Fakten & Dokumente & Hintergründe

Geschichtsfälschung als Machtinstrument

Geschichtsfälschung war immer ein Instrument des Machterhalts. Von absolut herrschenden Monarchen, totalitären Regimen bis hin zu mit absoluter Macht ausgestatteten demokratischen Regierungen. Hier sei eines von vielen dreisten Beispielen aufgezeigt.

Die Geschichte des Gemeindegutes in Tirol ist bis 1938 geprägt von Amtshandlungen auf rechtsstaatlicher Ebene. Im kurzzeitig vom Gau Kärnten verwalteten Osttirol begann auf politisch gedeckter Verwaltungsebene durch Haller* die „Um-Interpretation“ der Rechtsentwicklung in der Monarchie. Dies setzt sich nahtlos fort im Entwurf des 10-Jahresberichtes** des Landesrates Wallnöfer und fand einen Höhepunkt bei der Stellungnahme*** der Tiroler Landesregierung in einem Verfahren vor dem VfGH, das dann das Erkenntnis 1982 brachte. Aktuell bietet ein von der Landesregierung bestelltes Gutachten des Historikers Sandgruber in demokratisch bedenklicher Weise vielen Schwarzmandern die Gelegenheit, nach einer Historikerkommission zu rufen, die die Rechtssprechung der Höchstgerichte in Österreich „überprüfen“ sollte. Eine rechtsstaatliche Perversion.
*) Bericht Hallers an den Reichsstatthalter in Klagenfurt
**) Entwurf 10-Jahresbericht Landesrat Wallnöfer von Behördenleiter Dr. Albert Mair
***) VfGH 1982 - Stellungnahme Tiroler Landesregierung hauptsächlich Seiten 16-19

Die Ziele sin
d eindeutig: Es wird der Rechtsbestand, die Rechtsprechung und die gesetzestreue Verwaltung durch die Behörden in der Monarchie in Frage gestellt. Es geht meist um die Umdeutung des kaiserl. Dekrets von 1847, um die Vernebelung des Gemeinderechts und um die Vernaderung der Grundbuchanlegung.
Die Grundbuchanlegung ist jedoch ein Musterbeispiel der exakten k.k. Verwaltung.
Sog
ar der Gebrauch der Tinte ist im § 5 geregelt.
>>Grundbuchanlegungsverordnung>>
>>Anlegungsverordnung - Inhaltsverzeichnis>>

Die gezielten Botschaften kommen an, da Medien-Konsumenten kaum die Zeit oder die Möglichkeit haben, den historischen Rechtsbestand zu überprüfen.
Die Geschichtsfälschung wird dem Publikum sozusagen subkutan verabreicht, wie z.B. in der Postille GUT, vormals GEMEINDEGUT, die zumindest die Tiroler Gemeinderäte per Gratisversand erreicht. Garniert mit Erbhof-Foto, Minischter-Interview und Kochrezepten etc. wird massivste Geschichtsfälschung serviert. Eingebettet in harmlose G’schichtl‘n und Meinungsaussagen werden Halbwahrheiten verbreitet, die im Effekt als glatte Lüge einzustufen sind und dem Leser ein völlig falsches Geschichtsbild vermitteln.
Es wäre müßig, in der Fülle derartiger verbaler oder medialer Ausritte auf einzelne einzugehen. Die ständigen Wiederholungen bei verschiedensten Anlässen zeugen von
systematischer Planung und Ausführung. Der Schwarzmander-Bauernbund und sein finanzielles Potential lassen grüßen.

Die Überdosis Unfug, wie sie in der letzten Ausgabe von GUT abgesondert wurde, fordert jedoch eine detaillierte Stellungnahme heraus.
Es ist für dieses Geschreibsel eigentlich zu viel der Ehre, aber „einmal ist keinmal“.

