondern auch die gezielte öffentliche Vernaderung eines Gemeinderates. Kapeller hat nicht das Recht, das Wort Entschuldigung in den Mund zu nehmen.

Als zusätzliche örtliche Information sei vermerkt, dass bereits 1933 die NSDAP-Ortsgruppe Fronhausen 15, die Ortsgruppe Obsteig 45 "illegale" Parteimitglieder umfasste. Bei rein bäuerlicher Bevölkerung. Die Entwicklung in Osttirol war schwächer als in Nordtirol.
Und es ist vermutlich kein Zufall, daß der letzte NS-Bürgermeister von Mieming der erste Agrargemeinschaftsobmann im Ort war.

Kapeller, Gratl und viele andere seiner Generation haben leider keine Ahnung.


Sie sollten sich kein Urteil anmaßen.

Als Grundlektüre sei ihnen das Buch
Horst Schreiber

Die Machtübernahme
die Nationalsozialisten in Tirol 1938/39

Innsbrucker Forschungen zur Zeitgeschichte – Band 10
Haymon Verlag


empfohlen.
Das ist im Gegensatz zum zitierten Gutachten Stand der wissenschaftlichen Forschung.


 
Fazit dieser beiden Aussendungen ist, dass von der Landesregierung, Platter, Steixner und Tratter der Rechtsstaat und die höchstgerichtliche Judikatur auf den Kopf gestellt werden. Dass ein Gemeinderat und Funktionär der Landwirtschaftskammer und ein Pressesekretär des Bauernbundes gegen den Rechtsstaat hetzen dürfen. Und, dass Vergangenheitsbewältigung im Schwarzmander-Bauernbund nicht stattgefunden hat.
 
Das Gutachten von Prof. Dr. Roman Sandgruber

Auf diese Studie wird noch in einem gesonderten Beitrag einzugehen sein. In der Kürze jedoch einige "highlights", vielleicht besser gesagt Tiefpunkte, daraus:
Der Einleitungssatz lautet: "Die Studie ist eine historische und nicht eine juristische Untersuchung."
In der Folge widerspricht er gerade in den wesentlichen Punkten der ständigen Rechtssprechung der Höchstgerichte.

So sagt Sandgruber z.B. Seite 4 seines Gutachtens:
„Die Mehrdeutigkeit des Begriffs Gemeinde war und ist groß“.
Demgegenüber entschied der Verwaltungsgerichtshof schon 1954: 
„Dieses Vorbringen [daß die Gemeinde vorliegend nicht als politische Gemeinde, sondern als Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten anzusehen sei] stellt sich als Versuch einer juristischen Konstruktion dar, die im Gesetz keinerlei Deckung findet. Nach dem Sprachgebrauch der österreichischen Gesetzgebung ist unter dem Ausdruck Gemeinde grundsätzlich die politische Gemeinde zu verstehen.“
Auf Seite 5 behauptet er,

„... nur die am Gemeindegut nutzungsberechtigten Genossen waren Mitglieder der Gemeinde (und nur dieser Gemeinde gehörte die Gemaind).“

Demgegenüber stellte schon § 74 des provisorischen Gemeindegesetzes aus dem Jahr 1849 ausdrücklich klar, dass

das Gemeindevermögen und Gemeindegut Eigenthum der Gemeinde als moralische Person, und nicht der jeweiligen Gemeindeglieder ist.“

§ 34 der Vollzugsvorschrift für die Grundbuchsanlegung in Tirol aus dem Jahre 1898 formulierte wieder:

Zwischen bloßen Nutzungsrechten am Gemeindegute und Eigentumsrechten ist sorgfältig zu unterscheiden“

Der Verfassungsgerichtshof entschied 1982:

Das Gemeindegut [...] ist aber [...] nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern auch in materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde und nur insofern beschränkt, als es mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten einiger oder aller Gemeindeglieder belastet ist, sodaß die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben.“
 
Professor Sandgruber hat sich nicht nur mit geschichtlichen Hintergründen befasst, wie er in seinem Einleitungssatz angekündigt hat, sondern er traf sehr wohl juristische Aussagen, und zwar solche, die versuchten, das auch von Dr. Haller begangene Unrecht zu rechtfertigen – Aussagen, die in diametralem Widerspruch zu klaren gesetzlichen Bestimmungen und zu zahlreichen höchstgerichtlichen Erkenntnissen stehen.

Auf Seite 21 seines Gutachtens zitiert Prof. Sandgruber mit offensichtlicher Zustimmung Prof. Kohl, der am Agrarbuch der Plattform mitgeschrieben hat, und behauptet,

der Ausdruck „Fraktion“ bedeute nichts anderes als Interessentschaft. Es handle sich somit bei den Fraktionen nicht um gemeinderechtliche Einrichtungen.

Siehe auch >>Oberhofers Fiasko und das Waterloo seiner Rechtshistoriker>>

Auch damit widerspricht Professor Sandgruber dem Verfassungsgerichtshof, der schon 1982 klargestellt hat, dass die Gemeinde 1938 Rechtsnachfolgerin der Fraktionen und Ortschaften geworden ist.

Die Tiroler Landesregierung hat sich also einen Gutachter gesucht, der nicht nur in der „offenkundig verfassungswidrigen“ (so der VfGH 2008) Übertragungen von Gemeindegut an 109 Osttiroler Agrargemeinschaften kein besonderes Unrecht erblickte, sondern – mit den sattsam bekannten Argumenten der Plattform Agrar – dieses Unrecht sogar noch zu rechtfertigen versucht.

Damit zeigt die Landesregierung ihr wahres Gesicht. In Wirklichkeit will sie nicht etwa die Erkenntnisse der Höchstgerichte umsetzen und das begangene Unrecht wiedergutmachen, das sind reine Lippenbekenntnisse, sondern sie wirbt nach wie vor für jene Geisteshaltung, die das Problem erst verursacht hat.

Die Argumentationslinie Sandgrubers ist überhaupt nicht neu.
TT 04 06 2011: Langkampfens BM Georg Karrer ... übte ... heftige Kritik am Land. ... . Mit seinem Vergleich: „Den Agrariern wurde ihr Gut zweimal genommen. Einmal unter Hitler und jetzt unter Landeshauptmann Platter”, sorgte er für helle Aufregung.
>>Plattformwahnsinn und Nazi-Regime>>
Neu ist, dass nun die Tiroler Landesregierung ganz offiziell auf diese Linie umgeschwenkt ist und sie mit einem bestellten Gutachten unterstützt.
So schaut die 100%ige Umsetzung der höchstgerichtlichen Erkenntnisse durch Platter und Steixner aus.