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Die Mieminger Agrargemeinschaften als Mitzahler an Oberhofers Fiasko

Mindestens € 22.500.- war einigen Mieminger Agrargemeinschaften der Ausflug von Plattform-Oberhofer in die Tiroler Rechtsgeschichte wert. Bezahlt aus Substanzgeld der Gemeinde. Der entstandene Reisebericht, das 2010 erschienene Buch "Die Agrargemeinschaften in Tirol" von Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], hat sein Ziel, außer dass Herausgeber und Autoren gut verdient haben, völlig verfehlt.

Behörden und Höchstgerichte wischen die rechtshistorische Argumentationslinie in den einzelnen Verfahren als verfehlt vom Tisch.

Das einzige was zählt, ist die Judikatur.

Das wird nicht nur in den jüngsten Erkenntnissen des Landesagrarsenates klargestellt. Die zentralen Behauptungen zu vermeintlichen "Realgemeinden" und die an diese erfolgten Eigentumsübertragungen wurden mehrfach als rechtlich und historisch falsch erkannt und zurückgewiesen.

Ebenso heißt es in allen bisherigen Bescheiden der Agrarbehörde zu Mieming stereotyp:
"Es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Agrargemeinschaft, das rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Regulierung betrifft, ..."

Auch für den VwGH  "... erübrigte sich ein Eingehen auf sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfenen rechtshistorischen Fragestellungen. ..."

Für den VfGH ist die "... die Feststellung früherer – vor dem letzten Erwerbsvorgang liegender – Eigentumsverhältnisse entbehrlich."

Insgesamt ist Plattform-Oberhofers rechtshistorische Argumentationslinie "rechtlich und historisch falsch", sie ist "entbehrlich" und "es erübrigt sich eine Auseinandersetzung ..." damit.

Dafür, daß die Argumentation in allen Instanzen völlig daneben liegt, sind  € 22.500.- eigentlich beim Fenster hinausgeworfenes Geld.
Die Agrargemeinschaftsmitglieder werden dies, wie auch die übrigen Rechtsanwaltskosten selbst bezahlen müssen.

Ein Blick über den "mir sein mir"-Tellerrand der Agrargemeinschaften hinaus auf die rechtliche Realität ist empfehlenswert. Auch für ihre rechtsfreundlichen Vertreter.