Der von GUT gedungene Texter Max Paua* beginnt mit:
Die Tinte von dünklerem Rot-Ton
„Die ,,Grundbuchklagen“ von vier Tiroler Agrargemeinschaften beschäftigen derzeit die Tagespresse. Bei der Prüfung der Gemeindegutseigenschaft sei unberücksichtigt geblieben, dass die ursprüngliche Grundbucheintragung auf ,,Gemeinde" bzw. ,,Gemeindefraktion" unrichtig war. Das Zivilgericht, das für die Grundbücher zuständig ist, solle nun die Verhältnisse überprüfen. GUT recherchiert zur Tiroler Grundbuchanlegung und zum Beispiel zweier Almliegenschaften in Jerzens.“


Der erste dieser seltsamen Anträge ist bereits vom Gericht abgewiesen worden.
Wegen Unzuständigkeit. Die nächsten Abweisungen werden folgen.
Hier hat möglicherweise ein Redaktionsschluss den Schreiberling überholt.

*) Aktualisierung 01 10 2014, 22:30 h: Es ist nicht unerwartet zu hören, dass "Max Paua" nicht existiert. Der Autor ist entweder ein von Oberhofer redigierter Rangger-Schreiberling oder Doz. Dr. Bernd Oberhofer selbst. Eh klar. Finanzierungsfragen sind in Richtung Plattform-Agrar anzudenken.
Wegen der Vortäuschung von Autoren ist GUT als unseriöse "Gaukler-Zeitschrift" einzustufen.
Damit bekommen alle geschichtsfälschenden Meldungen in allen Tiroler Medien eine neue Dimension. Oberhofer verbreitet erkennbar seine Unrechts-Ergüsse unter falschem Namen nicht nur hier, sondern auch bis ins Wikipedia hinein.
Die Kritikfähigkeit aller Informations-Transporteure im Sinne der Demokratie
ist gefragt.

>>Geschichtsfälschung für alle Bürger und Oberhofers "Crowdfunding">>

Weiter …

GRUNDBUCHANLEGUNG:,,NICHT GENÜGEND"
Anfang der 1980er Jahre urteilte die Tiroler Landesregierung in einer Stellungnahme an den Verfassungsgerichtshof schonungslos, ,,Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete. …
In diesen Fällen ist die Gemeinde nicht als politische Gemeinde „Eigentümerin“, sondern sie ist als „Erbin“ der alten Realgemeinde anzusehen und damit nicht als Gebietskörperschaft, sondern als Rechtsnachfolger der alten genossenschaftlichen organisierten Realgemeinde (heute als Agrargemeinschaft definiert).“


Die Tiroler Landesregierung hatte kein schonungsloses Urteil zu sprechen, im Gegenteil, sie war als „Beklagte“ vom VfGH zu einer Stellungnahme aufgefordert worden, die von den Verfassungsrichtern in gewohnt eleganter Weise „vom Tisch gefegt“ wurde:
„ findet in der tatsächlichen Entwicklung des Gemeinderechts keine Stütze … Versuch einer juristischen Konstruktion … , die im Gesetz keinerlei Deckung findet“

Klarer kann man nicht sagen, dass die damals geäusserte Meinung der Tiroler Landesregierung ein glatter Blödsinn war. Es war eine Schutzbehauptung, um die eigenen rechtswidrigen Vorgangsweisen zu rechtfertigen.

In bekannter Beratungsresistenz der Schwarzmander wurde jede rechtliche Konsequenz vermieden: "Wir machen weiter wie bisher".

