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VfGH 1929 und die ständigen agrarischen Begehrlichkeiten

Seit dem Inkrafttreten der Gemeindeordnungen in der Monarchie wurde von den Nutzungsberechtigten versucht, die nach „alter Übung“ bestehenden Rechte zu Lasten der Gemeinden auszuweiten. Auch 1929 hat der VfGH unter Berufung auf die reichhaltige Judikatur des Reichsgerichtshofes, das ist der Vorgänger des VwGH, diese Bemühungen in die Schranken gewiesen.

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gemeindeordnungen in der Monarchie bestehenden Rechte nach „alter Übung“ waren entscheidend und keinesfalls erweiterbar.
„Zur Beurteilung und Feststellung des Rechtes und des Maßes der Teilnahme an den Nutzungen eines Gemeindesondergutes“ ist die „beim Beginn der Wirksamkeit der Gemeindeordnung unangefochtene Übung“ der Maßstab.
Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Die Erkenntnisse von VfGH und VwGH zum Schutze der Rechte der Gemeinden weisen eine bald 130 jährige Kontinuität auf. Das Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen war ebenso lange Ziel von Begehrlichkeiten. Wie auch heute noch.
Der Austausch der Rechtsbasis des Gemeindegutes, der Gemeindeordnung, durch das Flurverfassungsgesetz, so wie auch heute rechtswidrig von der Gemeindeabteilung und Agrarbehörde gehandhabt, bietet den juristischen Hebel für das durch den Bauernbund und seinen Exponenten begangene Unrecht.
Das Gemeindegut konnte nicht vernichtet werden, ebenso wenig wie die zugehörigen gesetzlichen Grundlagen. An der gezeigten Rechtskontinuität werden auch die von der Plattform gedungenen "Rechtshistoriker" nichts ändern können.