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Untermieminger Agrarier wollen "Eigentumsfeststellung"

Nach einem klaren Bescheid der Agrarbehörde und einem nachfolgenden ebenso klaren Erkenntnis des Landesagrarsenates, dass die Agrargemeinschaft Untermieming eine Gemeindegutsagrargemeinschaft sei, fordern die Exponenten der Agrargemeinschaft Untermieming in der Presse eine Eigentumsfeststellung. Ein interessanter Fall von Verstocktheit.

Diese Haltung ist wohl eine der gewünschten Folgen des Sandgruber-Gutachtens: Es wird nach Historikerkommissionen gerufen und die höchstgerichtlichen Erkenntnisse werden abgelehnt.
>>Rundschau 13 02 2013>>

Die Rundschau hat in fairer Weise den Präsidenten des Tiroler Gemeindeverbandes Ernst Schöpf zu einer Stellungnahme gebeten.

Mieming Transparent darf dazu noch eine detaillierte örtliche Sicht beisteuern:

Der Agrargemeinschaft Untermieming wurde mit dem vorläufigen Regulierungsbescheid III b - 216/6 vom 24. April 1952 das Eigentum an den Grundstücken der Gemeindefraction Untermieming übertragen.

Die "Gemeindefraction Untermieming" war ebenso wie die "Gemeindefraction Obermieming" und die anderen Dörfer eine Verwaltungs-Untereinheit der Gemeinde Mieming im Sinne des Fractionengesetzes von 1893.

Die Fractionen hatten einen beschränkten Selbstverwaltungsbereich, zu diesem Zweck einen Fraktionsvorsteher und einen Fraktionskassier. Die Kosten des Waldaufsehers wurden anteilig von den Fraktionen getragen und nach ihrer Auflösung 1938 von der Gemeinde bezahlt.

Vermögensfragen wurden ausschließlich von der übergeordneten Gemeinde und nicht von der "Fraction" beschlossen.

Dies geht eindeutig auch aus Grundkaufs- und verkaufs-Angelegenheiten hervor, die vom Gemeinderat genehmigt und vom Bürgermeister unterschrieben werden mußten.
Die Aussage
„Wir können historisch beweisen, dass die Gründe immer unseren Vätern gehört haben und schließlich den Fraktionen, die wiederum das Eigentum unserer Vorfahren waren mit eigenem Fraktionsvorstand, Waldaufseher etc. – Die Gemeinde kann das bis heute nicht!“
ist daher völliger Unsinn.

Als Beleg dafür seien einige Beispiele angeführt:

Im Grundbuch findet man für die Einlagezahl 67 II KG Mieming, deren Eigentum an die Agrargemeinschaft Untermieming übertragen wurde, folgendes:


Ezl. 67
Auf Grund der Forsteigentums Purifikationstabelle vom Jahre 1848 Nr. 648 und des Kaufvertrages vom 3. Mai 1910 Fol. 1064 wird das Eigentumsrecht für die
Gemeindefraction Untermieming
einverleibt.
Si. Grundbuchanlegungsact Post Nr. 84

Im Landesarchiv kann man im "Grundbuchanlegungsact Prot. Nr. 84" nachlesen:

Post 84
Zahl der Grundbuchseinlage 67,68,69 II
Name und andere zur Bezeichnung des Besitzers dienende Merkmale:
Vulgarname oder sonstige allgemein bekannte Benennung des Gutes.
Nach dem Grundsteuerkataster:                     Armenhaus Untermieming H.N.37
Nach der Erhebung:                                       Gemeindefraction Untermieming

Es folgt dann die Auflistung aller Parzellen, die bei den Einlagezahlen der Nutzungsberechtigten gestrichen und hierher übertragen wurden:
....

Unterschrieben wurde das Protokoll folgend:
Mieming 15. November 1911
Vertrauensmänner:
Josef Dietrich                                                           Sonnweber Vorsteher
Nikolaus Spielmann


Der Gemeindevorsteher Johann Sonnweber hat in seiner Funktion als Bürgermeister, der allein die Gemeinde nach aussen repräsentiert, als Eigentümervertreter, unterschrieben.