Das Erkenntnis im Detail:

Verfassungsgerichtshof 01.03.1982 Geschäftszahl G35/81,G36/81,G83/81,G84/81 Sammlungsnummer 9336
Die der Äußerung der Tir. Landesregierung zugrundeliegende Ansicht, die Gemeinde fungiere (auch) in diesen Fällen gleichsam nur als Vertreter oder Treuhänder der Nutzungsberechtigten und diese - die Mitglieder der alten Realgemeinde oder die von ihnen gebildete Gemeinschaft - seien die wahren (materiellen) Eigentümer des Gemeindegutes, findet in der tatsächlichen Entwicklung des Gemeinderechts keine Stütze.
Die gegenteilige Auffassung würde nicht nur unterstellen, daß die Gemeinde unter Umständen durch Generationen bloße (unentgeltliche) Verwalterin fremden Vermögens gewesen ist, sondern auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH widersprechen, der stets die Maßgeblichkeit der Gemeindeorgane gegenüber der Selbstverwaltung der Nutzungsberechtigten hervorgehoben und die Verfügungsmacht der Gemeinde betont hat (Slg. Budw. 6762, 7302, 7608, 8118) und noch in einem Erk. aus 1954 die Eingrenzung des Rechts am Gemeindegut auf den Kreis der Nutzungsberechtigten als den Versuch einer juristischen Konstruktion bezeichnet, die im Gesetz keinerlei Deckung findet (VwSlg. 3560 A/1954).
Sofern die Tir. Landesregierung mit ihrem Hinweis auf den Umstand, daß es sich im Anlaßfall nicht um Gemeindegut, sondern nur um Fraktions- oder Ortschaftsgut handeln könne, eine Einschränkung der Aufhebung auf die Worte "bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut" erwirken will, übersieht sie, daß das Gemeinderecht seit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit 1. Oktober 1938 Ortschaften und Fraktionen innerhalb der Gemeinde nicht mehr kennt und daß die Gemeinde Rechtsnachfolgerin dieser Einrichtungen ist (ArtII §1 der Verordnung GBlÖ Nr. 408/1938; vgl. dazu VfSlg. 4229/1962 und für Tir. zB das Erk. des Obersten Agrarsenates v. 2. März 1966, 43-OAS/66), weshalb die Erwähnung dieser Erscheinung im Flurverfassungsrecht nur mehr erläuternden Charakter hat (den das Beiwort "ehemalige ..." im TFlVG auch zum Ausdruck bringt) und mit dem Begriff Gemeindegut in untrennbarem Zusammenhang steht.


Das "schonungslose Urteil der Tiroler Landesregierung", korrekt ausgedrückt die eingeforderte Stellungnahme der Tir. Landesregierung, war ein rechtlich unhaltbarer Unsinn. Dieser wird jedoch auch 30 Jahre später noch nach Gutdünken auch von Anwälten häufig wiederholt und in gerichtlichen Anträgen in der obigen verkürzten Form verwendet.
Auch die Agrargemeinschaft Obermieming, vertreten durch ihren Anwalt Dr. Stefan Offer, hat den gleichen Quatsch beim Landesgericht Innsbruck im Verfahren um die EZ 533 der Fraktion Obermieming bzw. Gemeinde Mieming eingebracht.
Der Landesverwaltungsgerichtshof hat die Rechtslage klar gestellt.
>>Rekurs EZ 533 Plattigparzelle>>
>>LVwGH>>

Die Formulierung
„Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten“ wurde bereits 1982 vom VfGH – siehe oben - in deutlicher Weise disqualifiziert.

In der Stellungnahme der Tir. Landesregierung an den VfGH war diese Aussage der dumme Rechtfertigungsversuch der Ertappten, wie auch üble Nachrede und gezielte Verleumdung der Verwaltung der k.k. Monarchie.
Die Entscheidungen zur Grundbuchanlegung waren von Gesetz wegen keine Einzelentscheidungen eines "zuständigen Grundbuchsbeamten", sondern immer Entscheidungen einer Kommission, die unter der Leitung eines Richters stand. Am Ende dieses mehrstufigen Verfahrens stand sogar die Prüfung durch die Landeskommission beim OLG Innsbruck.

