Aktuelles

Gemeindegut und Fraktionsgut in Obermieming

Der Kommentar zur Gemeinderatssitzung vom 17 09 2014 sei auch in dieser Rubrik angeführt, da er ein grundsätzliches Problem angesprochen ist.
Die dem Gesprächsprotokoll des Gemeinderates mit der AG-Obermieming beigefügte Unterlagen, waren in dieser Form nicht besprochen. Sie bedeuten jedoch, unwidersprochen durch den Bürgermeister,  die Ablehnung der neuen gesetzlichen Situation und des Kerninhaltes Gemeindegut.  Sie beruhen auf dem argumentativen Unfug der Agrar West, der Plattform Agrar, Oberhofers, seiner Anwaltsadepten, des Toni Riser oder des Johann Krug etc.
Es ist
daher nochmals die tatsächliche Rechtsgeschichte und Rechtslage für die Öffentlichkeit aufzuzeigen.
  • Das Eigentum der Agrargemeinschaften in Mieming ist durch Übertragung des 1847 festgestellten Fraktionsgutes der Gemeinde Mieming  an die Agrargemeinschaften durch die Agrarbehörde entstanden. Die AGs wurden meist erst bei der mündlichen Regulierungsverhandlung gegründet.
  • Fraktionsgut war immer ein Teil des Gemeindevermögens.
  • Die Verfügungsgewalt lag immer ausschließlich bei der Gemeinde.
  • Dies ist belegbar durch z.B. die OGH-Entscheidung 1911
  • oder durch den Tauschvertrag der Gemeinde mit dem Aerar zur EZ 533 im Jahr 1926
  • oder durch das Erkenntnis des LVwGH 2014 zu diesem Tauschvertrag
  • die Verfügungsgewalt der Gemeinde hat sich in der Nazi-Zeit durch die Deutsche Gemeindeordnung im Gegensatz zur der durch die Obermieminger Protokollbeilage insinuierten Meinung nicht geändert.
  • Erst durch die Regulierung 1952 wurde der Gemeinde die Verfügungsgewalt genommen, die ihr von Gesetz wegen seit 1847 gegeben war.
  • Selbst im Regulierungsplan von 1952 bestätigen alle bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Liegenschaftsbesitzer, dass sie Gemeindegut nach der Tiroler Gemeindeordnung nutzen. So auch der Großvater des jetzigen Agrarobmannes Spielmann, der bei den Anträgen federführend war.
   
  • Martin Spielmann desavouiert damit sehr heftig seinen Großvater und alle anderen Entscheidungsträger dieser Generation, denn er behauptet das Gegenteil.
  • Erst durch die TFLG-Novelle von 1969 (!) wurde es nachträglich möglich gemacht, dass Teilwälder wie in Mieming nicht nur auf Gemeindegut, sondern auch zusätzlich auf Agrargemeinschaftseigentum bestehen konnten. Bis dahin war ein Teilwald im AG-Eigentum gesetzwidrig! Die Wallnöfer-Administration hat den Zustand per Novelle saniert.
  • Im Sinne der historischen Wahrheit ist auch festzuhalten, dass inhaltlich zwischen der Liste des Antrages der Obermieminger Stammsitzliegenschaftsbesitzer vom 13. März 1949 und dem von der Agrarbehörde protokollierten Antrag des Ortsbauernobmann Spielmann vom 25. März 1949 ein ganz wesentlicher Unterschied besteht. Wird im hektographierten Listen-Vordruck der Agrarbehörde (der Vorgang war ganz klar von „Oben“ organisiert, wie bei Haller in Osttirol in der Nazi-Zeit) nur die Regulierung der Verwaltung beantragt, so ist im Antrag des Ortsbauernobmannes die Regulierung der Verwaltung gewünscht und die Feststellung des Eigentums gefordert. Die Vermutung, dass auch hier im ur-eigensten Bereich mit gezinkten Karten gespielt wurde, liegt auf der Hand. Dass weniger als 2/3 der Antragsteller an der mündlichen Verhandlung zur Regulierung teilgenommen haben, spricht dafür.
  • VfGH und VwGH haben mittlerweile bereits dutzendfach judiziert, dass die Qualität, die Eigenschaft des Gemeindegutes durch die rechts- und verfassungswidrige Übertragung nicht verloren gegangen ist. Es bleibt Gemeindegut nach der Tiroler Gemeindeordnung, das nur in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht.

Dieser Grundsatz ist deshalb so wichtig,
weil das novellierte TFLG verfassungskonform interpretiert werden muss. Selbstverständlich auch von allen Amtsträgern.
Verfassungskonform heisst, dass auch die VfGH-Judikatur jedenfalls anzuwenden ist. Das TFLG kann nicht die verfassungsgemäße Priorität der Gemeindeordnung aushebeln. Im konkreten Fall, die Bestimmungen zum Gemeindegut.

