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Hirngespinste Bauerngemeinde und Realgemeinde
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- Published: Saturday, 19 April 2014 16:43
Agrarische Geschichts- und Rechtsverdreher setzen immer wieder im Zusammenhang mit dem Waldzuweisungspatent vom 6. Februar 1847 das „Gschichtl“ in Umlauf, bei den so beteilten Gemeinden habe es sich um alte Bauerngemeinden oder auch die alten Realgemeinden gehandelt. Die politische Gemeinde im heutigen Sinn hätte damals überhaupt nicht existiert.
Das ist blanker Unfug.
Ein Hirngespinst, in die Welt gesetzt von jenen Kreisen, die es schon immer auf das Gemeindegut abgesehen hatten.
Die geht eindeutig aus der „Instruction … k.k. Waldzuweisungs-Commission“ hervor. Also jenen Kommissionen, die das allerhöchste Waldzuweisungspatent umzusetzen hatten.
§ 19 der Instruktion zufolge ist „die Verhandlung wegen Waldübergabe daher in der Regel mit jeder dermal bestehenden „politischen Gemeinde“ abgesondert zu pflegen.
Gemeinde-Fraktionen, welche im Jahr 1847 selbständige Gemeinden waren, und bei ihrer Vereinigung mit der politischen Gemeinde, zu der sie jetzt gehören, ihre abgesonderte Vermögensverwaltung behielten, können die abgesonderte Verhandlung und Zuweisung von Wäldern in ihr ausschließliches Eigenthum begehren. Sie sind in der Verhandlung und in den Zuweisungsurkunden als „Gemeinde N.N., derzeit als Fraktion zur politischen Gemeinde N.N. gehörig“ zu bezeichnen.“
Die Kommission stellte im Schlussbericht fest, sie habe die Verhandlungen mit Hinblick auf den § 19 der Instruktion größtenteils mit den dermalen bestehenden politischen Gemeinden gepflogen.
Diese Dienstinstruktion stammt von höchster Stelle, vermutlich aus derselben Feder jener Ministerialen, die schon das Waldzuweisungspatent 1847 formuliert haben.
§ 19 dieser öffentlich publizierten Verwaltungsverordnung spricht von „im Jahre 1847 selbständigen Gemeinden“ und bezeichnet sie als „bestehende politische Gemeinden“.
Keine Rede kann also davon sein, die politischen Gemeinden hätte es erst seit 1849 mit der prov. Reichsgemeindeordnung gegeben.
Jahrhunderte zuvor waren die politischen Gemeinden bereits existent. Sie wurden mit vielen öffentlichen Aufgaben betraut. Die Dienstinstruktion spricht ausdrücklich von im Jahre 1847 selbständigen Gemeinden.
Diese Dienstinstruktion stellt auch klar, dass das Waldzuweisungspatent die politischen Gemeinden gemeint hat, an welche die Staatswaldungen zuzuweisen waren.
Die Begriffsprägungen Bauerngemeinde oder Realgemeinde sind Erfindungen bestimmter Kreise, die es schon immer auf das Gemeindegut abgesehen hatten.
Für die Gemeinde Hötting musste dies noch im Jahre 1995 stattfinden.
Nach dem Waldzuweisungspatent mussten die Staatswaldungen an die politischen Gemeinden und fallweise an Fraktionen, als gemeinderechtliche Einrichtungen und als Teile der politischen Gemeinden, zugewiesen werden.
Das ergibt sich glasklar aus dieser Dienstinstruktion vom Jahr 1853.
Den Erfindungen von Bauerngemeinde, von Bauernfraktion, von Realgemeinde, von agrarrechtlichem Gemeindegut u.a.m. ist damit wohl ein Ende gesetzt.
Geltung und Auslegung des Waldzuweisungspatentes 1847, die Auslegung späterer Gesetze wie des Servitutenpatentes 1853 mit den darauf basierenden Servitutsurkunden und die richtige Interpretation der Grundbuchsanlegung durch die Gerichte sind damit in nicht zu überbietender Deutlichkeit von gesetzesgleicher Ebene definiert.
Wieviel Unsinn ist diesbezüglich bereits geschrieben und judiziert worden. Zurück zu den Wurzeln, dann ist alles klar. Die k.k. Verwaltung hat sehr präzise und rechtsstaatlich gearbeitet. Ein Standard, den man dem Land Tirol heute nur wünschen kann.
Bei meiner Ehr'.