In den Büchern der Grundbuchanlegungsprotokolle sind die Kommissionen, ihre Zusammensetzung und die Dauer ihrer Tätigkeit exakt angeführt:

Als Beispiel Untermieming:


Protokoll
aufgenommen über die gemäß dem Landesgesetze vom 17. März 1897, Nr. 9, behufs Anlegung des Grundbuches der Katastralgemeinde Mieming im Gerichtsbezirke Silz vorzunehmenden Erhebungen.
Tag und Ort des Beginnes der Erhebungen:
6. April 1910 im Gasthofe zum Stern in Mötz
Gegenwärtige:
der k.k. Grundbuchanlegungskommissär
k.k. Bezirksrichter Dr. Hans Bitschnau
k.k. Kanzleioffiziant Anton Wegleiter
Die von der Gemeindevertretung gewählten Auskunfts und Vertrauensmänner:
Johann Thaler, Alois Kluibenschädl, Johann Schneider, Alois Höpperger, Alois Schennach, Josef Sonnweber, Josef Dietrich, Nikolaus Spielmann, Dismas Kluibenschädl, Johann Krabacher, Josef Kopp
Der k.k. Evidenzhaltungsfunctionär k.k. Geometer Josef Santer
Der Gemeindevorsteher Johann Sonnweber
der Vertreter der Bezirksgenossenschaft der Landwirte Leonhard Raffl.


Sechzehn Personen haben über das Eigentum in der Fraktion Untermieming befunden, nicht ein einzelner Beamter.
Das behauptete „Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten“ ist, wie ersichtlich, eine glatte Verdrehung der Tatsachen.

Die GRUNDBUCHANLEGUNG war nach den hohen Maßstäben der k.k. Verwaltung penibelst und korrekt.
,,NICHT GENÜGEND" ist nur das Geschreibsel des Herrn Max Paua und aller Wiederverwerter dieses Unfugs.

Die ständigen Wiederholungen sind als fortgesetzter Versuch der Geschichtsfälschung zu werten.

Ein vermutlich bewußtes Zitat der halben Wahrheit ergibt den mit daraus abgeleiteten Vermutungen ebenso weitere Tasachenverdrehungen:

Die halbe Wahrheit:
„MÖGT'S MOCHA WAS WÖLLTS!
Die Vollzugsvorschrift verlangte die Erhebung des Eigentumsrechts und des Eigentumstitels. ,,Die hinsichtlich gewisser Liegenschaften (Alpen) bestehenden Eigentumsgemeinschaften sind zumeist als Miteigentum aufzufassen. Ein Miteigentum kann aber nur dann eingetragen werden, wenn sich die Quoten der einzelnen Eigentümer ermitteln lassen. Lassen sich die Quoten aber nicht bestimmen, ist das Eigentumsrecht für eine juristische Person einzutragen.“ So lautete die Vorgabe an die Grundbuchanlegungskommissare.

Die Vermutung:
Die Einverleibung des Eigentums einer juristischen Person begegnete jedoch einem fundamentalen Problem: Eine (noch) nicht regulierte Agrargemeinschaft war (noch) keine ,,juristische Person“. Die Rechtslehre setzte vielmehr damals voraus, dass die juristische Person durch einen staatlichen Akt anerkannt werden müsse. Mangels Regulierung konnte die Agrargemeinschaft nicht als juristische Person anerkannt und daher auch nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Die Einverleibung von Miteigentum schied schon dann aus, wenn Miteigentumsquoten nicht bestimmt werden konnten. Versetzt man sich also in die Lage eines Grundbuchsanlegungskommissärs, so erscheint die Verbücherung des Eigentums zugunsten einer ,,Gemeinde" oder einer ,,Fraktion" auf den ersten Blick als eine geradezu perfekte Lösung. Nach Miteigentümern musste dann nicht länger geforscht werden und den Betroffenen waren die Bezeichnungen ,,Gemeindewald" bzw. ,,Gemeindealm" geläufig.

Der wesentliche zweite Teil der Verordnung wurde im Text unterschlagen.
Hier ist aber die Vorgangsweise der Grundbuchskommissionen für den Fall geregelt, wo offensichtliches Miteigentum vorliegt, aber die Quoten nicht ermittelbar sind:
muß das Eigenthumsrecht für eine juristische Person, z.B. … , bestehend aus diesen und jenen bestimmt anzuführenden Höfen, eingetragen werden.