Im Kaufvertrag vom 3. Mai 1910 Fol. 1064 findet sich unter anderem folgende Urkunde:


Landesausschuss der gefürsteten Grafschaft Tirol
Zahl 1179/III/1 Innsbruck. 11. März 1910
Betreff: Grundverkauf der Fraktion Untermieming Ad.No. 364 vom 8.III.1910

An die
Gemeindevorstehung in
Mieming/Silz

Der Landesausschuß nimmt den Bericht betreffend den Ankauf eines Grundes von Josef Mössmer in Untermieming seitens der Fraktion Untermieming um den Kaufpreis von 1500 K welcher aus der Fraktionskasse entnommen wird genehmigend zur Kenntnis.
Die Kundmachung folgt im Ausschusse.

(gestempelt) Der Landeshauptmann
                   Unterschrift unleserlich


Also, der allein zuständigen Gemeindevorstehung wurde die Genehmigung des Landesausschusses, der damaligen Gemeindeaufsicht, zugestellt.
Privatgeschäfte brauchten derartige Genehmigungen nicht. Wie heute auch.

Dann der Kaufvertrag:


TbZ. 210/10
Kauf-Vertrag

.....
Parzelle 703,704,705,706
Galtmahd, Acker und Eigenthumswald
.....

Mieming 31. April 1910
Alois Schneider Zeuge                                         Josef Mössmer
Isidor Spielmann Zeuge                                       Sonnweber Vorsteher
                                                                            Josef Hendl mp. Rath
                                                                            Franz Josef Heid mp. Ausschuss
                                                                            Otto Thaler mp. Ausschuss


Also wiederum die Unterschriften durch den vertretungsbefugten Bürgermeister und von drei Ausschussmitgliedern, heute Gemeindevorstand genannt.

Verträge mußten auch 1930 der Gemeindeaufsicht vorgelegt werden, wie aus einem Kaufvertrag zwischen der Gemeindefraktion Untermieming und dem Alois Mössmer vom 4. Juli 1930 hervorgeht.

Grundbuch Mieming, TbZ. 1724/32:
"Vorliegende Urkunde wird vom Standpunkt der Aufsicht über das Gemeindevermögen genehmigt. Innsbruck, 19.August 1930.
Vom Amte der Tiroler Landesregierung L.S. Dr.Odelga mp."


heißt es hier.

Also auch hieraus geht ganz eindeutig hervor, dass es sich bei den Grundstücken, die in der EZl. 67 II KG Mieming auf die Gemeindefraktion Untermieming eingetragen waren, um Gemeindevermögen gehandelt hat. Hier ging es um ein Teilstück aus der Parzelle 111/1 - Untermieming Wald.

"Schwarz auf weiß könne er beweisen, dass seine Vorfahren die rechtmäßigen Eigentümer gewesen seien, so Kuprian."    lautet eine Bildunterschrift im Rundschau Artikel.
Dazu
das Grundbuchanlegungsprotokoll zum Hof des Agrargemeinschaftsobmannes:

Post 52  zu den EZl. 40 I, 41, 42 II
Die Eigentümer:
Nach Grundsteuerkataster:
Spielmann Isidor, Notburga, Johanna, Agnes, Kaspar, Klemens, Aloisia
Untermieming HN 6
Nach Erhebung:
mj. Isidor, Nothburga, Johanna, Agnes, Kaspar, Clemens u. Aloisia Spielmann
"Lucas" HNo. 6 Untermieming

Folgende Parzellen wurden in der EZl. 40 aufgenommen, gestrichen und zu Post 84, ins Eigentum der EZl. 67 übertragen:
463, 466, 800, 801, 871, 958, 959, 984, 1061, 1121, 1125, 1128, 1218, 1374, 1375, 1464, 1555, 1605, 1606.

Mieming am 17. Juni 1910
Vertrauensmänner                                     Alois Krug als Mitvormund
Nikolaus Spielmann                                der mj. Geschw. Spielmann 
Josef Dietrich                                          Isidor Spielmann
                                                                 im urteilsfähigen Alter


Die ortskundigen Vertrauensmänner, der Vormund der mj. Geschwister und zuletzt der Bürgermeister haben damit bekundet, dass die oben genannten Parzellen im Eigentum der Gemeindefraktion Untermieming stehen. Nur die Gemeinde war über das Eigentum verfügungsberechtigt.

Ein "schwarz auf weiß"-Beweis hätte im Zuge der Erhebungen vorgebracht werden können. Er lag offensichtlich nicht vor. Wie er auch bei den aktuellen Behördenverfahren nicht vorgelegt wurde.

