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Die Sicherung des Beutegutes der Agrarier - Musterfall Mieming

Rechts- und verfassungswidrig angeeignetes Beutegut wird nicht zurück gegeben. Die Tiroler Schwarzmander-Allmacht hat unter Missachtung aller Grundsätze des Rechtsstaates die Behandlung rechtmässiger Ansprüche der Gemeinde durch die Abteilung Agrargemeinschaften verhindert und damit eine eventuelle Wiedergutmachung auf den St. Nimmerleins-Tag verschoben.

Die Schwarzmander verübten das Recht des Stärkeren, abseits der Regeln des Rechtsstaates.
Die Täter waren die Abteilung Agrargemeinschaften, die “mirfirins”-Fraktionen des Gemeinderates von Mieming und diverse Schwarzmander im Dunkeln, der Bürgermeister von Mieming ist quasi Schmiere gestanden. Die verantwortlichen Landesräte haben ihre schützende Hand darüber gehalten.

Die Aufsichtsbeschwerde zum zugehörigen Beschluss des Gemeinderates wurde nach längerer interner Kommunikation der Behörden abgewiesen.
>>Aufsichtsbeschwerde>>
>>Abweisung der
Aufsichtsbeschwerde>>

Der Kern dieser Angelegenheit sind Anträge der Gemeinde Mieming, die im Zuge der Neuregulierung der Gemeindegutsagrargemeinschaften Barwies und See Tabland Zein nach 2008 gestellt wurden.
Ein Antrag ist wesentlich und anschaulich. Er verlangt die gutachterliche Feststellung des Schadens der Gemeinde und die Wiedergutmachung durch die Agrargemeinschaften bzw. die möglichen Nutzniesser. Auch im Hinblick auf unterpreisige Grundverkäufe.

"3.           weiters möge die Agrarbehöde unter Beiziehung von Sachverständigen aus dem Fachgebiet "Verkehrswertschätzung lmmobilien” ermitteln, in wie weit die aus dem Verkauf von Grundstücken erzielten Erlösen dem Verkehrswert dieser Grundstücke entsprochen haben. Dabei möge für allenfalls auf verkauften Grundstücken lastenden Teilwaldrechte lediglich eine Entschädigung genäß § 40 Abs. 5 TFLG abgezogen werden. So weit aufgrund dieser Ermittlung festgestellt werden sollte, dass Grundslücke unter dem Verkehrswert verkauft wurden, möge die Agrargemeinschaft schuldig erkannt werden, der Gemeinde Mieming den daraus entstandenen Schaden zu refundieren und mögen die verantwortlichen Organe der Agrargemeinschaft Barwies ermittelt und schuldig erkannt werden, der Agrargeneinschaft Barwies den aus einem unterpreisigen Verkauf von Grundstücken  entstandenen Schaden zu ersetzen. Weiters möge in einem solchen Fall ermittelt werden, welche Agrargemeinschaftsmitglieder aus einem unterpreisigen Grundstücksverkauf Vorteile gezogen haben. Die betreffenden Agrargemeinschaftsmitglieder mögen schuldig erkannt werden, der Agrargemeinschaft Barwies die auf diese Weise bezogenen Vorteile zu ersetzen."

Auweh. Das ging an’s Eingemachte. Die Alarmglocken schrillten.
Schnäppchenpreise, Spekulationskauf und Verträge ohne das Wiederkaufsrecht der Agrargemeinschaft
für besonders Begünstigte waren Funktionären und Betroffenen bekannt.
Angesichts der u.a. beteiligten Namen war dies eine Majestätsbeleidigung.
Beispiele:
>>Kaufvertrag Barwies>>
>>Schenkungsvertrag Barwies>>
>>Kaufvertrag STZ 1>>
>>Kaufvertrag STZ 2>>