Es gab bei der Grundbuchanlegung für die Unterscheidung der Eigentumsrechte nur zwei Möglichkeiten:
  • entweder Feststellung und Eintragung als Gemeindegut, Fraktions-, Nachbarschafts- oder Ortschaftsgut, in Rechtsnachfolge jedenfalls Gemeindegut
  • oder Feststellung und Eintragung als Miteigentumsgemeinschaft
    • bereits festgelegt in nachgewiesenen Anteilsquoten einzelner Stammsitzliegenschaften,
    • oder, wenn Quoten nicht feststellbar waren, unter dem Namen einer juristischen Person, z.B. Nachbarschaft, mit der zwingend vorgegebenen Anführung der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften  - eine conditio sine qua non.
Es gab selbstverständlich
in großer Zahl Miteigentumsgemeinschaften die ohne Quote in den Grundbüchern eingetragen wurden.
Auch diese Erfassungsmöglichkeit wurde penibelst und korrekt umgesetzt. Siehe die nachstehenden Beispiele.
Es gab keinerlei juristische Zwickmühle für den "Anlegungskommissär", die er mit „perfekten Lösungen“  hätte bereinigen können.
Das ist eine üble, durch nichts gerechtfertigte Unterstellung.

Es gibt in Tirol mindestens 622 Einlagezahlen im Gesamtumfang von 1 535 Quadratkilometern, die bäuerlichen Miteigentumsgemeinschaften zuzuordnen sind.
Siehe auch der ZIP-download aus dem Agrargemeinschaftsgesamtverzeichnis auf der homepage des >>Tiroler Gemeindeverbandes>>
Eine noch nicht abschätzbare Zahl von Miteigentumsgemeinschaften ist noch nicht erfasst.
Schon die genannte Grössenordnung zeigt, dass das Gemeindegut in keiner Weise gegenüber dem bäuerliche Miteigentum bevorzugt wurde.

Ein großer Teil der aufgezeichneten Miteigentumsgemeinschaften sind ohne Quote im Grundbuch eingetragen worden,
besonders im Tiroler Oberland.
Beispiele ohne Quote:

aus Jerzens:
> 80004-180a>, >80004-181a>, >80004-230a>
und aus dem benachbarten St. Leonhard: >80009-378a> und >80009-385a>
oder ein Tal weiter in Oetz: Nachbarschaft Piburg >>80105-390a>>
in Umhausen die Bergmahd Interessentschaft Tumpenerberg  >>80112-988>>
etc., fast beliebig fortsetzbar.

Die obige Vermutung ist völliger Unfug und ein weiteres übles Detail der gezielt versuchten Geschichtsfälschung.
Die Anlegungskommissionen haben exakt nach der Verordnung gearbeitet. Die k.k. Verwaltung war in diesem Bereich vorbildlich.