"Die Verfassung gebietet, dass das Gemeindegut bei der Kostenbelastung für Erhaltungspflichten an den Waldungen und Almen nicht anders behandelt werden kann, egal ob dies eigentumsmäßig noch bei den Gemeinden ist oder, wie in unserem Land, das Eigentum am Gemeindegut leider rechtswidrig an eigens dafür gegründete Agrargemeinschaften verschoben wurde.
§ 72 der TGO besagt, dass am Gemeindegut „die Betriebskosten nach sachlichen Merkmalen“, etwa „nach einem Verteilungsschlüssel der bezogenen Nutzungen“ jährlich umzulegen sind. Das ist ein Wesenselement des Gemeindegutes."

>>Expertise Dr. Guggenberger>>
Auch der Bürgermeister wird sich daran halten müssen.

Im TO Punkt 13. wurden Substanzverwalter, Vertreter und Rechnungsprüfer gewählt.
Der Vorschlag, der Bürgermeister sollte bei allen Agrargemeinschaften der Substanzverwalter sein, wurde abgelehnt. Alle anderen Mitglieder (mit einer Ausnahme) der „Mir fir ins“-Fraktionen wären nach Meinung von DI Storf und U. Stern wegen schwerer Befangenheit für diese Funktion abzulehnen, nur der Bürgermeister wäre wegen seines besonderen Status akzeptabel. Die Bestellung des Obmannes des Überprüfungsausschusses zum Rechnungsprüfer aller Agrargemeinschaften ist sinnvoll. Wegen der Blockabstimmung zu den einzelnen Agrargemeinschaften hat die Liste Stern gegen die Vorschläge gestimmt.
>>Abstimmungsergebnis im Beschlussprotokoll>>

Im Zuge der Befangenheitsdiskussion beklagte sich Bgm. Dr. Dengg über die Vorwürfe, die an die Korruptionsstaatsanwaltschaft weitergeleitet wurden. Dies sei einmalig in der Geschichte des Mieminger Gemeinderates und ohne Anstand. Bezüglich der Einmaligkeit hat er Recht.
Es ist jedoch ein grundsätzliches Bürgerrecht, genau genommen eine moralische Pflicht, vermutlich rechtswidriges Verhalten bei den zuständigen Behörden aufzuzeigen. Dies gilt natürlich vor allem für Amtsträger der öffentlichen Verwaltung. Ob dies „unanständig“ sei, kann anhand des folgenden Falles jeder Mieminger Bürger selbst beurteilen.
>>KorrSta Sachverhaltsdarstellung>>
>>KorrStA Ergänzung Sachverhaltsdarstellung>>
>>TT 23 09 2014 Opposition ruft nach Staatsanwalt>>   ist zeitlich missverständlich, die Opposition hat schon längst gerufen.
>>Rundschau 25 09 2014 Agrardebatte neu entflammt>>

Im TO Punkt 14. wurden künftige Leistungsabgeltungen für Arbeiten in den Agrargemeinschaften nach "mir fir ins"-Grundsätzen "diskutiert" und beschlossen.

Zwei Grundintentionen wurden von den schwarzgrünen Gesetzesmachern in der TFLG-Novelle verfolgt, einerseits die Sicherung der bereits unrechtmäßig erworbenen Substanzwerte und
andrerseits die Erschliessung neuer, der Situation angepasster Einnahmsquellen:
  • Sicherung: Mit der Stichtagsregelung wird der vor 2008 am Substanzwert des Gemeindegutes entstandene Schaden als ausgeglichen festgestellt. Das Unrecht also per Gesetz saniert. Eine verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Vorgangsweise. Als Beispiel mögen die Grundverkäufe einer Schwester des ehemaligen Agrargemeinschaftsobmannes Dr. Thaler dienen. Sie hat in wenigen Jahren günstigst und privilegiert aus dem Gemeindegut erworbene Agrargemeinschaftsgründe im Wert von € 1.400.000,- verkauft. Damit hatte sich der Gemeinderat  allerdings nicht zu befassen.
  • Einnahmsquellen: Dort wo es sich nicht vermeiden lässt, werden  die möglicherweise von der substanzberechtigten Gemeinde zu zahlenden Kosten möglichst in die Höhe getrieben.
    Beschluss: Abgeltung der anfallenden Arbeiten zu Maschinenringsätzen. Z.B. das Stundenentgelt für die Mannstunde beträgt nun € 17.- anstatt wie vorher € 9.- bis 10.- , also eine Kostensteigerung von rund 75 bis 80%.  

Der erste Schritt in der planmäßigen TFLG-Salamitaktik zum Abzocken der Gemeinde hat stattgefunden.
Bei meiner Ehr'.