Die Schwarzmander schlossen messerscharf, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. Gemäß ihrem Rechtsverständnis.
Der Antrag musste verhindert werden. Als notwendige Rahmenbedingung war die Einhaltung des Anscheins der Rechtmäßigkeit vorgegeben. Wie immer.
Dieser Antrag im Zuge des Neuregulierungsverfahrens wurde von der Behörde mit  Bescheid vom 21 04 2011 abgewiesen.
Die Abweisung wurde im Beschwerdeverfahren durch den LAS aufgehoben, d.h. es ging zurück zum Start. Zur Behörde, zwecks neuerlicher, natürlich verfassungskonformer Entscheidung. Dies ist im gegebenen Rechtsrahmen nicht erfolgt.
>>Bescheid Barwies>>
>>LAS Erkenntnis Barwies>>

Das LAS-Erkenntnis erging am 27 10 2011. Seither wäre die Abteilung Agrargemeinschaften verpflichtet gewesen, die zurück verwiesenen Anträge zu behandeln, natürlich verfassungskonform, unabhängig von der gerade aktuellen gesetzlichen Lage und im gesetzlich festgelegten Zeitrahmen von sechs Monaten.
Die Abteilung Agrargemeinschaften war demnach fast fünf Jahre, bis zu den Anfragen vom 26. September 2016, in der Behandlung der bis dahin nach wie vor aufrechten Anträge säumig. Hier besteht der dringende Verdacht von Amtsmissbrauch.
>>Anfrage AG Barwies>>
>>Anfrage AG STZ>>

Vermutlicher Amtsmissbrauch nicht nur bis zum Inkrafttreten der LFVG-Novelle 2014 mit der Stichtagsregelung für die Abgeltung von Ansprüchen. Bis dahin wären die Agrargemeinschaften sehr hohen Forderungen der Gemeinde gegenüber gestanden, danach nicht mehr, da die Stichtagsregelung  jede Wiedergutmachung von Gemeindeansprüchen abgeschnitten hatte.
Auch danach wäre die Abteilung Agrargemeinschaften verpflichtet gewesen, über die Anträge zu befinden. Diese sind nicht ungültig geworden. Auch wenn das Ergebnis für die Gemeinde unbefriedigend gewesen wäre. Die Behörde hat dies nicht getan, wiederum vermutlich missbräuchlich.

Im Jahr 2015 hat die Opposition im Tiroler Landtag eine gemeinsame Gesetzesbeschwerde zur TFLG-Novelle mit der Stichtagsregelung beim VfGH eingereicht.
>>TFLG Gesetzesbeschwerde>>
Die Stichtagsregelung wurde mit dem VfGH-Erkenntnis vom 13 10 2016 wegen Verfassungswidrigkeit behoben.
Just wenige Tage davor, am 26. September 2016 richtete die Abteilung Agrargemeinschaften, laut Landesrat Geisler aus eigenem Antrieb, die Anfrage an die Gemeinde Mieming, ob die Anträge aufrecht bleiben oder ob sie zurückgezogen werden sollen.
>>Anfrage AG Barwies>>

Die Abteilung Agrargemeinschaften hat die Anträge der Gemeinde nicht in Frage zu stellen, sie hätte sie seit vier Jahren behandeln müssen, auch wenn es zu Lasten der Agrargemeinschaften gegangen wäre. Durch den Beschluss der “mirfirins”-Fraktionen im Gemeinderat muss nun die Behörde nicht mehr von sich aus aktiv werden. Eine Wiedergutmachung des der Gemeinde zugefügten Schadens findet ohne Zutun der Gemeinde nicht statt. Die Verantwortung dafür liegt allein in den Händen der
“mirfirins”-Fraktionen.

Die Beantwortung der Frage “Cui bono?”, wem nützt dies?,  wirft ein grelles Licht auf den hochpolitischen Hintergrund dieser Angelegenheit. Es nützt zuerst den Agrargemeinschaften, da das Beutegut vorläufig nicht in Frage gestellt wird. Dadurch gibt es auch keinen Rückgriff auf einzelne Nutzniesser. Diese sind, siehe die obigen Verträge, auch in der Familie des Landtagspräsidenten zu finden. Sein Sohn, der Ortsbauernobmann, ist Mitglied der AG Barwies, die wie die AG See Tabland Zein von seinem Cousin anwaltlich vertreten wird.
Ein Familien-Idyll.