Die Legendenbildung mit der

TINTE VON DÜNKLEREM ROT-TON und Jakob Gastl
Bei den Jerzener Almliegenschaften war bei der Grundbuchanlegung 1906 zunächst wie üblich auf den Inhalt des Grundsteuerkatasters zurückgegriffen worden. Das die Tanzalpe betreffende Grundbuchanlegungsprotokoll vom 10. April 1906 nannte als Eigentümer nach dem Grundsteuerkataster ,,Gastl Jakob mit 90 Mitbesitzern", das die Riegentalalpe betreffende Protokoll vom selben Tag ,,Gastl Jakob mit 95 Mitbesitzern". Eine sodann folgende ,,Erhebung der Eigentumsrechte" führte zur Wahl folgender Eigentümerbezeichnung für die Tanzalpe: ,,Fraktion Dorf Jerzens einschließlich Schönlarch, Pitze, der Ober- und Außerhöfe ausgenommen das äußere Gistelwies". Als Eigentümerin der Riegentalalpe wurde angeschrieben eine ,,Fraktion Dorf Jerzens einschließlich Schönlarch, Pitzen, Ober- und Außerhöfe". Was man sich unter diesen Gebilden vorzustellen hätte, erläutern die Grundbuchanlegungsprotokolle nicht. Einen wesentlichen Widerspruch zu den Angaben des Grundsteuerkatasters scheint man nicht erkannt zu haben. Schließlich hat Jakob Gastl, laut Steuerkataster einer der Miteigentümer, die beiden Anlegungsprotokolle als Vollmachtträger für die Eigentümer und als ,,Vertrauensmann" unterfertigt. Etwa ein Jahr später, am 15. Mai 1907, hielt ein Protokoll des Grundbuchsanlegungskommissärs fest, dass keine Einwendungen gegen die kundgemachten Protokolle erhoben wurden.


Die im Grundsteuerkataster angeführten „Eigentümer“ waren meist nur Nutzer, aber damit die Besitzer und Steuerzahler. Die Steuerzahler waren schon Ende des 18. Jahrhunderts in der k.u.k Monarchie penibel erfasst.
Der Grundsteuerkataster war bei der Grundbuchsanlegung das Ausgangs-Gerüst für die Erfassung aller Grundstücke und der Namen der Besitzer.
Er wurde in keiner Phase der Grundbuchanlegung als früheres Eigentümerverzeichnis betrachtet.

An Hand dieses Gerüstes wurden dann von der Kommission die Eigentumsrechte geprüft.

Siehe die §§ 33, 34 und weitere.
,,Erhebung der Eigentumsrechte"

Also, erst nach Auflistung der Grundsteuer-Kataster-Einträge
wurde von der Kommission das Eigentum  nach § 33 festgestellt.


Demnach hätte es zur Eigentumsfeststellung genügt, wenn der Besitzer publicianischer Eigenthümer nach § 372 ABGB gewesen wäre.





Weder Gastl Jakob noch seine 90 Mitbesitzern haben das Eigentum beansprucht. Sie hätten nur ohne jeden weiteren Nachweis mit Dokumenten vor der Kommission ihr Eigentumsrecht nach § 372 ABGB beanspruchen müssen und es wäre so eingetragen worden.

ABGB Inkrafttretensdatum 01.01.1812

§ 372. Wenn der Kläger mit dem Beweise des erworbenen Eigenthumes einer ihm vorenthaltenen Sache zwar nicht ausreicht, aber den gültigen Titel, und die echte Art, wodurch er zu ihrem Besitze gelangt ist, dargethan hat; so wird er doch in Rücksicht eines jeden Besitzers, der keinen, oder nur einen schwächern Titel seines Besitzes anzugeben vermag, für den wahren Eigenthümer gehalten.


Sie haben es nicht getan.
Jakob Gastl und seine Mitbesitzer waren Gemeindebürger mit Ehre. Sie haben nichts beansprucht, was ihnen nicht gehörte.


Die Rechte von im Grundsteuerkataster eingetragenen Eigentümern und dauernden Nutzern mussten auch nach § 37 geprüft werden.



Einen wesentlichen Widerspruch zu den Angaben des Grundsteuerkatasters scheint man nicht erkannt zu haben. Schließlich hat Jakob Gastl, laut Steuerkataster einer der Miteigentümer, die beiden Anlegungsprotokolle als Vollmachtträger für die Eigentümer und als ,,Vertrauensmann" unterfertigt.


War ein Privatrecht, ein Servitut, nachweisbar, dann musste das im Steuerkataster vermerkte "Eigentum" nach der "bisher giltigen Uebung" als beschränktes dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache beurteilt werden.

Die Grundstücke wurden laut Verordnung selbstverständlich als Gemeindeeigentum behandelt.