In der Einleitung des Protokollbuches kann man noch folgendes lesen:

Protokoll
aufgenommen über die gemäß dem Landesgesetze vom 17. März 1897, Nr. 9, behufs Anlegung des Grundbuches der Katastralgemeinde Mieming im Gerichtsbezirke Silz vorzunehmenden Erhebungen.
Tag und Ort des Beginnes der Erhebungen:
6. April 1910 im Gasthofe zum Stern in Mötz
Gegenwärtige:
der k.k. Grundbuchanlegungskommissär
k.k. Bezirksrichter Dr. Hans Bitschnau
k.k. Kanzleioffiziant Anton Wegleiter
Die von der Gemeindevertretung gewählten Auskunfts und Vertrauensmänner:
Johann Thaler, Alois Kluibenschädl, Johann Schneider, Alois Höpperger, Alois Schennach, Josef Sonnweber, Josef Dietrich, Nikolaus Spielmann, Dismas Kluibenschädl, Johann Krabacher, Josef Kopp
Der k.k. Evidenzhaltungsfunctionär k.k. Geometer Josef Santer
Der Gemeindevorsteher Johann Sonnweber
der Vertreter der Bezirksgenossenschaft der Landwirte Leonhard Raffl.


Am 6. April 1910 wurden die Erhebungen begonnen und am 15. November 1911 mit der Beglaubigung der EZl. 67 durch den Bürgermeister abgeschlossen.
Alle im Erhebungsprotokoll angeführten Einlagezahlen hätten also eineinhalb Jahre Zeit gehabt, Eigentumsurkunden vorzulegen. Wie es ja auch für die Parzellen 703 etc. seitens der Gemeinde geschehen ist.

Fazit:
Vom Agrargemeinschaftsobmann und einem Mitglied wurden dem Redakteur "Gschichtln" erzählt, die jeder Realität entbehren, aber so zu einer Legendenbildung über das Eigentum der Vorfahren beitragen sollten.

Es gibt im Landesarchiv noch wesentlich weiter zurück führende Unterlagen in den Verfachbüchern und den zugehörigen Dokumenten. Alle diese lagen dem damaligen Grundbuchanlegungskommissär vor.
Alles was zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung an Dokumenten vorlag, ist in die Anlegungsprotokolle eingeflossen und von den Eigentümern und den örtlichen Vertrauensmännern bestätigt worden.
Sogar der Vertreter der Bezirksgenossenschaft der Landwirte, offensichtlich eine Vorläuferorganisation der Landwirtschaftskammer, war
in das Verfahren eingebunden.

Alle diese Leute haben sich nicht geirrt.
Der Verdacht des vielfachen Irrtums oder der mangelhaften Schulung der ausführenden Beamten, der Ahnungslosigkeit der betroffenen Eigentümer, der ortskundigen Zeugen, der Gemeindefunktionäre und des Bauernvertreters wird nur von Anwälten und bestellten Historikern geäussert.
Diese Behauptungen sind blanker Unfug.
Jedoch der Historiker Sandgruber
hat diese Meinung auf Bestellung des Landes Tirol in einem Gutachten geäussert. Und die Plattform Agrar mobilisiert für Wiederaufnahmeverfahren, in Mieming unterstützt von einem profilbedürftigen Jungkandidaten des Bauernbundes.
>>Sandgruber und der Hausverstand>>

Das auf die Gemeindefraktionen eingetragene Eigentum war in der alleinigen Verfügungsgewalt der Gemeinde.

Die Fraktionen sind 1938 aufgelöst worden und das Eigentum ist weiterhin in der Verfügungsgewalt der Gemeinden geblieben.

Die Überleitungsgesetze haben das 1945 bestätigt und auch die Tiroler Gemeindeordnung 1949 hat hier nichts mehr geändert.
Erst mit den Regulierungen unter Wallnöfers Regie wurde das Gemeindegut der Verfügungsgewalt der Gemeinden entzogen.
Rechtswidrig und verfassungswidrig.

Die "Gschichtln" zur Legendenbildung sind in Summe ein klarer Versuch der Geschichtsfälschung, grotesker Weise indirekt durch einen Historiker gefördert.
Hier vorgeführt am Beispiel der "Gemeindefraction Untermieming".
Die "Gschichtln" entsprechen nicht der Wahrheit.
Bei meiner Ehr'.