Wenn LR Geisler dem Landtag vorplaudert, die Abteilung Agrargemeinschaften hätte ohne Auftrag gehandelt, so ist dies unglaubwürdig. Es wäre vorauseilender Gehorsam für eine konzertierte Aktion der Schwarzmander-Allmacht, von den höchsten Landesstellen über die Bezirkshauptmannschaften bis zu den Dorffunktionären reichend, gewesen.

Die Aufsichtsbeschwerde ist abgewiesen worden.
Sie war jedoch nicht nutzlos.
Sie wirft ein grelles Schlaglicht auf die politische Kultur im Land Tirol. Sie dokumentiert einmal mehr Rechtsbruch und Amtmissbrauch als Machtmittel einer politischen Kaste. Für den eigenen Nutzen und den ihres politischen Klientels. Zum Schaden von Rechtsstaat und Demokratie.

Wegen der Brisanz der Angelegenheit wurden durch die LISTE FRITZ Landtagsanfragen eingebracht, auf die hier gesondert eingegangen wird:

>>Anfrage an LR Geisler>>
>>Anfrage an LR Tratter>>
>>Landtagsanfrage LISTE FRITZ>>

Stellungnahme zu den Anfragebeantwortungen von LHStv Geisler und LR Tratter
Die Anfragebeantwortung versucht die schwere Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht, wie auch die Willkür und Beliebigkeit des Handelns der Abteilung Agrargemeinschaften auf höchst freche Weise zu kaschieren. Sie ist eine Zumutung für das grundlegende, demokratische Anfragerecht von frei gewählten Abgeordneten im Tiroler Landtag.
>>Anfragebeantwortung Geisler>>
>>Anfragebeantwortung Tratter>>

Die Antwort auf die Aufsichtsbeschwerde durch die BH zitiert im wesentlichen den Unsinn aus den Anfragebeantwortungen nochmals.
>>Abweisung der Aufsichtsbeschwerde>>

Schwere Verletzung der agrarbehördlichen Entscheidungspflicht:
Keine Beschwerde hatte aufschiebende Wirkung. Längstens binnen sechs Monaten hätte die Behörde über die eingebrachten Anträge nach § 76 AVG entscheiden müssen.
Zu den Anfragen 1) u. 2) wird argumentiert, es sei das höchstgerichtliche Beschwerdeverfahren abzuwarten. Geisler und die Abteilung Agrargemeinschaften wusste ganz genau, dass mit Erlassung der beiden Erkenntnisse des LAS, jeweils vom 27.10.2011, rechtskräftig u. bindend auf Gemeindegut entschieden worden war.
Keine dagegen eingebrachte Beschwerde hatte aufschiebende Wirkung.
Der LAS stützte sich auf langjährige und einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die Sachlage zu Barwies bzw. See-Tabland-Zein, wie natürlich auch die weiteren Fälle von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut von Mieming, war mehr als klar.
Deshalb wurden die Beschwerden ja auch bei keinem der beiden Höchstgerichte zur inhaltlichen Behandlung angenommen, die Beschwerden wurden nämlich zurückgewiesen.
Es muss daher als schwere Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht angesehen werden, dass die Abteilung Agrargemeinschaften nach § 76 AVG nicht binnen sechs Monaten über die eingebrachten Anträge entschieden hat. Es gibt keine Gesetzesbestimmung, die es der Behörde erlauben würde, zu warten, wie hier über Jahre hin, nur weil mutwillig durch die beiden Agrargemeinschaften Beschwerden bei den Höchstgerichten eingebracht wurden. Offenbar stand die Behörde mit den Agrargemeinschaften “Schmiere”, damit ja nicht fristgerecht – wie verfahrensrechtlich geboten - über die Gemeindeanträge entschieden wurde.