Hinweis:
Dienstbarkeiten oder Servituten sind laut österreichischem Sachenrecht beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen, deren Eigentümer verpflichtet ist, etwas zu dulden oder zu unterlassen.

Daher wurde auch im zitierten Falle
das Eigentum unter Berücksichtigung des § 63 der Gemeindeordnung nicht auf die Nutzer, sondern auf die Gemeinde oder Theilgemeinde eingetragen.
,,Fraktion Dorf Jerzens einschließlich Schönlarch, Pitzen, Ober- und Außerhöfe".


TGO 1864  § 63 Die Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes




TINTE VON DÜNKLEREM ROT-TON
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kam es zu einer ,,Weiterentwicklung" der Eigentümerbezeichnung: In beiden Grundbuchanlegungsprotokollen wurde mit Tinte von dünklerem Rot-Ton vermerkt: ,,Zufolge der im Zuge der Grundbuchanlegung gepflogenen Nachtragserhebungen wird obige Parzelle hier abgeschrieben und der N. 144 zugeschrieben. Gelöscht". Zugleich wurden mit gleicher Tinte die Eigentümerbezeichnung und die Unterschrift Jakob Gastls als Volimachtträger durchgestrichen. Im Grundbuchanlegungsprotokoll ,,N. 144 Jerzens Gemeinde" vom 6. April 1906 wurden Tanzalpe [Parz.-Nr.] 1486" und ,,Rygetal [Parz.-Nr.] 1488" im Anschluss an die gewöhnliche Reihenfolge aufsteigender Parzellennummern ergänzt; dies ebenfalls mit dünkler roter Tinte.
Im Richtigstellungsverfahren ist gemäß § 41 Absatz 3 die Prüfung und Richtigstellung durchgeführt worden, wie vorgeschrieben mit roter Tinte. Die Grundbuchanlegungskommission hat geprüft und richtig gestellt.
Exakt nach den Vorgaben der Verordnung.

Die dazu gehörigen Eigentumstitel wurden auf der folgenden Seite in einen vorher offenbar verbliebenen Abstand ,,hineingequetscht". Im sogenannten Hauptbuch des Grundbuchs wurden demzufolge die Eigentümerinnen beider Liegenschaften bezeichnet mit ,,Gemeinde Jerzens".
Warum die Eigentümerbezeichnung auf ,,Gemeinde" geändert wurde, lässt sich nicht nachvollziehen.


"Nur das Ergebnis der Erhebungen ist zu protokollieren; Zwischenerhebungen sind nicht ins Protokoll aufzunehmen, außer es hat ... die Commission (§ 15 Schlußsatz des G.A.L.G.) zwischen widerstreitenden Ansprüchen der Parteien oder gegen den Widerspruch der Betheiligten zu entscheiden. In diesem Falle sind die wesentlichen Erklärungen und Beweise, sowie die Entscheidung sammt Gründen im Protokolle ersichtlich zu machen.  ..."
Offensichtlich ist nichts dergleichen vorgelegen.
,,Gastl Jakob mit 90 Mitbesitzern" haben das Eigentum nicht beansprucht. 
Sie waren Gemeindebürger mit Ehre.
Wie auch
Altbürgermeister Sepp Reinstadler, der in einem Interview zur Tanzalpe sagte, "Was mir nicht gehört, will ich nicht haben".
Sie haben nichts beansprucht, was ihnen nicht gehörte.

Im Gegensatz zum derzeitigen Bürgermeister Raich.
Die Grundbuchanlegungskommission hat die Eintragung des Eigentums auf die Gemeinde bzw. die „Theilgemeinde“ durchgeführt.
Exakt nach den Vorgaben der Verordnung.

Der Text mit der TINTE VON DÜNKLEREM ROT-TON  versucht, eine Fälschungslegende zu insinuieren, die bereits in einer der alten GEMEINDEGUT - Ausgaben artikuliert wurde.
Ein hanebücherner Quatsch.