Chuzpe und Pflanzerei:

Es ist mit Pflanzerei der Anfragesteller und der betroffenen Gemeinde gleichzusetzen, wenn zu Punkt 2) von der Möglichkeit zur Einbringung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde gesprochen wird.
Eine Behörde hat sich an die Gesetze zu halten und sie hat ihrer Entscheidungspflicht nachzukommen. Nur so handelt eine Behörde in einem Rechtsstaat rechtmäßig. Nachträgliche Empfehlungen können nur als Frechheit verstanden werden.
Die Rechtswidrigkeit der behördlichen Vorgangsweise wird nicht rechtmäßig, wenn ihrer mutwilligen, krass rechtswidrigen Entscheidungsverzögerung durch Devolutionsantrag oder später auch durch eine Säumnisbeschwerde hätte abgeholfen werden können.

Willkür und Beliebigkeit:

Die Argumente der Anfragebeantwortung werden nach Belieben umgedreht. Bei den Anfragen 1 u. 2 mussten die Entscheidungen der Höchstgerichte abgewartet werden. Bei der Beantwortung zu Frage 4 hingegen war die laufende Gesetzesanfechtung ohne Belang, die “Absehbarkeit” war angeblich hier nicht gegeben. Tatsächlich aber waren wohl die Erledigungen der Höchstgerichte zu den in Pkt. 1 u. 2 genannten Beschwerden sicher  abzusehen. Nämlich, dass die Höchstgerichte die Beschwerden zurückweisen bzw. gar nicht mehr annehmen würden. Denn oft genug wurde in den agrarbehördlichen Verfahren von Mieming festgestellt, es handle sich um Gemeindegut. Das hat der LAS in seinen beiden Erkenntnisse, auf der Basis gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung, zum Ausdruck gebracht.
Ein ordentliches Rechtsmittel war dagegen nicht mehr möglich.
Einerseits wartet die Behörde rechts- und pflichtwidrig höchstgerichtliche Entscheidungen über Jahre hinweg ab, zugunsten der von den beiden Agrargemeinschaften angestrebten Verzögerungen, andrerseits verliert sie angeblich bezüglich der drohenden Behebung der Stichtagsregelung durch den VfGH keinen Gedanken, wird aber im Sinne von ”Schadensbegrenzung” vorauseilend für die Agrargemeinschaften aktiv und versucht die Gemeinde zur Zurückziehung der Anträge zu bewegen. Hätten die Anträge zu irgendeinem Zeitpunkt nicht der Rechtslage entsprochen, dann hätte ein einfacher ablehnender Bescheid Klarheit geschaffen.
Das unterschiedliche behördliche Handeln bei frappierend ähnlichen Problemstellungen ist reine Willkür.

Erfindungen und Verarschung:
Es ist frei erfunden (siehe zu Frage 4), wenn behauptet wird, dass die Gemeinde ihre Entschädigungsanträge nach in Kraft treten der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 hätte neu stellen müssen, wenn eben diese Anträge zum Schutz der Gemeindeinteressen schon vor dieser Novelle bei der Agrarbehörde ordnungsgemäß eingebracht wurden.
Es gibt in dieser Novelle keine Bestimmung, dass die schon vor dieser Novelle bei der zuständigen Agrarbehörde eingebrachten Entschädigungsanträge mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 nicht mehr gelten würden. Und, dass sie nicht – selbstverständlich bei möglicher zusätzlicher Geltung der  Bestimmungen in der Novelle, insbesonders auch der Stichtagsregelung –  bei rechtzeitigen Antragstellung auch zu behandeln gewesen wären.
Die Behauptung ist juristischer Unsinn und eine Zumutung für die Fragesteller. Die anfragenden Landtagsabgeordneten werden vom politischen Resortleiter in demokratisch bedenklicher Weise für dumm verkauft.

Beihilfe:

Die Nichtbehandlung der rechtmäßig bestehenden Ansprüche der Gemeinde durch die Abteilung Agrargemeinschaften
bringt, unabhängig vom Gemeinderatsbeschluss die Anträge zurückzuziehen, den dringenden Verdacht der Beihilfe zur Untreue nach § 153 und des Amtsmissbrauchs nach § 302. (1)  StGB mit sich.