Gerade im Fall Jerzens kann man ermessen, mit welcher Genauigkeit die Grundbuchanlegung in Tirol erfolgte.
Mit hohem Respekt ist es nachvollziehbar, dass die Höchstgerichte die Arbeit der Anlegungskommissionen als völlig korrekt und eindeutig erkannt haben.
Zu Recht und ohne jede Abstriche.
Kritik oder Zweifel an den ergangenen Erkenntnissen sind absolut unberechtigt.


Der von GUT gedungene Pseudonym-Texter Max Paua*) **) alias Bernd Oberhofer hat im Sinne seiner Schwarzmander-Auftraggeber einmal mehr ein publiziertes Stück Geschichtsfälschung abgeliefert.

Nicht Unwissen oder mangelnde Recherche sind die Ursache.
Generalstabsplanartig angelegte Geschichtsfälschung ist anzunehmen.

Verfassungsrichter Univ. Prof. Dr. Siegbert Morscher führte in der Zeitschrift für Verwaltung, Jahrgang 1982, Heft 1,
schon damals aus:
Dass die rechtshistorische Entwicklung des Gemeindegutes "durch juristische Kunstgriffe zum Teil absichtlich verdunkelt" worden sei.

Weitere Hinweise darauf:

>>Geschichtsfälschung für alle Bürger und Oberhofers "Crowdfunding">>
>>Wiederholungstäter Land Tirol>>
>>Das Land Tirol, Sandgruber und die Wiederaufnahmeverfahren - ein veritabler Bauchfleck>>
>>Untermieminger Agrarier wollen "Eigentumsfeststellung">>
>>Ein Denkmal bröckelt und die Dokumentation der Politgaunerei>>
>>Nazi-Regulierungen - Nebelwerfen statt Wiedergutmachung>>
>>Agrargemeinschaften: die Lebenslüge des Bauernbundes>>
>>Die Teilwälder, die Gemeinden und die Prügelstrafe für Waldfrevel>>
>>Oberhofers Fiasko und das Waterloo der Rechtshistoriker>>

Die Vorgangsweise ist klar. Nicht klar ist, wer die ganze Sauerei bezahlt.
Aus welchem Schwarzmander-Reptilien-Fonds fließt das Geld?  GUT wäre mit dem sichtbaren Inseratenanteil im Blatt ohne Zuschüsse nicht über eine Probenummer hinausgekommen. Und diese Postille ist nur ein kleiner Mosaikstein in dem ganzen Unterfangen.
Bei meiner Ehr'.



*) Aktualisierung 01 10 2014, 22:30 h: Es ist nicht unerwartet zu hören, dass "Max Paua" nicht existiert. Der Autor sei entweder ein von Oberhofer redigierter Rangger-Schreiberling oder Doz. Dr. Bernd Oberhofer selbst, bei Redaktionsitzungen angeblich präsent. Eh klar. Finanzierungsfragen sind in Richtung Plattform-Agrar oder verstärkt in Richtung Schwarzmander-Bauernbund anzudenken. Der fast durchgängige Verfahrensverlierer Oberhofer versucht, wie es scheint, bezahlt von Unbelehrbaren, klare Judikatur und Gesetzeslagen durch gezielte Medienarbeit in Frage stellen.
Damit bekommen alle geschichtsfälschenden Meldungen  in allen Tiroler Medien eine neue Dimension. Oberhofer verbreitet erkennbar seine Unrechts-Ergüsse nicht nur hier, sondern auch bis ins Wikipedia hinein. Die Kritikfähigkeit aller Tiroler Informations-Transporteure ist im Sinne der Demokratie gefragt.

**) Aktualisierung am 11 10 2014: Mittlerweile ist klar, dass der Artikel des "Max Paua" im copy and paste - Verfahren aus dem Gutachten des a.o. Prof. Kohl zur Tanzalpe Jerzens zusammengestoppelt wurde. Von wem auch immer.

Ist Recht in einer Demokratie über die Medien zu kaufen?
Haltet ein. Bei meiner Ehr'.